Das Schwergewicht dieser Beschwerde wendet sich gegen das Schuldspruchsfaktum I./.Das Schwergewicht dieser Beschwerde wendet sich gegen das Schuldspruchsfaktum römisch eins./.
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten in der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht zu Recht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hermann S***** abgewiesen. Das Beweisthema, zu dem dieser Zeuge geführt wurde (Verkauf eines PKW's mit beschädigtem Türschloß an den Angeklagten), betrifft nämlich keinen für die Entscheidung erheblichen Umstand, weil der redliche Erwerb eines (nicht verfahrensgegenständlichen) Fahrzeuges mit funktionsuntüchtigem Schloß - wie der Schöffensenat zutreffend erkannte - keine verläßlichen Rückschlüsse auf die Beurteilung der inkriminierten Tat bzw. die Motive für das Mitführen von typischem Einbruchswerkzeug zuläßt. Das Erstgericht ist im übrigen ohnedies - insoweit in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten - vom gewünschten Beweisergebnis ausgegangen (US 18), so daß es an der wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten mangelt.Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Erstgericht zu Recht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hermann S***** abgewiesen. Das Beweisthema, zu dem dieser Zeuge geführt wurde (Verkauf eines PKW's mit beschädigtem Türschloß an den Angeklagten), betrifft nämlich keinen für die Entscheidung erheblichen Umstand, weil der redliche Erwerb eines (nicht verfahrensgegenständlichen) Fahrzeuges mit funktionsuntüchtigem Schloß - wie der Schöffensenat zutreffend erkannte - keine verläßlichen Rückschlüsse auf die Beurteilung der inkriminierten Tat bzw. die Motive für das Mitführen von typischem Einbruchswerkzeug zuläßt. Das Erstgericht ist im übrigen ohnedies - insoweit in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten - vom gewünschten Beweisergebnis ausgegangen (US 18), so daß es an der wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes, nämlich der Hintansetzung von Verteidigungsrechten mangelt.
Als nicht zielführend erweist sich auch die Mängelrüge (Z 5) in jenem Umfang, als sie die Entscheidungsgründe in bezug auf das dem Angeklagten angelastete (Grund-)Delikt des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls als unzureichend begründet bekämpft. Das Schöffengericht gelangte (trotz leugnender Verantwortung aller drei Angeklagten, die lediglich ihre Anwesenheit am Tatort eingestanden, jedoch den deliktischen Vorsatz in Abrede stellten) unter Verwertung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse einschließlich der für glaubwürdig erachteten Bekundungen der Tatzeugen Friedrich und Irmgard T***** sowie des beim Beschwerdeführer bzw. in dem von allen drei Angeklagten gemeinsam benützten PKW vorgefundenen umfangreichen, teils aus spezifisch zugerichtetem Werkzeug bestehenden Gerätelagers (Schraubenzieher, Haken, Sägen etc.) und den dort sichergestellten Kennzeichentafeln und Fahrzeugpapieren mit denkfolgerichtiger Begründung zu der Überzeugung, daß der Beschwerdeführer das inkriminierte Fahrzeug durch Manipulationen im Bereich des Türschlosses mit Diebstahlsvorsatz gewaltsam aufbrechen wollte. Seine Verantwortung, das sichergestellte Werkzeug habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Autohändler redliche Verwendung gefunden, lehnten die Tatrichter unter ausführlicher Erörterung der Beweisergebnisse als "Schutzbehauptung" ab (US 15 f).Als nicht zielführend erweist sich auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) in jenem Umfang, als sie die Entscheidungsgründe in bezug auf das dem Angeklagten angelastete (Grund-)Delikt des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls als unzureichend begründet bekämpft. Das Schöffengericht gelangte (trotz leugnender Verantwortung aller drei Angeklagten, die lediglich ihre Anwesenheit am Tatort eingestanden, jedoch den deliktischen Vorsatz in Abrede stellten) unter Verwertung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse einschließlich der für glaubwürdig erachteten Bekundungen der Tatzeugen Friedrich und Irmgard T***** sowie des beim Beschwerdeführer bzw. in dem von allen drei Angeklagten gemeinsam benützten PKW vorgefundenen umfangreichen, teils aus spezifisch zugerichtetem Werkzeug bestehenden Gerätelagers (Schraubenzieher, Haken, Sägen etc.) und den dort sichergestellten Kennzeichentafeln und Fahrzeugpapieren mit denkfolgerichtiger Begründung zu der Überzeugung, daß der Beschwerdeführer das inkriminierte Fahrzeug durch Manipulationen im Bereich des Türschlosses mit Diebstahlsvorsatz gewaltsam aufbrechen wollte. Seine Verantwortung, das sichergestellte Werkzeug habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Autohändler redliche Verwendung gefunden, lehnten die Tatrichter unter ausführlicher Erörterung der Beweisergebnisse als "Schutzbehauptung" ab (US 15 f).
