Das als "Mauscheln" bezeichnete Kartenspiel war nach der nicht mehr in Geltung stehenden Glückspielverordnung (BGBl 1923/253 idF BGBl 1933/6) ein verbotenes Spiel. Da es sich bei den in dieser Verordnung aufgezählten Spielen jedenfalls vorwiegend um Glückspiele ieS handelte, gibt dies bereits einen Hinweis auf den Charakter des gegenständlichen KartenspielsDas als "Mauscheln" bezeichnete Kartenspiel war nach der nicht mehr in Geltung stehenden Glückspielverordnung (BGBl 1923/253 in der Fassung BGBl 1933/6) ein verbotenes Spiel. Da es sich bei den in dieser Verordnung aufgezählten Spielen jedenfalls vorwiegend um Glückspiele ieS handelte, gibt dies bereits einen Hinweis auf den Charakter des gegenständlichen Kartenspiels
(vgl Leukauf-Steininger2, RN 5; Liebscher in WK, Rz 4 und 5; Foregger-Serini, Kommentar4, Erl I, alle zu § 168 StGB).vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 5; Liebscher in WK, Rz 4 und 5; Foregger-Serini, Kommentar4, Erl römisch eins, alle zu Paragraph 168, StGB).
Regeln und Verlauf des vom Angeklagten beschriebenen Spiels, wie sie auch vom Schöffengericht festgestellt wurden, rechtfertigen dessen Annahme, daß Gewinn und Verlust zumindest vorwiegend vom Zufall abhängig sind, weil Erfolg oder Mißerfolg überwiegend von den jedem einzelnen Spieler zugeteilten Karten abhängig sind und dem einzelnen Spieler kaum entscheidende Gestaltungs- und Einflußmöglichkeiten auf den Spielausgang offen stehen. Die jeweils nicht an ihn ausgeteilten Karten bleiben nämlich für ihn verdeckt und sind oder werden ihm im Spielverlauf selbst nicht bekannt. Dadurch unterscheidet sich das sogenannte "Mauscheln" etwa von dem "Schnapsen" oder auch "66" genannten Spiel, in dessen Verlauf den Spielern (im wesentlichen) alle Karten aufgedeckt werden und das somit in erster Linie vom Spieler Berechnung und Geschicklichkeit verlangt, um gewinnen zu können (vgl EvBl 1959/325).Regeln und Verlauf des vom Angeklagten beschriebenen Spiels, wie sie auch vom Schöffengericht festgestellt wurden, rechtfertigen dessen Annahme, daß Gewinn und Verlust zumindest vorwiegend vom Zufall abhängig sind, weil Erfolg oder Mißerfolg überwiegend von den jedem einzelnen Spieler zugeteilten Karten abhängig sind und dem einzelnen Spieler kaum entscheidende Gestaltungs- und Einflußmöglichkeiten auf den Spielausgang offen stehen. Die jeweils nicht an ihn ausgeteilten Karten bleiben nämlich für ihn verdeckt und sind oder werden ihm im Spielverlauf selbst nicht bekannt. Dadurch unterscheidet sich das sogenannte "Mauscheln" etwa von dem "Schnapsen" oder auch "66" genannten Spiel, in dessen Verlauf den Spielern (im wesentlichen) alle Karten aufgedeckt werden und das somit in erster Linie vom Spieler Berechnung und Geschicklichkeit verlangt, um gewinnen zu können vergleiche EvBl 1959/325).
Soweit im Rahmen der Mängelrüge die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft und die Argumentation des Ersturteils als bloße Scheinbegründung abgetan wird, übergeht die Beschwerde jene Erwägungen (AS 288, 289), die ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten als erwiesen annehmen lassen. Die vom Schöffengericht zur Begründung seiner Annahme herangezogenen Umstände (US 7) lassen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens einen folgerichtigen Schluß auf die Absicht des Angeklagten zu, sich durch wiederkehrende Teilnahme am Glückspiel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Entgegen der Beschwerde war das Erstgericht jedoch berechtigt, dazu unter anderem auch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten (AS 280) heranzuziehen, die bekundeten, daß ihnen der Angeklagte aus ihrer dienstlichen Erfahrung als berufsmäßiger Spieler bekannt war. An der zulässigen Verwertung dieser Aussage ändert nichts, daß sie gegen ihn bisher keine Amtshandlung wegen Glückspiels geführt haben. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten (sh insbes U 94/88 BG Hopfgarten) und seines Eingeständnisses, leidenschaftlicher Spieler zu sein (AS 265), können nach der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Annahme gewerbsmäßiger Beteiligung des Angeklagten am Glückspiel nicht geweckt werden.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Entgegen der Beschwerde war das Erstgericht jedoch berechtigt, dazu unter anderem auch die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten (AS 280) heranzuziehen, die bekundeten, daß ihnen der Angeklagte aus ihrer dienstlichen Erfahrung als berufsmäßiger Spieler bekannt war. An der zulässigen Verwertung dieser Aussage ändert nichts, daß sie gegen ihn bisher keine Amtshandlung wegen Glückspiels geführt haben. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten (sh insbes U 94/88 BG Hopfgarten) und seines Eingeständnisses, leidenschaftlicher Spieler zu sein (AS 265), können nach der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Annahme gewerbsmäßiger Beteiligung des Angeklagten am Glückspiel nicht geweckt werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert Feststellungsmängel zum Glückspielcharakter des vom Angeklagten gespielten sogenannten "Mauschelns", Geschicklichkeit und Einschätzung der zugeteilten Karten gäben dem Spieler jene Einflußmöglichkeit, die bei Anwendung optimaler Spieltaktik über Gewinn und Verlust entscheiden lassen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert Feststellungsmängel zum Glückspielcharakter des vom Angeklagten gespielten sogenannten "Mauschelns", Geschicklichkeit und Einschätzung der zugeteilten Karten gäben dem Spieler jene Einflußmöglichkeit, die bei Anwendung optimaler Spieltaktik über Gewinn und Verlust entscheiden lassen.
