Begründung:
Christian G***** wurde ***** außer der Ehe von Claudia G***** geboren. Klagen des durch seinen
Amtsvormund - ***** - vertretenen Kindes gegen Helmut F***** und Peter D***** auf Feststellung der Vaterschaft wurden abgewiesen. Claudia G***** behauptet, in der kritischen Zeit mit keinem anderen Mann als Helmut F***** geschlechtlich verkehrt zu haben.
Mit Schriftsatz vom 7.5.1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft ***** als Sachwalter des Kindes (§ 212 Abs 2 ABGB, Art VI § 3 Abs 2 KindRÄG) den Antrag, sie von der Sachwalterschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsansprüche des minderjährigen Christian gemäß § 212 Abs 5 ABGB zu entheben und Dr.Josef L*****, Rechtsanwalt *****, gemäß § 213 ABGB zum Sachwalter des Minderjährigen zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsansprüche zu bestellen. Sie vermöge zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen. Dr.L***** habe Peter D***** in dem gegen diesen gerichteten Verfahren vertreten; er habe in Erfahrung gebracht, daß Josef H*****, der Lebensgefährte der Mutter von Claudia G*****, Claudia G***** in der kritischen Zeit beigewohnt habe.Mit Schriftsatz vom 7.5.1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft ***** als Sachwalter des Kindes (Paragraph 212, Absatz 2, ABGB, Artikel römisch sechs, Paragraph 3, Absatz 2, KindRÄG) den Antrag, sie von der Sachwalterschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsansprüche des minderjährigen Christian gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ABGB zu entheben und Dr.Josef L*****, Rechtsanwalt *****, gemäß Paragraph 213, ABGB zum Sachwalter des Minderjährigen zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsansprüche zu bestellen. Sie vermöge zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen. Dr.L***** habe Peter D***** in dem gegen diesen gerichteten Verfahren vertreten; er habe in Erfahrung gebracht, daß Josef H*****, der Lebensgefährte der Mutter von Claudia G*****, Claudia G***** in der kritischen Zeit beigewohnt habe.
Josef H***** behauptet, mit Claudia G***** nie geschlechtliche Beziehungen gehabt zu haben.
Das Erstgericht wies beide Anträge ab. Zur beantragten Enthebung der Bezirkshauptmannschaft ***** als Sachwalter wäre eine schriftliche Zustimmung der Mutter erforderlich, die aber nicht vorliege; zudem stünde es der genannten Bezirkshauptmannschaft frei, selbst mit einer Klage gegen Josef H***** vorzugehen. Der Jugendwohlfahrtsträger sei gemäß § 213 ABGB nicht befugt, seinerseits einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters zu stellen.Das Erstgericht wies beide Anträge ab. Zur beantragten Enthebung der Bezirkshauptmannschaft ***** als Sachwalter wäre eine schriftliche Zustimmung der Mutter erforderlich, die aber nicht vorliege; zudem stünde es der genannten Bezirkshauptmannschaft frei, selbst mit einer Klage gegen Josef H***** vorzugehen. Der Jugendwohlfahrtsträger sei gemäß Paragraph 213, ABGB nicht befugt, seinerseits einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters zu stellen.
Das Rekursgericht gab dem Antrag der Bezirkshauptmannschaft ***** auf Enthebung von der Sachwalterschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsansprüche des mj. Christian gemäß § 212 Abs 5 ABGB statt; es bestätigte die Abweisung des Antrages auf Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.L***** zum Sachwalter des Kindes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da Claudia G***** darauf beharre, in der kritischen Zeit ausschließlich mit Helmut F***** geschlechtlich verkehrt zu haben, dieser aber von der Vaterschaft auszuschließen sei, und die Kindesmutter im Sinne des § 163a ABGB belehrt worden sei, welche Folgen es habe, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt werden könne, sei der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr verpflichtet, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen. Einer schriftlichen Zustimmung der Mutter zur Enthebung des Sachwalters bedürfe es nicht, wenn dieser zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermöge. Im Hinblick auf das Verhalten der Kindesmutter erscheine es aber auch nicht zielführend, den vom Jugendamt namhaft gemachten Rechtsanwalt zum Sachwalter gemäß § 213 ABGB zu bestellen.Das Rekursgericht gab dem Antrag der Bezirkshauptmannschaft ***** auf Enthebung von der Sachwalterschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Festsetzung der Unterhaltsansprüche des mj. Christian gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ABGB statt; es bestätigte die Abweisung des Antrages auf Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.L***** zum Sachwalter des Kindes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da Claudia G***** darauf beharre, in der kritischen Zeit ausschließlich mit Helmut F***** geschlechtlich verkehrt zu haben, dieser aber von der Vaterschaft auszuschließen sei, und die Kindesmutter im Sinne des Paragraph 163 a, ABGB belehrt worden sei, welche Folgen es habe, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt werden könne, sei der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr verpflichtet, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen. Einer schriftlichen Zustimmung der Mutter zur Enthebung des Sachwalters bedürfe es nicht, wenn dieser zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermöge. Im Hinblick auf das Verhalten der Kindesmutter erscheine es aber auch nicht zielführend, den vom Jugendamt namhaft gemachten Rechtsanwalt zum Sachwalter gemäß Paragraph 213, ABGB zu bestellen.
Die Abweisung des Antrages der Bezirkshauptmannschaft *****, Dr.L***** zum Sachwalter des Kindes zu bestellen, wird sohwohl von der Bezirkshauptmannschaft ***** als auch von Dr.Josef L***** mit Revisionsrekurs bekämpft.
Keines der beiden Rechtsmittel ist zulässig.