Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BSVG sind bestimmte Familienangehörige des Betriebsinhabers, darunter die Eltern, in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Landarbeitsgesetzes tätig sind. Da im Gesetz - anders als im § 2 Abs 1 Z 2 für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung - über das Ausmaß der Tätigkeit nichts gesagt ist, muß davon ausgegangen werden, daß es auf ein bestimmtes Ausmaß nicht ankommt. Es genügt daher jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit (Teschner, BSVG Anm 3 zu § 3 23.ErgLfg 24/1). Im Sinn der zum insoweit vergleichbaren § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ergangenen Rechtsprechung (vgl SZ 42/39; SZ 48/50; SSV-NF 1/17; SSV-NF 3/16) muß allerdings verlangt werden, daß die Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mußmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG sind bestimmte Familienangehörige des Betriebsinhabers, darunter die Eltern, in der Unfallversicherung pflichtversichert, wenn sie in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Landarbeitsgesetzes tätig sind. Da im Gesetz - anders als im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung - über das Ausmaß der Tätigkeit nichts gesagt ist, muß davon ausgegangen werden, daß es auf ein bestimmtes Ausmaß nicht ankommt. Es genügt daher jede, wenn auch nur kurzfristige Tätigkeit (Teschner, BSVG Anmerkung 3 zu Paragraph 3, 23.ErgLfg 24/1). Im Sinn der zum insoweit vergleichbaren Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ergangenen Rechtsprechung vergleiche SZ 42/39; SZ 48/50; SSV-NF 1/17; SSV-NF 3/16) muß allerdings verlangt werden, daß die Arbeitsleistung dem ausdrücklichen oder mußmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Die Klägerin hat die Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft ausgeführt, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war. Ihre Tätigkeit diente daher ebenso zum Teil privaten und zum Teil betrieblichen Zwecken, wobei insoweit nach den Verhältnissen des Falles davon ausgegangen werden kann, daß sie dem mutmaßlichen Willen ihres Sohnes entsprach. Eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, steht unter Unfallversicherungsschutz, sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und in Übereinstimmung mit der Ansicht der beklagten Partei darauf an, welche Reinigungsarbeiten die Klägerin mit dem Staubsauger durchzuführen beabsichtigte. Hätten diese Arbeiten nämlich für den von ihrem Sohn geführten Betrieb nur eine ganz untergeordnete Bedeutung gehabt - was bei Verwendung eines Staubsaugers sogar naheliegt -, so wäre die Klägerin nicht in diesem Betrieb tätig und daher nicht aus diesem Grund in der Unfallversicherung geschützt gewesen. Ihre Tätigkeit hätte dann nur dem Haushalt des Betriebsinhabers oder ihrem Haushalt zugerechnet werden können und ein Arbeitsunfall wäre dann gemäß § 175 Abs 3 Z 1 ASVG nur vorgelegen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich gedient hätte, wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang den in der angeführten Gesetzesstelle genannten Dienstnehmern gleichzustellen ist. Dient nämlich ein Haushalt wesentlich dem Betrieb, so kann es für den Unfallversicherungsschutz nicht darauf ankommen, ob derjenige, der ihn führt, in einem Dienstverhältnis zum Betriebsinhaber steht. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber nur an den Regelfall gedacht hat, weil die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätigen Familienangehörigen des Betriebsinhabers gewöhnlich mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so muß auch die Arbeit in ihrem eigenen Haushalt geschützt sein, wenn dieser wesentlich dem Betrieb dient und sie zu den im § 3 Abs 1 Z 2 BSVG genannten Personen gehören. Sonst wären sie zwar bei ihrer Tätigkeit im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber bei ihrer Tätigkeit in ihrem Haushalt den Dienstnehmern gleichgestellt, was sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. § 175 Abs 3 Z 1 ASVG muß daher in dem dargestellten Sinn berichtigend ausgelegt werden.Die Klägerin hat die Reinigungsarbeiten auf einem Teil der Liegenschaft ausgeführt, der zum Teil privaten (Zugang zum Wohngebäude) und zum Teil betrieblichen (Zugang zur Tenne, Verwahrung von Geräten, Abstellen des Traktors) Zwecken gewidmet war. Ihre Tätigkeit diente daher ebenso zum Teil privaten und zum Teil betrieblichen Zwecken, wobei insoweit nach den Verhältnissen des Falles davon ausgegangen werden kann, daß sie dem mutmaßlichen Willen ihres Sohnes entsprach. Eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, steht unter Unfallversicherungsschutz, sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und