Soweit der Rechtsmittelwerber die - alternativ
festgestellten - Urteilsannahmen über die vorgesehene Art der Inbetriebnahme des PKW's - sei es durch Herstellung eines Nachschlüssels oder durch Verwendung des im Wageninneren verwahrten Originalschlüssels - rügt, bezieht er sich, wie schon das Erstgericht richtig ausführt, auf keine entscheidungswesentliche Tatsache. Angesichts der unmißverständlichen Feststellung des Schöffensenates bezüglich der vom Tatplan des Angeklagten umfaßten Verbringung des Fahrzeuges aus dem Gelände mit Diebstahlsvorsatz kommt der Frage, wie der PKW tatsächlich in Betrieb gesetzt worden wäre, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, so daß auch in der kritisierten Wahlfeststellung kein formeller Begründungsmangel im Sinne einer Undeutlichkeit gelegen ist. Ein solcher Begründungsmangel haftet aber auch den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite nicht an, zumal dem Schuldspruch und den damit nach herrschender Judikatur eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, daß die Tatrichter die erforderlichen Vorsatzkomponenten logisch und durchaus nachvollziehbar aus eben jenem äußeren Tatgeschehen abgeleitet haben, das zuvor beschrieben und erörtert wird (US 2, 7 f, 18 f). Indem der Beschwerdeführer das dem subjektiven Bereich der Entscheidung zugrundegelegte Tatsachensubstrat übergeht, bringt er den geltend gemachten formell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Wenn er schließlich im Rahmen der Mängelrüge weiters ins Treffen führt, sein Vorsatz habe sich "vielleicht lediglich" auf den Diebstahl des Autoradios gerichtet, bringt er eine auf bloßen Spekulationen beruhende und im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung vor und bekämpft damit in Wahrheit in unzulässiger Weise die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Gleiches gilt für die behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen Irmgard und Friedrich T*****. Das Erstgericht hat sich gerade mit den Aussagen dieser Zeugen der Beschwerdebehauptung zuwider ausreichend auseinandergesetzt. Es war allerdings nicht verhalten, alle - auch
unerhebliche - Details (wie die Frage der Bekleidung des Angeklagten, seiner exakten Handhaltung bei den inkriminierten Manipulationen am PKW und der Farbe des Griffes des von ihm benützten Werkzeuges) zu erörtern. Die vom Angeklagten letztlich unter dem Hinweis auf eine angeblich "falsche Auslegung" des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil auf die Ausführungen des Sachverständigen im angefochtenen Urteil ohne Wiedergabe in ihrem konkreten Wortlaut Bezug genommen wird (US 7, 13 f), weswegen eine Aktenwidrigkeit, die die unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels voraussetzt, schon begrifflich nicht in tracht kommt. Mit diesem Argument wendet sich die Beschwerde vielmehr neuerlich dagegen, daß die Tatrichter aus den Angaben des Sachverständigen zu anderen als zu den von ihr selbst angestrebten Feststellungen gefunden haben. Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten Argumente sind aber auch im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.unerhebliche - Details (wie die Frage der Bekleidung des Angeklagten, seiner exakten Handhaltung bei den inkriminierten Manipulationen am PKW und der Farbe des Griffes des von ihm benützten Werkzeuges) zu erörtern. Die vom Angeklagten letztlich unter dem Hinweis auf eine angeblich "falsche Auslegung" des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil auf die Ausführungen des Sachverständigen im angefochtenen Urteil ohne Wiedergabe in ihrem konkreten Wortlaut Bezug genommen wird (US 7, 13 f), weswegen eine Aktenwidrigkeit, die die unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels voraussetzt, schon begrifflich nicht in tracht kommt. Mit diesem Argument wendet sich die Beschwerde vielmehr neuerlich dagegen, daß die Tatrichter aus den Angaben des Sachverständigen zu anderen als zu den von ihr selbst angestrebten Feststellungen gefunden haben. Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholten Argumente sind aber auch im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) ist hingegen zum Teil berechtigt. Soweit sie sich zunächst in einer Wiederholung der schon erörterten Einwände zur subjektiven Tatseite unter dem Aspekt von Feststellungsmängeln erschöpft, entbehrt sie allerdings einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich über die bezughabenden Urteilspassagen hinwegsetzt und somit nicht den gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt mit dem darauf anzuwendenden materiellen Recht vergleicht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist hingegen zum Teil berechtigt. Soweit sie sich zunächst in einer Wiederholung der schon erörterten Einwände zur subjektiven Tatseite unter dem Aspekt von Feststellungsmängeln erschöpft, entbehrt sie allerdings einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich über die bezughabenden Urteilspassagen hinwegsetzt und somit nicht den gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt mit dem darauf anzuwendenden materiellen Recht vergleicht.
Der Beschwerdeführer rügt aber darüber hinaus - formell gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach unter Geltendmachung der Z 10 - mit Recht, daß die Urteilsannahmen zum Faktum I./ in Ansehung der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Tatbegehung (§ 130 StGB) unzureichend sind. Der Schöffensenat stützte die Annahme der beiden Qualifikationsgründe schwergewichtig auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München 1, denen zufolge dieser Angeklagte sowie die Angeklagte P***** "unter Einsatz wechselnder Mittäter" zahlreiche versperrt abgestellte Kraftfahrzeuge zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gestohlen haben (US 12 f). Beim Angeklagten P***** wurde die bandenmäßige Begehung des Diebstahls ausdrücklich verneint. Die schon zur objektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen über die Voraussetzungen des Bandendiebstahls, nämlich über die Bandenbildung iS des § 278 StGB, welche die Verbindung mindestens dreier Personen zu dem Zweck erfordert, fortgesetzt (wenn auch nicht unter unmittelbarer Mitwirkung aller Bandenmitglieder) gleichartige Delikte zu begehen (Foregger-Serini, StGB4, Erl. II, Mayerhofer-Rieder, StGB3 ENr. 3 ff, Leukauf-Steininger, StGB2 RN 7 ff, jeweils zu § 130), fehlen. Ebenso sind den Entscheidungsgründen Konstatierungen über die in subjektiver Hinsicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit iS des § 70 StGB notwendige Absicht, durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu erschließen, nicht zu entnehmen. Dem Urteil haften somit in Ansehung der in Rede stehenden Qualifikationsgründe vom Angeklagten Scepan J***** im Ergebnis zutreffend gerügte Feststellungsmängel an, die gemäß dem § 285 e StPO zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung des Diebstahls durch diesen Angeklagten und als Folge davon auch des ihn betreffenden Strafausspruchs führen mußten.Der Beschwerdeführer rügt aber darüber hinaus - formell gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach unter Geltendmachung der Ziffer 10, - mit Recht, daß die Urteilsannahmen zum Faktum römisch eins./ in Ansehung der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Tatbegehung (Paragraph 130, StGB) unzureichend sind. Der Schöffensenat stützte die Annahme der beiden Qualifikationsgründe schwergewichtig auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München 1, denen zufolge dieser Angeklagte sowie die Angeklagte P***** "unter Einsatz wechselnder Mittäter" zahlreiche versperrt abgestellte Kraftfahrzeuge zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gestohlen haben (US 12 f). Beim Angeklagten P***** wurde die bandenmäßige Begehung des Diebstahls ausdrücklich verneint. Die schon zur objektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen über die Voraussetzungen des Bandendiebstahls, nämlich über die Bandenbildung iS des Paragraph 278, StGB, welche die Verbindung mindestens dreier Personen zu dem Zweck erfordert, fortgesetzt (wenn auch nicht unter unmittelbarer Mitwirkung aller Bandenmitglieder) gleichartige Delikte zu begehen (Foregger-Serini, StGB4, Erl. römisch zwei, Mayerhofer-Rieder, StGB3 ENr. 3 ff, Leukauf-Steininger, StGB2 RN 7 ff, jeweils zu Paragraph 130,), fehlen. Ebenso sind den Entscheidungsgründen Konstatierungen über die in subjektiver Hinsicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit iS des Paragraph 70, StGB notwendige Absicht, durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu erschließen, nicht zu entnehmen. Dem Urteil haften somit in Ansehung der in Rede stehenden Qualifikationsgründe vom Angeklagten Scepan J***** im Ergebnis zutreffend gerügte Feststellungsmängel an, die gemäß dem Paragraph 285, e StPO zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung des Diebstahls durch diesen Angeklagten und als Folge davon auch des ihn betreffenden Strafausspruchs führen mußten.
Soweit der Angeklagte Scepan J***** hingegen den Schuldspruch II./ aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO mit der Behauptung anficht, die Tatsache, daß er verfälschte Dokumente bei sich gehabt habe, reiche für die Annahme eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 223, 224 StGB nicht aus, weil nicht festgestellt worden sei, daß er die Urkunden selbst verfälscht oder hergestellt habe, gehen diese Ausführungen ins Leere. Scepan J***** wurde nicht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1, sondern nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle iVm mit § 224 StGB schuldig erkannt. Grundlage dafür ist aber die vom Beschwerdeführer übergangene Urteilsfeststellung, daß er die verfälschten Dokumente nicht nur bei sich gehabt, sondern auch im Rechtsverkehr gebraucht hat (vgl. insbesondere US 19). Angesichts dieser Urteilskonstatierungen und der damit korrespondierenden Anführung der bezughabenden Gesetzesstellen im Rahmen der Beschreibung der durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründeten strafbaren Handlung (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) bleibt die (ersichtlich irrtümliche) Formulierung des Urteilsspruches, der Beschwerdeführer "habe zu gebrauchen versucht", ohne Bedeutung. Dadurch, daß der Beschwerdeführer die Feststellungen über den Gebrauch der Urkunden negiert, wird aber der ins Treffen geführte Nichtigkeitsgrund, dessen erfolgreiche Geltendmachung ein Festhalten an sämtlichen bezughabenden Urteilsfeststellungen voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Soweit der Angeklagte Scepan J***** hingegen den Schuldspruch römisch zwei./ aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO mit der Behauptung anficht, die Tatsache, daß er verfälschte Dokumente bei sich gehabt habe, reiche für die Annahme eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 223, 224, StGB nicht aus, weil nicht festgestellt worden sei, daß er die Urkunden selbst verfälscht oder hergestellt habe, gehen diese Ausführungen ins Leere. Scepan J***** wurde nicht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz eins,, sondern nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit mit Paragraph 224, StGB schuldig erkannt. Grundlage dafür ist aber die vom Beschwerdeführer übergangene Urteilsfeststellung, daß er die verfälschten Dokumente nicht nur bei sich gehabt, sondern auch im Rechtsverkehr gebraucht hat vergleiche insbesondere US 19). Angesichts dieser Urteilskonstatierungen und der damit korrespondierenden Anführung der bezughabenden Gesetzesstellen im Rahmen der Beschreibung der durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründeten strafbaren Handlung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bleibt die (ersichtlich irrtümliche) Formulierung des Urteilsspruches, der Beschwerdeführer "habe zu gebrauchen versucht", ohne Bedeutung. Dadurch, daß der Beschwerdeführer die Feststellungen über den Gebrauch der Urkunden negiert, wird aber der ins Treffen geführte Nichtigkeitsgrund, dessen erfolgreiche Geltendmachung ein Festhalten an sämtlichen bezughabenden Urteilsfeststellungen voraussetzt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Karin P*****:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Karin P*****:
Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen, sachlich allerdings
auch Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) rügenden Einwände der
Angeklagten gegen die erstrichterlichen Urteilsannahmen über ihre
rechtlich bedeutsame Mitwirkung am gegenständlichen
Einbruchsversuch erweisen sich als begründet. Diese
Feststellungen reichen tatsächlich nicht aus, um die daraus
abgeleitete rechtliche Schlußfolgerung der Beteiligung der
Beschwerdeführerin in auch nur einer der drei (rechtlich
gleichwertigen) Täterschaftsformen des § 12 StGB an der
gegenständlichen Tat zu tragen. Eine vorherige Verabredung zu dem
Diebstahl verneint das Erstgericht ausdrücklich (US 17). Die
sonst den Urteilsgründen zu entnehmenden Formulierungen ("... aus
der Tatsache, daß P***** am Gelände war, das Verhalten der beiden
Angeklagten J***** und P***** sehen konnte, wobei sie eben dieses
Verhalten veranlaßte, den Wagen zu holen, den beiden
nachzufahren, ... hat das Gericht geschlossen, daß P***** von den
Vorgängen wußte und bemüht war, sich selbst und auch die anderen
Angeklagten zu veranlassen, sich vom Tatort
wegzubegeben." - S 17) lassen eine ausreichende
Feststellungsbasis für die Beteiligung der Genannten am Diebstahl
weder in objektiver noch in subjektiver Richtung erkennen. Auch
die weitere - im Zusammenhang mit der Tathandlung des Scepan
J***** gebrauchte und auf die Angeklagte P***** bezogene
Formulierung der Entscheidungsgründe "... während P***** etwas
weiter in Blickrichtung Straße sich befunden hat
..." - US 8 - bietet keine weiteren Anhaltspunkte für die vom
Erstgericht angenommene (Mit-)Täterschaft dieser Angeklagten. Die
Feststellungen reichen insgesamt nicht aus, um verläßlich
beurteilen zu können, ob das inkriminierte Verhalten der
Beschwerdeführerin (wenigstens) als Tatbeitrag iS des § 12,
dritter Fall, StGB zu beurteilen ist bzw. inwieweit vom
Anklagesachverhalt (bloß) Begünstigungshandlungen der Angeklagten
erfaßt sind.
Schon auf Grund dieser gravierenden Feststellungsmängel im angefochtenen Urteil erwies sich die Aufhebung des die Angeklagte Karin P***** betreffenden Schuld- und Strafausspruchs und in diesem Umfang die gänzliche Verfahrenserneuerung erforderlich, weswegen eine nähere Erörterung ihrer übrigen Beschwerdeausführungen entbehrlich war.
