Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wird allerdings in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wird allerdings in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft.
Nach dem Spruch 234 = GlUNF 6838 wurde die Fiktion des § 162 Abs 1 BGB ("Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten") auch für den österreichischen Rechtsbereich übernommen. Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten durfte (EvBl 1989/65; 1 Ob 531/84; Knütel in JBl 1976, 619; Rummel2 Rz 7 zu § 897 ABGB). Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar (Knütel aaO 616, 619), die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist (Rummel aaO Rz 17 zu § 914 mwN). Auf dem Boden des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages stellt sich damit die Frage, ob die Beklagte den Klägern gegenüber nach dem maßgeblichen wirtschaftlichen Zweck des Vertrages (ImmZ 1990, 90; EvBl 1987/176; JBl 1985, 547 ua) verpflichtet war, überhaupt um eine Baubewilligung anzusuchen, damit die Bedingung für die Bezahlung des Betrages von S 250.000,- erfüllt werde. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung durch die Beklagte, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat (BGH LM Nr 3 zu § 162 BGB; JW 1927, 657, 658; Soergel-Wolf12 Rz 7 zu § 162 BGB; Dichler in Staudinger12 Rz 5 zu § 162). Nach dem Vertragsinhalt ist der Betrag von S 250.000,- maßgeblich als Abgeltung aller Nachteile aus der beabsichtigten Verbauung einschließlich der sich dadurch ergebenden Wertminderung des Grundstückes der Zweitklägerin zu leisten. Diesem Geschäftszweck entspricht es daher, daß der Betrag nur dann zu bezahlen ist, wenn durch Erteilung einer Baubewilligung die Beeinträchtigung von Rechten und Interessen der Kläger als in naher Zukunft zu befürchten war. Daß die Kläger aber auch dann in den Genuß des nicht unerheblichen Geldbetrages kommen sollten, wenn sich die Beklagte aus welchen Gründen immer entschlossen hätte, mit oder ohne Verkauf von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken von einer Verbauung Abstand zu nehmen, läßt sich diesem Vertragszweck nicht entnehmen. In diesem Fall würden die befürchteten und durch den Betrag abzugeltenden wirtschaftlichen Nachteile der Kläger nicht eintreten. Es bestand daher gegenüber den Klägern keine Vertragspflicht der Beklagten, überhaupt ein Ansuchen um Baubewilligung zu erstellen. Die Rückziehung eines solchen Ansuchens von wem immer kann dann aber nicht vertrags- und treuwidrig erfolgt sein. Die Erfüllungsfiktion wurde dadurch nicht ausgelöst. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt war die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung vom Mai 1983 nicht auf die Errichtung eines Baues durch den damaligen Bauinteressenten beschränkt. Die Kläger brachten schon in ihrer Klage vor, der Firma D*** sei die im Vertrag vorgesehene Baubewilligung später ohnedies erteilt worden. Träfe dies zu, wäre die im Vertrag vorgesehene Bedingung für die Bezahlung des Betrages von S 250.000,-Nach dem Spruch 234 = GlUNF 6838 wurde die Fiktion des Paragraph 162, Absatz eins, BGB ("Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten") auch für den österreichischen Rechtsbereich übernommen. Eine Partei darf demnach auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere nach dem Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten durfte (EvBl 1989/65; 1 Ob 531/84; Knütel in JBl 1976, 619; Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 897, ABGB). Die Beurteilung, ob der Eintritt der Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung dar (Knütel aaO 616, 619), die an Treu und Glauben sowie an redlicher Verkehrsanschauung orientiert ist (Rummel aaO Rz 17 zu Paragraph 914, mwN). Auf dem Boden des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages stellt sich damit die Frage, ob die Beklagte den Klägern gegenüber nach dem maßgeblichen wirtschaftlichen Zweck des Vertrages (ImmZ 1990, 90; EvBl 1987/176; JBl 1985, 547 ua) verpflichtet war, überhaupt um eine Baubewilligung anzusuchen, damit die Bedingung für die Bezahlung des Betrages von S 250.000,- erfüllt werde. Eine treuwidrige und vertragswidrige Unterlassung durch die Beklagte, die zur Fiktion des Bedingungseintrittes führte, kann nur dann angenommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestanden hat (BGH LM Nr 3 zu Paragraph 162, BGB; JW 1927, 657, 658; Soergel-Wolf12 Rz 7 zu Paragraph 162, BGB; Dichler in Staudinger12 Rz 5 zu Paragraph 162,). Nach dem Vertragsinhalt ist der Betrag von S 250.000,- maßgeblich als Abgeltung aller Nachteile aus der beabsichtigten Verbauung einschließlich der sich dadurch ergebenden Wertminderung des Grundstückes der Zweitklägerin zu leisten. Diesem Geschäftszweck entspricht es daher, daß der Betrag nur dann zu bezahlen ist, wenn durch Erteilung einer Baubewilligung die Beeinträchtigung von Rechten und Interessen der Kläger als in naher Zukunft zu befürchten war. Daß die Kläger aber auch dann in den Genuß des nicht unerheblichen Geldbetrages kommen sollten, wenn sich die Beklagte aus welchen Gründen immer entschlossen hätte, mit oder ohne Verkauf von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken von einer Verbauung Abstand zu nehmen, läßt sich diesem Vertragszweck nicht entnehmen. In diesem Fall würden die befürchteten und durch den Betrag abzugeltenden wirtschaftlichen Nachteile der Kläger nicht eintreten. Es bestand daher gegenüber den Klägern keine Vertragspflicht der Beklagten, überhaupt ein Ansuchen um Baubewilligung zu erstellen. Die Rückziehung eines solchen Ansuchens von wem immer kann dann aber nicht vertrags- und treuwidrig erfolgt sein. Die Erfüllungsfiktion wurde dadurch nicht ausgelöst. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt war die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung vom Mai 1983 nicht auf die Errichtung eines Baues durch den damaligen Bauinteressenten beschränkt. Die Kläger brachten schon in ihrer Klage vor, der Firma D*** sei die im Vertrag vorgesehene Baubewilligung später ohnedies erteilt worden. Träfe dies zu, wäre die im Vertrag vorgesehene Bedingung für die Bezahlung des Betrages von S 250.000,-
eingetreten. Feststellungen in dieser Richtung wurden von den Vorinstanzen, ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben. Die Rechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.