Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich Wilhelm W***** von der gegen ihn wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich Wilhelm W***** von der gegen ihn wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Anklage wirft ihm vor, er habe in Salzburg als verantwortlicher Geschäftsführer der W***** Wohnbau GmbH und der W***** GmbH & Co KG vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen in der Höhe von insgesamt 2,651.465 S wie folgt bewirkt:
1. durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die W***** GmbH & Co KG betreffend das Jahr 1981 an Umsatzsteuer in der Höhe von 565.474 S sowie durch die Abgabe unrichtiger Gewerbe- und Körperschaftssteuererklärungen für die W***** Wohnbau GmbH betreffend das Jahr 1981 an Gewerbesteuer in der Höhe von 312.130 S und an Körperschaftssteuer in der Höhe von
561.111 S;
2. durch die Nichtabgabe der Kapitalertragsteuererklärung für die W***** Wohnbau GmbH betreffend das Jahr 1981 an Kapitalertragsteuer in der Höhe von 1,212.750 S.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war im Deliktszeitraum Geschäftsführer der - ihm und seiner Gattin als Gesellschafter gehörenden - W***** Wohnbau GmbH, die den Handel mit Wohnobjekten besorgte, welche von der formell eigenständigen W***** GmbH & Co KG errichtet wurden. Komplementär der Kommanditgesellschaft war die wiederum vom Angeklagten als alleinigem Geschäftsführer geführte W***** GmbH, alleiniger Kommanditist war ebenfalls der Angeklagte.
Im Jahresabschluß der W***** GmbH & Co KG für das Geschäftsjahr 1981 war in bezug auf das fertiggestellte Bauobjekt Schwanthalerstraße unter Ersichtlichmachung einer "Stornierung" von Teilrechnungen ein Erlös von 10,550.000 S ausgewiesen; ein Betrag von 5,400.000 S war als Einlage des Angeklagten mit dem Vermerk verbucht, daß dieser Betrag von dem von der W***** Wohnbau GmbH im Jahr 1981 gewährten Geschäftsführergehalt stammte (S 6, 7, 11 der Anlage 1 des Jahresabschlusses). Analog zu diesen Angaben waren im Jahresabschluß 1981 der W***** Wohnbau GmbH ein auf die Stornierung von Teilrechnungen betreffend die Wohnanlage Schwanthalerstraße zurückzuführender außerordentlicher Ertrag von 7,051.000 S sowie die Kosten von 5,4 Millionen S als Geschäftsführergehalt des Angeklagten ausgewiesen (S 6 der Anlage 1 des Jahresabschlusses). Die Höhe des Gehaltes beruhte nach einem im Jahresabschluß enthaltenen Hinweis "auf einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern"; die Reduzierung der das genannte Bauobjekt betreffenden Forderungen auf die bilanzierten 10,550.000 S erfolgte aus im wirtschaftlichen Interesse beider beteiligten Unternehmen liegenden, in einem firmeninternen Aktenvermerk (AS 11 f) festgehaltenen Erwägungen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Salzburg-Stadt fand in Ansehung des Geschäftsführergehaltes lediglich ein Betrag von 50.000 S monatlich Anerkennung, der Differenzbetrag wurde als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. In Ansehung der aus dem Bauobjekt Schwanthalerstraße erwachsenen Forderungen wurde unter Berücksichtigung des ermittelten Marktwertes der erbrachten Leistungen ein Betrag von über 3,7 Millionen S dem ausgewiesenen Erlös der Kommanditgesellschaft hinzugerechnet. Davon ausgehend ergaben sich im Hinblick auf die den vorgelegten Bilanzen entsprechenden unrichtigen Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuererklärungen für 1981 bzw. die unterlassene Kapitalertragsteuererklärung 1981 und die darauf basierenden Erstbescheide die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden, durch
rechtskräftige - nachträgliche - Abgabenbescheide (siehe ON 3) festgesetzten Abgabenverkürzungen.
Dessen ungeachtet falle dem Angeklagten nach Auffassung des Erstgerichtes eine Verletzung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinn des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht zur Last, weil er die für das Abgabenverfahren bedeutsamen Umstände ohnedies hinreichend offengelegt habe und der Abgabenbehörde damit die Möglichkeit einer gezielten Ermittlungstätigkeit geboten worden sei (siehe auch die Hinweise auf S 5 bzw. 6 der jeweiligen Anlage 1). Der Umstand, daß den in Rede stehenden Transaktionen letztlich die finanzbehördliche Anerkennung versagt blieb, sei in strafrechtlicher Sicht bedeutungslos.Dessen ungeachtet falle dem Angeklagten nach Auffassung des Erstgerichtes eine Verletzung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nicht zur Last, weil er die für das Abgabenverfahren bedeutsamen Umstände ohnedies hinreichend offengelegt habe und der Abgabenbehörde damit die Möglichkeit einer gezielten Ermittlungstätigkeit geboten worden sei (siehe auch die Hinweise auf S 5 bzw. 6 der jeweiligen Anlage 1). Der Umstand, daß den in Rede stehenden Transaktionen letztlich die finanzbehördliche Anerkennung versagt blieb, sei in strafrechtlicher Sicht bedeutungslos.
Gegen diesen Rechtsstandpunkt führen Anklagebehörde und Finanzamt in getrennt ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden ins Treffen, daß die inkriminierten buchmäßigen Vorgänge den tatsächlichen Gegebenheiten augenscheinlich nicht entsprochen haben, da bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise weder ein Anlaß zur fraglichen Stornierung von Teilrechnungen noch ein Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt von mehr als 5 Millionen S bestanden habe. Die abgabenrechtliche Pflicht zu wahrheitsgemäßer Offenlegung sei demnach nicht erfüllt worden.Gegen diesen Rechtsstandpunkt führen Anklagebehörde und Finanzamt in getrennt ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden ins Treffen, daß die inkriminierten buchmäßigen Vorgänge den tatsächlichen Gegebenheiten augenscheinlich nicht entsprochen haben, da bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise weder ein Anlaß zur fraglichen Stornierung von Teilrechnungen noch ein Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt von mehr als 5 Millionen S bestanden habe. Die abgabenrechtliche Pflicht zu wahrheitsgemäßer Offenlegung sei demnach nicht erfüllt worden.