Das Schöffengericht stützte die Feststellungen über Grund und Höhe der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Abgabenschuld allein auf die betreffenden abgabenbehördlichen Bescheide (vom 22. und 29. April 1983), denen es, ohne näher darauf einzugehen, Bindungswirkung zumaß (US 13, 18).
Diese Feststellungsgrundlage ist, wie der Angeklagte - wenngleich im Rahmen seiner Rechtsrüge, der Sache nach jedoch als Mängelrüge (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Finanzstrafgesetz E 11 b zu § 55) - zu Recht ins Treffen führt, bei der gegebenen Fallkonstellation jedenfalls unzureichend. Denn die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde entfaltet dann keine Bindungswirkung für das gerichtliche Finanzstrafverfahren, wenn die Abgabenbescheide - wie hier - nicht den Angeklagten als Partei des finanzbehördlichen Abgabenfestsetzungsverfahrens betrafen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 17 a, 18 b zu § 55; RdW 1987, 162; EvBl 1980/89 ua) und dieser auch nicht die Möglichkeit hatte, sich gleich einer Partei - etwa als vertretungsbefugtes Organ einer steuerpflichtigen Gesellschaft - am Abgabenverfahren zu beteiligen und Einwendungen vorzubringen (14 Os 42/88 ua). Da dem Beschwerdeführer vorliegend eine derartige unmittelbare Wahrnehmung seiner Rechte verwehrt war (siehe Veranlagungsakt des Finanzamtes für Körperschaften, Steuernummer 210/1377), wäre das Erstgericht verhalten gewesen, den Umfang der inkriminierten versuchten Abgabenverkürzung einer eigenständigen Prüfung (wenngleich zulässigerweise auch unter Heranziehung der Ergebnisse des finanzbehördlichen Verfahrens - vgl RdW 1987, 162) zu unterziehen. Dieser Verpflichtung kam das Schöffengericht nicht nach, weshalb schon aus diesem Grund die Aufhebung des Schuldspruches unumgänglich ist.Diese Feststellungsgrundlage ist, wie der Angeklagte - wenngleich im Rahmen seiner Rechtsrüge, der Sache nach jedoch als Mängelrüge (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Finanzstrafgesetz E 11 b zu Paragraph 55,) - zu Recht ins Treffen führt, bei der gegebenen Fallkonstellation jedenfalls unzureichend. Denn die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde entfaltet dann keine Bindungswirkung für das gerichtliche Finanzstrafverfahren, wenn die Abgabenbescheide - wie hier - nicht den Angeklagten als Partei des finanzbehördlichen Abgabenfestsetzungsverfahrens betrafen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 17 a, 18 b zu Paragraph 55,; RdW 1987, 162; EvBl 1980/89 ua) und dieser auch nicht die Möglichkeit hatte, sich gleich einer Partei - etwa als vertretungsbefugtes Organ einer steuerpflichtigen Gesellschaft - am Abgabenverfahren zu beteiligen und Einwendungen vorzubringen (14 Os 42/88 ua). Da dem Beschwerdeführer vorliegend eine derartige unmittelbare Wahrnehmung seiner Rechte verwehrt war (siehe Veranlagungsakt des Finanzamtes für Körperschaften, Steuernummer 210/1377), wäre das Erstgericht verhalten gewesen, den Umfang der inkriminierten versuchten Abgabenverkürzung einer eigenständigen Prüfung (wenngleich zulässigerweise auch unter Heranziehung der Ergebnisse des finanzbehördlichen Verfahrens - vergleiche RdW 1987, 162) zu unterziehen. Dieser Verpflichtung kam das Schöffengericht nicht nach, weshalb schon aus diesem Grund die Aufhebung des Schuldspruches unumgänglich ist.