in Übereinstimmung mit der Ansicht der beklagten Partei darauf an, welche Reinigungsarbeiten die Klägerin mit dem Staubsauger durchzuführen beabsichtigte. Hätten diese Arbeiten nämlich für den von ihrem Sohn geführten Betrieb nur eine ganz untergeordnete Bedeutung gehabt - was bei Verwendung eines Staubsaugers sogar naheliegt -, so wäre die Klägerin nicht in diesem Betrieb tätig und daher nicht aus diesem Grund in der Unfallversicherung geschützt gewesen. Ihre Tätigkeit hätte dann nur dem Haushalt des Betriebsinhabers oder ihrem Haushalt zugerechnet werden können und ein Arbeitsunfall wäre dann gemäß Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nur vorgelegen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich gedient hätte, wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang den in der angeführten Gesetzesstelle genannten Dienstnehmern gleichzustellen ist. Dient nämlich ein Haushalt wesentlich dem Betrieb, so kann es für den Unfallversicherungsschutz nicht darauf ankommen, ob derjenige, der ihn führt, in einem Dienstverhältnis zum Betriebsinhaber steht. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber nur an den Regelfall gedacht hat, weil die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätigen Familienangehörigen des Betriebsinhabers gewöhnlich mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so muß auch die Arbeit in ihrem eigenen Haushalt geschützt sein, wenn dieser wesentlich dem Betrieb dient und sie zu den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG genannten Personen gehören. Sonst wären sie zwar bei ihrer Tätigkeit im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber bei ihrer Tätigkeit in ihrem Haushalt den Dienstnehmern gleichgestellt, was sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG muß daher in dem dargestellten Sinn berichtigend ausgelegt werden.
Das Berufungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, welche Reinigungsarbeiten die Klägerin mit dem Staubsauger durchführen wollte, wobei es auf die Reinigungsarbeiten, die sie vor dem Unfall durchgeführt hatte, nicht ankommt. Erst nach Klärung dieser Frage wird beurteilt werden können, ob die Tätigkeit der Klägerin dem Betrieb ihres Sohnes in einem den Schutz in der Unfallversicherung begründenden Ausmaß gedient hätte. Andernfalls wäre zu klären, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Haushalt der Klägerin und ihres Sohnes dessen Betrieb dienten. Ergibt sich danach, daß die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden wäre, so träfe dies auch auf den zum Holen des Staubsaugers unternommenen Weg zu. Schon das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf § 175 Abs 2 Z 5 ASVG hingewiesen. Dieser Tatbestand ist auch bei Wegen erfüllt, die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des in der bezogenen Gesetzesstelle angeführten Arbeitsgerätes im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen (Teschner, ASVG Anm 4a zu § 175 50.ErgLfg 942).Das Berufungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, welche Reinigungsarbeiten die Klägerin mit dem Staubsauger durchführen wollte, wobei es auf die Reinigungsarbeiten, die sie vor dem Unfall durchgeführt hatte, nicht ankommt. Erst nach Klärung dieser Frage wird beurteilt werden können, ob die Tätigkeit der Klägerin dem Betrieb ihres Sohnes in einem den Schutz in der Unfallversicherung begründenden Ausmaß gedient hätte. Andernfalls wäre zu klären, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der Haushalt der Klägerin und ihres Sohnes dessen Betrieb dienten. Ergibt sich danach, daß die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz gestanden wäre, so träfe dies auch auf den zum Holen des Staubsaugers unternommenen Weg zu. Schon das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG hingewiesen. Dieser Tatbestand ist auch bei Wegen erfüllt, die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des in der bezogenen Gesetzesstelle angeführten Arbeitsgerätes im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen (Teschner, ASVG Anmerkung 4a zu Paragraph 175, 50.ErgLfg 942).
Sollte auf Grund der Verfahrensergänzung ein Arbeitsunfall der Klägerin anzunehmen sein, hätte sie Anspruch auf Versehrtenrente und die Zusatzrente für Schwerversehrte, weil dem entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ihr Alter nicht entgegenstünde. Der Anspruch auf Versehrtenrente (und damit auch auf die Zusatzrente) ist nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit schon vollständig erwerbsunfähig war (Tomandl in Tomandl, System 2.3.3.2.3.2 A 4. ErgLfg 331; 10 Ob S 280/90). Dies ist hier aber nicht hervorgekommen.