Das Vorbringen in der Rechtsrüge enthält jedoch keine gesetzmäßige Ausführung, weil nur der als erwiesen angenommene Glückspielcharakter des gegenständlichen Kartenspiels bestritten wird, womit sich dieses Vorbringen in einer bloßen Verneinung der eine Tatfrage betreffende Urteilsfeststellung, nach der ein Glückspiel im Sinne des § 168 StGB vorliegt, erschöpft. Insoweit geht die Rechtsrüge daher nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus.Das Vorbringen in der Rechtsrüge enthält jedoch keine gesetzmäßige Ausführung, weil nur der als erwiesen angenommene Glückspielcharakter des gegenständlichen Kartenspiels bestritten wird, womit sich dieses Vorbringen in einer bloßen Verneinung der eine Tatfrage betreffende Urteilsfeststellung, nach der ein Glückspiel im Sinne des Paragraph 168, StGB vorliegt, erschöpft. Insoweit geht die Rechtsrüge daher nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus.
Zur gesetzmäßigen Ausführung einer einen Feststellungsmangel geltend machenden Nichtigkeitsbeschwerde muß dargetan werden, welche weiteren Tatsachenfeststellungen nach Meinung des Beschwerdeführers zur Beurteilung der entscheidenden Frage noch geboten sind. Diesbezüglich läßt die Rechtsrüge jeden argumentationsbezogenen Hinweis vermissen. Insbesondere fehlt ein Vorbringen, auf welche Weise der Spieler auf den Ausgang des Spieles Einfluß nehmen kann, sodaß dieser zumindest vorwiegend nicht durch Zufall bestimmt ist. Die bloße Behauptung, "Mauscheln" sei kein Glückspiel, genügt zur gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, die lediglich Feststellungsmängel geltend macht, nicht, wenn das angefochtene Urteil unter Schilderung der Regeln dieses Kartenspiels das Gegenteil feststellt.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) vermag eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzuzeigen, weil das Erstgericht die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB gar nicht vorgenommen hat. Die mit fünf Monaten ausgemessene Strafe liegt im Rahmen der bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung des § 168 Abs. 2 StGB. Die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall stellt eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar, deren Anwendung nur mit Berufung zu bekämpfen ist. Eine Nichtigkeitsbeschwerde käme nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung, sowie bei Anwendung der Strafschärfungsbestimmung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB in Betracht (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 14 zu § 281 Z 11).Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) vermag eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzuzeigen, weil das Erstgericht die Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB gar nicht vorgenommen hat. Die mit fünf Monaten ausgemessene Strafe liegt im Rahmen der bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung des Paragraph 168, Absatz 2, StGB. Die Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall stellt eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar, deren Anwendung nur mit Berufung zu bekämpfen ist. Eine Nichtigkeitsbeschwerde käme nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung, sowie bei Anwendung der Strafschärfungsbestimmung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB in Betracht (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 14 zu Paragraph 281, Ziffer 11,).
Die Annahme der Voraussetzungen des § 39 StGB durch das Schöffengericht ist allerdings verfehlt. Die beiden als einschlägig zu bewertenden Vorverurteilungen (Bezirksgericht Hopfgarten U 94/88 und Bezirksgericht Innsbruck U 550/88) stehen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB und haben demnach als eine Verurteilung zu gelten (Leukauf-Steininger, aaO, RN 6 zu § 39).Die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB durch das Schöffengericht ist allerdings verfehlt. Die beiden als einschlägig zu bewertenden Vorverurteilungen (Bezirksgericht Hopfgarten U 94/88 und Bezirksgericht Innsbruck U 550/88) stehen zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB und haben demnach als eine Verurteilung zu gelten (Leukauf-Steininger, aaO, RN 6 zu Paragraph 39,).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
Demgemäß wird über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).