Nach § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur bei Vorliegen einer im Sinne dieser Bestimmung erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt etwa dann vor, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Zu der für dieses Verfahren entscheidenden Rechtsfrage besteht eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur bei Vorliegen einer im Sinne dieser Bestimmung erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt etwa dann vor, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Zu der für dieses Verfahren entscheidenden Rechtsfrage besteht eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt.
Danach bewirkt ein rechtskräftiger Räumungs- und Demolierungsauftrag der Baubehörde auch ohne förmlichen Entzug des Benützungskonsenses den rechtlichen Untergang des Bestandobjektes und das Erlöschen des Bestandvertrages im Sinne des § 1112 ABGB; maßgebend ist, daß bei Schluß der Verhandlung die für die Räumung gesetzte Frist abgelaufen ist (SZ 41/83;Danach bewirkt ein rechtskräftiger Räumungs- und Demolierungsauftrag der Baubehörde auch ohne förmlichen Entzug des Benützungskonsenses den rechtlichen Untergang des Bestandobjektes und das Erlöschen des Bestandvertrages im Sinne des Paragraph 1112, ABGB; maßgebend ist, daß bei Schluß der Verhandlung die für die Räumung gesetzte Frist abgelaufen ist (SZ 41/83;
MietSlg. 26.132; MietSlg. XXXIV/31). Durch den mit dem Abbruchbescheid - wenn auch nicht ausdrücklich - erfolgten Widerruf der Benützungsbewilligung wird die Rechtslage gestaltet;
der Abbruchbescheid ist daher als ein rechtsgestaltender Bescheid anzusehen, an den die Gerichte gebunden sind (MietSlg. XXXIV/31;
Fasching, Lehrbuch2, Rz 96 am Ende). Wird mit dem Räumungs- und Demolierungsbescheid durch die Baubehörde die Möglichkeit eröffnet, das Gebäude innerhalb der gesetzten Frist instandzusetzen statt abtragen zu lassen, so bedeutet dies nur eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung des Vermieters (MietSlg. 26.131). Durch die Einbringung der Räumungsklage bringt der Vermieter zweifelsfrei zum Ausdruck, daß er von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch machen will (MietSlg. 26.130).
Verweisen die Beklagten auf Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 35 zu § 29 MRG, sowie Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1112, die die Ansicht vertreten, die ständige Rechtsprechung setze in Verkennung des Wesens baupolizeilicher Maßnahmen einen Demolierungsauftrag der Baubehörde (dem stets die Möglichkeit der Wiederherstellung innewohne) als "Aufhebung der Benützungsbewilligung" (die es baurechtlich nicht gebe) dem rechtlichen Untergang gleich, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall eine Benützungsbewilligung gar nicht vorhanden ist, daher auch nicht entzogen werden könnte. Daß das Vorgehen des Beklagten - Unterlassung weiterer Bemühungen zur Erlangung der Benützungsbewilligung - wider Treu und Glauben verstoßen hätte (Würth in Rummel aaO Rz 3), wurde nicht festgestellt. Das Revisionsgericht sieht sich aber im übrigen weiterhin nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung, wonach ein Abbruchsauftrag als eine endgültige baubehördliche Maßnahme als Entzug der Benützungsbewilligung zu werten ist und den rechtlichen Untergang des Bestandobjektes bewirkt, abzugehen. Der von Würth/Zingher aaO zitierten Entscheidung MietSlg. 39.405 lag kein Abbruchsauftrag, sondern eine Abbruchsbewilligung zugrunde. Diese aber hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Entzug der Benützungsbewilligung des Bestandgegenstandes zu Wohnzwecken auf Dauer und daher auch nicht den rechtlichen Untergang des Bestandgegenstandes zur Folge.Verweisen die Beklagten auf Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 35 zu Paragraph 29, MRG, sowie Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1112,, die die Ansicht vertreten, die ständige Rechtsprechung setze in Verkennung des Wesens baupolizeilicher Maßnahmen einen Demolierungsauftrag der Baubehörde (dem stets die Möglichkeit der Wiederherstellung innewohne) als "Aufhebung der Benützungsbewilligung" (die es baurechtlich nicht gebe) dem rechtlichen Untergang gleich, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall eine Benützungsbewilligung gar nicht vorhanden ist, daher auch nicht entzogen werden könnte. Daß das Vorgehen des Beklagten - Unterlassung weiterer Bemühungen zur Erlangung der Benützungsbewilligung - wider Treu und Glauben verstoßen hätte (Würth in Rummel aaO Rz 3), wurde nicht festgestellt. Das Revisionsgericht sieht sich aber im übrigen weiterhin nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung, wonach ein Abbruchsauftrag als eine endgültige baubehördliche Maßnahme als Entzug der Benützungsbewilligung zu werten ist und den rechtlichen Untergang des Bestandobjektes bewirkt, abzugehen. Der von Würth/Zingher aaO zitierten Entscheidung MietSlg. 39.405 lag kein Abbruchsauftrag, sondern eine Abbruchsbewilligung zugrunde. Diese aber hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Entzug der Benützungsbewilligung des Bestandgegenstandes zu Wohnzwecken auf Dauer und daher auch nicht den rechtlichen Untergang des Bestandgegenstandes zur Folge.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten ausdrücklich hingewiesen.Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten ausdrücklich hingewiesen.