III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagtenrömisch drei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Milan P*****:
In seiner Mängelrüge (Z 5) rügt dieser Angeklagte die vor allem auf die Bekundungen der Tatzeugen Friedrich und Irmgard T***** gestützten Urteilsannahmen über die von ihm während der Tathandlung des Erstangeklagten J***** geleisteten Aufpasserdienste als unzureichend und unvollständig begründet bzw. unter dem Gesichtspunkt einer Scheinbegründung. Dies deswegen, weil Teile der Aussagen der genannten Zeugen nicht beachtet worden seien und die Schlußfolgerungen über seine dolose Mitwirkung am Diebstahlsversuch seiner Meinung nach daher auf bloßen Vermutungen des Gerichtes beruhen. Entgegen der aus diesem Vorbringen hervorleuchtenden Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gericht nicht verhalten, seine Beweiswürdigung ausschließlich auf zwingende Schlüsse zu stützen; es ist vielmehr berechtigt (und verpflichtet), seine Überzeugung auch auf mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmende Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu gründen (§ 258 Abs. 2 StPO). Nichtig ist ein Urteil nur dann, wenn die aus den vom Gericht ermittelten Prämissen gezogenen Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik überhaupt nicht abgeleitet werden können; daß auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, reicht zur Begründung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aus. Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung hinwieder konnte nur in der Nichterörterung von den Urteilsannahmen entgegenstehenden Beweisergebnissen gelegen sein. Die Tatrichter haben die vorliegenden Beweisergebnisse aber zur Gänze verwertet und mußten sich - wie bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** dargelegt - nicht mit sämtlichen Details der Aussagen auseinandersetzen, weil sie gemäß dem § 270 Abs. 2 Z 5 StPO lediglich zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verpflichtet sind. Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften dem angefochtenen Urteil daher nicht an.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) rügt dieser Angeklagte die vor allem auf die Bekundungen der Tatzeugen Friedrich und Irmgard T***** gestützten Urteilsannahmen über die von ihm während der Tathandlung des Erstangeklagten J***** geleisteten Aufpasserdienste als unzureichend und unvollständig begründet bzw. unter dem Gesichtspunkt einer Scheinbegründung. Dies deswegen, weil Teile der Aussagen der genannten Zeugen nicht beachtet worden seien und die Schlußfolgerungen über seine dolose Mitwirkung am Diebstahlsversuch seiner Meinung nach daher auf bloßen Vermutungen des Gerichtes beruhen. Entgegen der aus diesem Vorbringen hervorleuchtenden Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gericht nicht verhalten, seine Beweiswürdigung ausschließlich auf zwingende Schlüsse zu stützen; es ist vielmehr berechtigt (und verpflichtet), seine Überzeugung auch auf mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmende Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu gründen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Nichtig ist ein Urteil nur dann, wenn die aus den vom Gericht ermittelten Prämissen gezogenen Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik überhaupt nicht abgeleitet werden können; daß auch für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, reicht zur Begründung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aus. Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung hinwieder konnte nur in der Nichterörterung von den Urteilsannahmen entgegenstehenden Beweisergebnissen gelegen sein. Die Tatrichter haben die vorliegenden Beweisergebnisse aber zur Gänze verwertet und mußten sich - wie bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** dargelegt - nicht mit sämtlichen Details der Aussagen auseinandersetzen, weil sie gemäß dem Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO lediglich zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verpflichtet sind. Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften dem angefochtenen Urteil daher nicht an.
Die ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissenden Argumente der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) lassen ebenfalls zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie die ausdrückliche Urteilskonstatierung in bezug auf das vom Diebstahlsvorsatz getragene Tatverhalten des Angeklagten durch Wahrnehmung von Aufpasserdiensten vernachlässigen. Näherer Erörterungen der Vorsatzform bedurfte es angesichts des Umstandes nicht, daß für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 127 StGB Eventualvorsatz ausreicht. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Abgrenzungsproblematik des dem Angeklagten zur Last liegenden Deliktes nach den §§ 15, 127 f StGB vom Tatbestand des § 286 StGB gehen ebenfalls nicht vom festgestellten tatsächlichen Urteilssachverhalt aus, weswegen sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als nicht gesetzmäßig dargestellt erweist.Die ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissenden Argumente der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lassen ebenfalls zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie die ausdrückliche Urteilskonstatierung in bezug auf das vom Diebstahlsvorsatz getragene Tatverhalten des Angeklagten durch Wahrnehmung von Aufpasserdiensten vernachlässigen. Näherer Erörterungen der Vorsatzform bedurfte es angesichts des Umstandes nicht, daß für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 127, StGB Eventualvorsatz ausreicht. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Abgrenzungsproblematik des dem Angeklagten zur Last liegenden Deliktes nach den Paragraphen 15, 127, f StGB vom Tatbestand des Paragraph 286, StGB gehen ebenfalls nicht vom festgestellten tatsächlichen Urteilssachverhalt aus, weswegen sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als nicht gesetzmäßig dargestellt erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Milan P***** war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über seine Berufung gemäß dem § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zufällt.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Milan P***** war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über seine Berufung gemäß dem Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Graz zufällt.
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.