Eine Verfahrenserneuerung kommt im vorliegenden Verfahren aber mit Rücksicht auf den von Amts wegen zu beachtenden Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung (§ 31 Abs. 5 FinStrG) nicht mehr in Frage:Eine Verfahrenserneuerung kommt im vorliegenden Verfahren aber mit Rücksicht auf den von Amts wegen zu beachtenden Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung (Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG) nicht mehr in Frage:
Die Anhebung des für die Gerichtszuständigkeit maßgebenden strafbestimmenden Wertbetrages von 500.000 S auf eine Million Schilling durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 1985, BGBl 571, bewirkte im vorliegenden Verfahren zwar im Hinblick auf die Einleitung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens vor dem 1. Jänner 1986 (vgl S 1 verso) das Fortbestehen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes (Art II § 3 Abs. 2 der Finanzstrafgesetz-Novelle 1985). Die Übergangsregelungen des Art II § 3 dieser Novelle stellen auf den Zweiten Abschnitt des Finanzstrafgesetzes ab, der vom Finanzstrafverfahren handelt. Dagegen trifft Art II § 2 der genannten Novelle Übergangsregelungen in Ansehung des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes und statuiert hier insbesondere das Günstigkeitsprinzip (§ 2 Abs. 1 lec cit).Die Anhebung des für die Gerichtszuständigkeit maßgebenden strafbestimmenden Wertbetrages von 500.000 S auf eine Million Schilling durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt 571, bewirkte im vorliegenden Verfahren zwar im Hinblick auf die Einleitung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens vor dem 1. Jänner 1986 vergleiche S 1 verso) das Fortbestehen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes (Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz 2, der Finanzstrafgesetz-Novelle 1985). Die Übergangsregelungen des Artikel römisch zwei, Paragraph 3, dieser Novelle stellen auf den Zweiten Abschnitt des Finanzstrafgesetzes ab, der vom Finanzstrafverfahren handelt. Dagegen trifft Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der genannten Novelle Übergangsregelungen in Ansehung des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes und statuiert hier insbesondere das Günstigkeitsprinzip (Paragraph 2, Absatz eins, lec cit).
Daraus ergibt sich, daß die im Ersten Abschnitt des Finanzstrafgesetzes eingereihte Bestimmung über die Verjährung trotz der weiteren Zuständigkeit des Gerichtes im vorliegenden Verfahren so anzuwenden ist, als ob (materiell) ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ressortierendes Finanzvergehen vorläge. Mithin ist hier für die Prüfung des Eintrittes der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG die Verjährungsfrist von zehn Jahren maßgebend (12 Os 37/88, 14 Os 120/89).Daraus ergibt sich, daß die im Ersten Abschnitt des Finanzstrafgesetzes eingereihte Bestimmung über die Verjährung trotz der weiteren Zuständigkeit des Gerichtes im vorliegenden Verfahren so anzuwenden ist, als ob (materiell) ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ressortierendes Finanzvergehen vorläge. Mithin ist hier für die Prüfung des Eintrittes der absoluten Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG die Verjährungsfrist von zehn Jahren maßgebend (12 Os 37/88, 14 Os 120/89).
Dem Beschwerdeführer liegt Bestimmung zum Versuch der Abgabenhinterziehung zur Last; die genannte Frist begann daher mit der am 31.Oktober 1980 erfolgten Einbringung der Abgabenerklärungen zu laufen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 4 zu § 31; 13 Os 168/88). Eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG kommt nicht in Frage (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 6 zu § 31). Demnach war zwar die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Finanzvergehens zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (gerade noch) gegeben, mittlerweile ist sie aber bereits vor Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde erloschen.Dem Beschwerdeführer liegt Bestimmung zum Versuch der Abgabenhinterziehung zur Last; die genannte Frist begann daher mit der am 31.Oktober 1980 erfolgten Einbringung der Abgabenerklärungen zu laufen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 4 zu Paragraph 31,; 13 Os 168/88). Eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG kommt nicht in Frage (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 6 zu Paragraph 31,). Demnach war zwar die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Finanzvergehens zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (gerade noch) gegeben, mittlerweile ist sie aber bereits vor Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde erloschen.
Bei einer assertorischen Rechtsmittelentscheidung wäre dies unbeachtlich, weil diesfalls auf den Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz abzustellen ist; bei einer reformatorischen oder einer - hier
unvermeidlichen - kassatorischen Entscheidung ist hingegen vom Rechtsmittelgericht - vorliegend in Wahrnehmung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 StPO - sogleich mit Freispruch vorzugehen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Anm 9 zu § 31).unvermeidlichen - kassatorischen Entscheidung ist hingegen vom Rechtsmittelgericht - vorliegend in Wahrnehmung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - sogleich mit Freispruch vorzugehen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Anmerkung 9 zu Paragraph 31,).
Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen.