Gründe:
Der Verurteilte Erwin H***** hatte zugleich mit einer von ihm angestrebten Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 16 Vr 444/85 des Landesgerichtes St. Pölten die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 StPO begehrt (S 53/II); dieser Antrag wurde vom Landesgericht St. Pölten am 8.Jänner 1991 abgewiesen (S 89/II). Mit dem Beschluß vom 21.März 1991 wies das Landesgericht St. Pölten den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO ab (S 95/II).Der Verurteilte Erwin H***** hatte zugleich mit einer von ihm angestrebten Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 16 römisch fünf r 444/85 des Landesgerichtes St. Pölten die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO begehrt (S 53/II); dieser Antrag wurde vom Landesgericht St. Pölten am 8.Jänner 1991 abgewiesen (S 89/II). Mit dem Beschluß vom 21.März 1991 wies das Landesgericht St. Pölten den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO ab (S 95/II).
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 15.April 1991 (S 95/II) erhob Erwin H***** fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig nachstehenden Antrag: "Ich ersuche das Gericht für die Ausführung der einzubringenden Beschwerde, da ich keine rechtskundige Person bin, gemäß § 41 Abs. 2 StPO Verfahrenshilfe zu gewähren" (S 97/II).Nach Zustellung dieses Beschlusses am 15.April 1991 (S 95/II) erhob Erwin H***** fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig nachstehenden Antrag: "Ich ersuche das Gericht für die Ausführung der einzubringenden Beschwerde, da ich keine rechtskundige Person bin, gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO Verfahrenshilfe zu gewähren" (S 97/II).
Ohne diesen Antrag einer Erledigung zuzuführen, legte das Landesgericht St. Pölten die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vor, welches der ("angemeldeten, schriftlich jedoch nicht ausgeführten"; S 109/II) Beschwerde mit dem Beschluß vom 3.Mai 1991, AZ 22 Bs 188/91, nicht Folge gab (S 107 ff/II).
Der Verurteilte brachte, nachdem ihm der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien am 21.Mai 1991 zugestellt worden war (S 110/II), am 21.August 1991 eine an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichtete, als "Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 15 StPO" bezeichnete Beschwerde ein, in der er den Antrag stellte, den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Mai 1991 zu "annullieren".Der Verurteilte brachte, nachdem ihm der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien am 21.Mai 1991 zugestellt worden war (S 110/II), am 21.August 1991 eine an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichtete, als "Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 15, StPO" bezeichnete Beschwerde ein, in der er den Antrag stellte, den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Mai 1991 zu "annullieren".