Nach Lehre und Rechtsprechung kommt auch Beschlüssen im außerstreitigen Verfahren im Hinblick auf § 18 Abs 1 AußStrG materielle und formelle Rechtskraft zu (EFSlg 47.280; ÖA 1984, 44; SZ 44/181; JBl 1974, 268 ua; Fasching III, 699), die aber einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nicht standhält (JBl 1974, 268 ua). Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel (EFSlg 46.272, 43.711 f uva; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8a zu § 901; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, § 140 ABGB Rz 90) kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse - Bedürfnisse des Berechtigten oder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - eine andere Entscheidung treffen (EFSlg 46.272; JBl 1974, 268; EFSlg 26.489 uva; Rummel aaO). Der für das Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hat grundsätzlich nicht zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt (RZ 1981, 39 = ÖA 1980, 23). In der Regel ist es dem Gericht im Rahmen der amtswegigen Wahrheitserforschung nicht möglich, Umstände, wie sie hier der Revisionswerber am 16. Februar 1989 geltend gemacht hat, ohne seine Mitwirkung zu erfassen. Fraglich ist jedoch, ob dies dem Rekurs selbst damals schon möglich war. Beim Morbus Crohn (enteritis regionalis Crohn) handelt es sich um eine sich schubweise verschlechternde Darmerkrankung ohne günstige Heilungsprognose (vgl. Pschyrembel254, 312). Das wahre Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung nach der ausgedehnten Darmresektion im Jänner 1989 war wohl erst in einem gewissen Abstand nach der Operation abschätzbar, sodaß sich die wirtschaftlich existenzbedrohende Belastung durch Mehrausgaben um Diät und Arzneien erst einige Monate danach klar herausstellen mußte. Einerseits verleitet die Hoffnung auf Besserung zur Annahme, daß mit der Operation eine Wende im gesundheitlichen Zustand eingetreten sei, andererseits kann der finanzielle Aufwand einer offensichtlich erst einige Zeit nach der Operation wirksam greifenden Diät schwer wenige Wochen oder Monate nach diesem Geschehen abgeschätzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann der zunächst nicht erbrachte Nachweis des unterhaltspflichtigen Vaters über den Umfang seiner krankheitsbedingten Mehrausgaben und die unterlassene Bekämpfung der Unterhaltsneufestsetzung ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil sich gegenüber dem seinerzeit beurteilten ein neuer Sachverhalt ergeben hat. Letztlich fällt auch noch ins Gewicht, daß durch eine Unterhaltsverpflichtung die Erhaltung des Gesundheitszustandes des Unterhaltsverpflichteten nicht gefährdet werden darf, um den Unterhaltsberechtigten einen Weiterbezug der Alimentation zu ermöglichen. Beim Revisionswerber liegt es nahe, daß er bei Aufrechterhaltung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung nicht in der Lage wäre, sich eine lebenserhaltende Diät zu verschaffen.Nach Lehre und Rechtsprechung kommt auch Beschlüssen im außerstreitigen Verfahren im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz eins, AußStrG materielle und formelle Rechtskraft zu (EFSlg 47.280; ÖA 1984, 44; SZ 44/181; JBl 1974, 268 ua; Fasching römisch drei, 699), die aber einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nicht standhält (JBl 1974, 268 ua). Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel (EFSlg 46.272, 43.711 f uva; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8a zu Paragraph 901,; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 90) kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse - Bedürfnisse des Berechtigten oder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - eine andere Entscheidung treffen (EFSlg 46.272; JBl 1974, 268; EFSlg 26.489 uva; Rummel aaO). Der für das Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz hat grundsätzlich nicht zur Folge, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt (RZ 1981, 39 = ÖA 1980, 23). In der Regel ist es dem Gericht im Rahmen der amtswegigen Wahrheitserforschung nicht möglich, Umstände, wie sie hier der Revisionswerber am 16. Februar 1989 geltend gemacht hat, ohne seine Mitwirkung zu erfassen. Fraglich ist jedoch, ob dies dem Rekurs selbst damals schon möglich war. Beim Morbus Crohn (enteritis regionalis Crohn) handelt es sich um eine sich schubweise verschlechternde Darmerkrankung ohne günstige Heilungsprognose vergleiche Pschyrembel254, 312). Das wahre Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung nach der ausgedehnten Darmresektion im Jänner 1989 war wohl erst in einem gewissen Abstand nach der Operation abschätzbar, sodaß sich die wirtschaftlich existenzbedrohende Belastung durch Mehrausgaben um Diät und Arzneien erst einige Monate danach klar herausstellen mußte. Einerseits verleitet die Hoffnung auf Besserung zur Annahme, daß mit der Operation eine Wende im gesundheitlichen Zustand eingetreten sei, andererseits kann der finanzielle Aufwand einer offensichtlich erst einige Zeit nach der Operation wirksam greifenden Diät schwer wenige Wochen oder Monate nach diesem Geschehen abgeschätzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann der zunächst nicht erbrachte Nachweis des unterhaltspflichtigen Vaters über den Umfang seiner krankheitsbedingten Mehrausgaben und die unterlassene Bekämpfung der Unterhaltsneufestsetzung ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil sich gegenüber dem seinerzeit beurteilten ein neuer Sachverhalt ergeben hat. Letztlich fällt auch noch ins Gewicht, daß durch eine Unterhaltsverpflichtung die Erhaltung des Gesundheitszustandes des Unterhaltsverpflichteten nicht gefährdet werden darf, um den Unterhaltsberechtigten einen Weiterbezug der Alimentation zu ermöglichen. Beim Revisionswerber liegt es nahe, daß er bei Aufrechterhaltung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung nicht in der Lage wäre, sich eine lebenserhaltende Diät zu verschaffen.