Schon in der teilweise berechtigten Beschwerdeausführung des Angeklagten relevierte Gründe machen eine weitgehende Verfahrenserneuerung unumgänglich:
Die den Faktenkomplex I betreffende Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich zwar gegen die Nichterledigung von Beweisanträgen, die ausschließlich schriftlich gestellt wurden (478/II), weshalb sie schon an der grundlegenden Formalvoraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung scheitert. Die dadurch sinngemäß problematisierte Feststellung einer zur Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs. 1 SGG geeigneten (bei Cocain nach gefestigter Rechtsprechung ab 15 Gramm Reinsubstanz anzunehmenden) tatverfangenen Suchtgiftmenge weist jedoch im Sinn des Vorbringens zur Mängelrüge (Z 5) entscheidungswesentliche Mängel auf. Da die mengenorientierten Tatqualifikationen nach dem Suchtgiftgesetz durchwegs auf den Reingehalt an Suchtgift, nicht aber auf ein durch milieuübliche Vermengungspraktiken erzielbares Mehrquantum abstellen, erweist sich das angefochtene Urteil tatsächlich als in sich widersprüchlich, wenn es im Spruch zu I 1 und 2 vom Verkauf von insgesamt 95 Gramm Cocain ausgeht, während die Begründungspassagen zu diesen Fakten (495 f/I) - denen infolge sinnstörender Verknüpfung von Verantwortungsdetails mit Tatsachenannahmen die Feststellung eines vom Angeklagten in Wien besorgten Ankaufs von 15 Gramm reinem Cocain gar nicht zu entnehmen ist - dazu tendieren, die an Karl Heinz A***** und Helmut S***** verkauften Mengen "gestreckten" Cocains insgesamt der erwähnten Ausgangsmenge von 15 Gramm "Cocain" von (zudem bloß) "sehr guter Qualität" zuzuordnen. Dies umso mehr, als in der Folge (ohne jedwede Einschränkung auf bestimmte Einzelfakten) eine Konzentration an Reinsubstanz im Ausmaß von ca. 20-30 % als "realistisch" konstatiert (499/I) und damit eine Annahme, es handle sich dabei um 15 Gramm reines Cocain, auch nicht etwa als Ergebnis einer Rückrechnung aus der zu I 1 und 2 verkauften Gesamtmenge ausweist (20-30 % von 95 Gramm wären 19-28,5 Gramm). Da das angefochtene Urteil weiters jedwede Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Zusammenrechnung der auf die Fakten I 1 bis 3 entfallenden Teilmengen - von Anfang an zumindest bedingter Tätervorsatz hinsichtlich des wiederholten Inverkehrsetzens solcher Suchtgiftmengen, die letztlich in ihrer Summe (schrittweise) die (mit einer entsprechenden Gefährdungseignung verbundene) sogenannte Grenzmenge überschreiten (vgl. JUS 1991/653) - vermissen läßt (§§ 281 Abs. 1 Z 3, 9 lit. a, 290 Abs. 1 StPO), erfaßt die entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Urteils, welches auch zum Faktum I 3 nicht die Feststellung einer 15 Gramm Reinsubstanz übersteigenden "Cocain"-Menge enthält (20-30 % von 50 Gramm wären 10-15 Gramm), den gesamten Schuldspruch I. Dazu kommt, daß auf die Frage gewerbsmäßiger Tatbegehung - sieht man von der teilweisen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu dem (schon wegen untrennbaren Sachzusammenhanges gleichfalls zu kassierenden) Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei ab (500 f/II), überhaupt nicht eingegangen wird.Die den Faktenkomplex römisch eins betreffende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich zwar gegen die Nichterledigung von Beweisanträgen, die ausschließlich schriftlich gestellt wurden (478/II), weshalb sie schon an der grundlegenden Formalvoraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung scheitert. Die dadurch sinngemäß problematisierte Feststellung einer zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG geeigneten (bei Cocain nach gefestigter Rechtsprechung ab 15 Gramm Reinsubstanz anzunehmenden) tatverfangenen Suchtgiftmenge weist jedoch im Sinn des Vorbringens zur Mängelrüge (Ziffer 5,) entscheidungswesentliche Mängel auf. Da die mengenorientierten Tatqualifikationen nach dem Suchtgiftgesetz durchwegs auf den Reingehalt an Suchtgift, nicht aber auf ein durch milieuübliche Vermengungspraktiken erzielbares Mehrquantum abstellen, erweist sich das angefochtene Urteil tatsächlich als in sich widersprüchlich, wenn es im Spruch zu römisch eins 1 und 2 vom Verkauf von insgesamt 95 Gramm Cocain ausgeht, während die Begründungspassagen zu diesen Fakten (495 f/I) - denen infolge sinnstörender Verknüpfung von Verantwortungsdetails mit Tatsachenannahmen die Feststellung eines vom Angeklagten in Wien besorgten Ankaufs von 15 Gramm reinem Cocain gar nicht zu entnehmen ist - dazu tendieren, die an Karl Heinz A***** und Helmut S***** verkauften Mengen "gestreckten" Cocains insgesamt der erwähnten Ausgangsmenge von 15 Gramm "Cocain" von (zudem bloß) "sehr guter Qualität" zuzuordnen. Dies umso mehr, als in der Folge (ohne jedwede Einschränkung auf bestimmte Einzelfakten) eine Konzentration an Reinsubstanz im Ausmaß von ca. 20-30 % als "realistisch" konstatiert (499/I) und damit eine Annahme, es handle sich dabei um 15 Gramm reines Cocain, auch nicht etwa als Ergebnis einer Rückrechnung aus der zu römisch eins 1 und 2 verkauften Gesamtmenge ausweist (20-30 % von 95 Gramm wären 19-28,5 Gramm). Da das angefochtene Urteil weiters jedwede Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Zusammenrechnung der auf die Fakten römisch eins 1 bis 3 entfallenden Teilmengen - von Anfang an zumindest bedingter Tätervorsatz hinsichtlich des wiederholten Inverkehrsetzens solcher Suchtgiftmengen, die letztlich in ihrer Summe (schrittweise) die (mit einer entsprechenden Gefährdungseignung verbundene) sogenannte Grenzmenge überschreiten vergleiche JUS 1991/653) - vermissen läßt (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3, 9, Litera a,, 290 Absatz eins, StPO), erfaßt die entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Urteils, welches auch zum Faktum römisch eins 3 nicht die Feststellung einer 15 Gramm Reinsubstanz übersteigenden "Cocain"-Menge enthält (20-30 % von 50 Gramm wären 10-15 Gramm), den gesamten Schuldspruch römisch eins. Dazu kommt, daß auf die Frage gewerbsmäßiger Tatbegehung - sieht man von der teilweisen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu dem (schon wegen untrennbaren Sachzusammenhanges gleichfalls zu kassierenden) Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei ab (500 f/II), überhaupt nicht eingegangen wird.
Die Mängelrüge ist aber auch im Recht, soweit sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG hinsichtlich der Überlassung von Cocain an Michaela M***** jedwede tragfähige Grundlage in den Verfahrensergebnissen vermißt. Der Urteilshinweis auf entsprechende sicherheitsbehördliche Angaben der Zeugin M***** (498/II) findet im Akteninhalt keine Deckung. Die Zeugin M***** gab weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung an, von dem (auch in diesem Punkt nicht geständigen) Angeklagten Suchtgift erhalten zu haben. Eine dazu gezielte Befragung der Zeugin ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen.Die Mängelrüge ist aber auch im Recht, soweit sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG hinsichtlich der Überlassung von Cocain an Michaela M***** jedwede tragfähige Grundlage in den Verfahrensergebnissen vermißt. Der Urteilshinweis auf entsprechende sicherheitsbehördliche Angaben der Zeugin M***** (498/II) findet im Akteninhalt keine Deckung. Die Zeugin M***** gab weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung an, von dem (auch in diesem Punkt nicht geständigen) Angeklagten Suchtgift erhalten zu haben. Eine dazu gezielte Befragung der Zeugin ist dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen.
Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch (IV) wegen Abgabenhehlerei, dem es hinsichtlich der nach den Angaben des Angeklagten von ihm selbst nach Österreich eingeschmuggelten Cocainmenge von 50 Gramm an rechtlicher Schlüssigkeit und infolge des aufgezeigten Feststellungsmangels zur Annahme einer Gewerbsmäßigkeit auch an der Grundlage für eine gerichtliche Strafbarkeit (§ 53 Abs. 1 lit. a FinStrG) ermangelt, erübrigt sich, weil schon die Urteilsaufhebung zum Faktenkomplex I den Wegfall der Tatsachengrundlage auch dieses Finanzvergehens nach sich zieht.Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch (römisch vier) wegen Abgabenhehlerei, dem es hinsichtlich der nach den Angaben des Angeklagten von ihm selbst nach Österreich eingeschmuggelten Cocainmenge von 50 Gramm an rechtlicher Schlüssigkeit und infolge des aufgezeigten Feststellungsmangels zur Annahme einer Gewerbsmäßigkeit auch an der Grundlage für eine gerichtliche Strafbarkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG) ermangelt, erübrigt sich, weil schon die Urteilsaufhebung zum Faktenkomplex römisch eins den Wegfall der Tatsachengrundlage auch dieses Finanzvergehens nach sich zieht.
Hingegen kommt der Beschwerde des Angeklagten keine Berechtigung zu, soweit sie sich gegen den Schuldspruch (III) wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 StGB richtet. Dieses Vergehen begeht, wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt. Ausnützen liegt vor, wenn der Täter für empfangene Vorteile keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Mit dieser Strafbestimmung sollte das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfaßt werden (Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erläuterung I zu § 216). Die in diesem Sinn wesentlichen Tatsachenkriterien der angelasteten Tatbestandsverwirklichung nach § 216 Abs. 1 StGB blieben vom Angeklagten insofern unbestritten, als er nach seinen eigenen (durch die tatbetroffene Prostituierte bestätigten) Angaben von Michaela M***** fortlaufend erhebliche Beträge erhielt. Da das Erstgericht die vorgebrachten Erklärungen der über einen Zeitraum von 42 Monaten erstreckten Hingabe von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von ca. 500.000 S als freiwillige (teils durch angebliche vermögenswerte Gegenleistungen abgegoltene) Zuwendungen ohnedies in seine Erwägungen miteinbezog und wegen der anfänglich abweichenden Angaben der Zeugin M***** vor der Polizei als unglaubwürdig beurteilte (498, 500/II), erschöpft sich die Mängelrüge in einer ihr verwehrten Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Hingegen kommt der Beschwerde des Angeklagten keine Berechtigung zu, soweit sie sich gegen den Schuldspruch (römisch drei) wegen des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB richtet. Dieses Vergehen begeht, wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt. Ausnützen liegt vor, wenn der Täter für empfangene Vorteile keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Mit dieser Strafbestimmung sollte das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfaßt werden (Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erläuterung römisch eins zu Paragraph 216,). Die in diesem Sinn wesentlichen Tatsachenkriterien der angelasteten Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB blieben vom Angeklagten insofern unbestritten, als er nach seinen eigenen (durch die tatbetroffene Prostituierte bestätigten) Angaben von Michaela M***** fortlaufend erhebliche Beträge erhielt. Da das Erstgericht die vorgebrachten Erklärungen der über einen Zeitraum von 42 Monaten erstreckten Hingabe von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von ca. 500.000 S als freiwillige (teils durch angebliche vermögenswerte Gegenleistungen abgegoltene) Zuwendungen ohnedies in seine Erwägungen miteinbezog und wegen der anfänglich abweichenden Angaben der Zeugin M***** vor der Polizei als unglaubwürdig beurteilte (498, 500/II), erschöpft sich die Mängelrüge in einer ihr verwehrten Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die diesen Schuldspruch betreffende, anscheinend auf § 216 StGB aF abgestellte Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder ist verfehlt, weil sie eine Tatbestandsverwirklichung nach § 216 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung von dieser Gesetzesbestimmung fremden Kriterien, wie einer Ausbeutung des Schutzobjektes bzw. einer Unfreiwilligkeit der Prostitutionsausübung abhängig macht.Die diesen Schuldspruch betreffende, anscheinend auf Paragraph 216, StGB aF abgestellte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder ist verfehlt, weil sie eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB in der geltenden Fassung von dieser Gesetzesbestimmung fremden Kriterien, wie einer Ausbeutung des Schutzobjektes bzw. einer Unfreiwilligkeit der Prostitutionsausübung abhängig macht.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen Zuhälterei richtet, war sie daher als unbegründet zu verwerfen.
Die im übrigen aus den dargelegten Erwägungen nicht zu umgehende kassatorische Entscheidung erfaßt auch den Strafausspruch, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer nur dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde ebenso zu verweisen war, wie beide Prozeßparteien mit ihren Berufungen.
Zu den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten rechtlichen Einwänden ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, daß beim Ausspruch einer Geld-(Wertersatz-)strafe nach § 13 Abs. 2 SGG die Urteilsgründe auch die entsprechenden Tatsachengrundlagen (hier: Summe der Erlöse aus den abgeurteilten Suchtgiftverkäufen) deutlich (gegebenenfalls durch die Feststellung der als erwiesen angenommenen Mindesthöhe, nicht aber - wie hier - in Form einer als faßbare Berechnungsgrundlage ungeeigneten Spanne zwischen zwei Grenzwerten) darzulegen haben. Als dem Gesetz widerstreitend erweist sich auch die in der zusammenhängenden Zitierung der §§ 37, 38 und 22 FinStrG (Urteilsspruch - S 491) bzw. des § 13 Abs. 2 (SGG) und der §§ 37 Abs. 2, 38 FinStrGZu den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten rechtlichen Einwänden ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, daß beim Ausspruch einer Geld-(Wertersatz-)strafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG die Urteilsgründe auch die entsprechenden Tatsachengrundlagen (hier: Summe der Erlöse aus den abgeurteilten Suchtgiftverkäufen) deutlich (gegebenenfalls durch die Feststellung der als erwiesen angenommenen Mindesthöhe, nicht aber - wie hier - in Form einer als faßbare Berechnungsgrundlage ungeeigneten Spanne zwischen zwei Grenzwerten) darzulegen haben. Als dem Gesetz widerstreitend erweist sich auch die in der zusammenhängenden Zitierung der Paragraphen 37, 38 und 22 FinStrG (Urteilsspruch - S 491) bzw. des Paragraph 13, Absatz 2, (SGG) und der Paragraphen 37, Absatz 2, 38, FinStrG
(Urteilsgründe - 501/II) zum Ausdruck kommende erstgerichtliche Rechtsauffassung, die nach dem Suchtgiftgesetz ausgesprochene Wertersatzstrafe sei einer Zusammenziehung mit der Geldstrafe nach § 38 FinStrG zugänglich. Steht doch einem derartigen Vorgehen § 22 Abs. 1 FinStrG ausdrücklich entgegen. Im Fall neuerlicher Aktualität wird im zweiten Rechtsgang darauf Rücksicht zu nehmen sein.(Urteilsgründe - 501/II) zum Ausdruck kommende erstgerichtliche Rechtsauffassung, die nach dem Suchtgiftgesetz ausgesprochene Wertersatzstrafe sei einer Zusammenziehung mit der Geldstrafe nach Paragraph 38, FinStrG zugänglich. Steht doch einem derartigen Vorgehen Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG ausdrücklich entgegen. Im Fall neuerlicher Aktualität wird im zweiten Rechtsgang darauf Rücksicht zu nehmen sein.