Die Revision ist nach § 46 Abs 4 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 ohne die Beschränkungen des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässig. Sie ist auch berechtigt. An der Leistungszugehörigkeit des Klägers zur beklagten P*** DER A*** nach § 245 Abs 3 ASVGDie Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 ohne die Beschränkungen des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle zulässig. Sie ist auch berechtigt. An der Leistungszugehörigkeit des Klägers zur beklagten P*** DER A*** nach Paragraph 245, Absatz 3, ASVG
und deren Leistungszuständigkeit nach § 246 leg cit besteht kein Zweifel. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension nicht nach dem für Angestellte geltenden Berufsunfähigkeitsbegriff des § 273 ASVG, sondern nach dem für Arbeiter geltenden Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden § 255 leg cit zu prüfen ist (SSV-NF 2/71; 3/2, 156 ua). Ob der Kläger in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag - wie das Berufungsgericht meinte - überwiegend in seinem erlernten Beruf als Stahlbauschlosser tätig war, in welchem Fall seine Invalidität nach Abs 1 der letztzitierten Gesetzesstelle zu prüfen wäre, oder - wie das Erstgericht meinte - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, in welchem Fall die Prüfung seiner Invalidität nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle vorzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil seine Invalidität in beiden Fällen zu verneinen ist.und deren Leistungszuständigkeit nach Paragraph 246, leg cit besteht kein Zweifel. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension nicht nach dem für Angestellte geltenden Berufsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 273, ASVG, sondern nach dem für Arbeiter geltenden Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden Paragraph 255, leg cit zu prüfen ist (SSV-NF 2/71; 3/2, 156 ua). Ob der Kläger in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag - wie das Berufungsgericht meinte - überwiegend in seinem erlernten Beruf als Stahlbauschlosser tätig war, in welchem Fall seine Invalidität nach Absatz eins, der letztzitierten Gesetzesstelle zu prüfen wäre, oder - wie das Erstgericht meinte - nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, in welchem Fall die Prüfung seiner Invalidität nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle vorzunehmen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil seine Invalidität in beiden Fällen zu verneinen ist.
Wäre der Kläger nicht überwiegend im erlernten Beruf als Stahlbauschlosser tätig gewesen, würde er nicht als invalid im Sinne des letztgenannten Absatzes gelten, weil er imstande ist, die vom Erstgericht nur beispielsweise genannten, ihm zumutbaren und auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeiten voll auszuüben. Käme dem Kläger aber Berufsschutz im erlernten Beruf als Stahlbauschlosser zu, würde er nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG gelten, weil seine Arbeitsfähigkeit jedenfalls noch für die Tätigkeit als (einfacher) Kontrollschlosser im Sinne der vom Berufungsgericht beschriebenen einfachen Kontrollarbeiten in den Fertigungs- und Kontrollabteilungen von Metallbetrieben (sogenannter Zwischen- und Endkontrollor sowie Fertigungsprüfer) ausreicht, auf die der Kläger - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - aus folgenden Gründen verwiesen werden darf:Wäre der Kläger nicht überwiegend im erlernten Beruf als Stahlbauschlosser tätig gewesen, würde er nicht als invalid im Sinne des letztgenannten Absatzes gelten, weil er imstande ist, die vom Erstgericht nur beispielsweise genannten, ihm zumutbaren und auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeiten voll auszuüben. Käme dem Kläger aber Berufsschutz im erlernten Beruf als Stahlbauschlosser zu, würde er nicht als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gelten, weil seine Arbeitsfähigkeit jedenfalls noch für die Tätigkeit als (einfacher) Kontrollschlosser im Sinne der vom Berufungsgericht beschriebenen einfachen Kontrollarbeiten in den Fertigungs- und Kontrollabteilungen von Metallbetrieben (sogenannter Zwischen- und Endkontrollor sowie Fertigungsprüfer) ausreicht, auf die der Kläger - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - aus folgenden Gründen verwiesen werden darf:
Ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf auch auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, wenn er dadurch seinen Berufsschutz nicht verliert. Deshalb muß die Verweisungstätigkeit eine solche in einem erlernten oder angelernten Beruf sein (SSV-NF 3/29 mit ausführlicher Begründung, 119 ua).Ein Versicherter, dessen Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, darf auch auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, wenn er dadurch seinen Berufsschutz nicht verliert. Deshalb muß die Verweisungstätigkeit eine solche in einem erlernten oder angelernten Beruf sein (SSV-NF 3/29 mit ausführlicher Begründung, 119 ua).
In der letztgenannten Entscheidung hat der erkennende Senat eingehend begründet, daß die Tätigkeit eines Zwischen- oder Endkontrollors und Fertigungsprüfers ua in der Metallindustrie, der durch verschiedene Maßvorgänge mit Schublehren, Mikrometerschrauben, Maßuhren udgl die Maßhaltigkeit von Produkten der Massenfertigung, zB Rollen, Kegel, Ventile, zu prüfen und die Änderung der Maschineneinstellung durch Einsteller zu veranlassen hat, ua auch eine Teiltätigkeit des Schlossers ist, der das Messen mit Feingeräten beherrschen muß, und daß dies Kenntnisse erfordert, die über einfache Hilfsarbeiten hinausgehen. Wenn für diese Tätigkeiten, wie in vielen Lehrberufen und diesen gleichzuhaltenden anlernbaren Berufen, auch Hilfsarbeiter verwendet werden, so müssen diese doch mangels entsprechender Vorkenntnisse für die spezielle Teiltätigkeit besonders angelernt werden. Durch die Ausübung dieser Teiltätigkeiten geht daher der Berufsschutz nicht verloren. Auch die weitere Voraussetzung der Verweisung, daß für die Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - vor.
Der Sachverständige für Berufskunde, bei dem es sich um einen Beamten der Arbeitsmarktverwaltung handelt, hat zwar ausgeführt, daß er in den letzten 15 Jahren keinen Antrag (an das Arbeitsamt) auf Zuweisung oder Vermittlung eines Kontrollschlossers kenne. Es sei nämlich davon auszugehen, daß alle Betriebe die erforderlichen Kontrollschlosser aus den eigenen Reihen rekrutierten, so daß es für einen Außenstehenden praktisch keine solchen Arbeitsplätze gebe. Deshalb fehle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Nachfrage nach diesen Arbeitnehmern.
Selbst wenn sich diese Aussage auch auf Zwischen- und Endkontrollore sowie Fertigungsprüfer bezöge, wäre damit noch nicht gesagt, daß es für Kontrollschlosser dieser Art keine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, sondern in Wahrheit nur, daß solche für Personen, die in dem Betrieb, in dem sie einen solchen Arbeitsplatz anstreben, noch nicht beschäftigt sind, diesen üblicherweise nicht erhalten werden.
Dabei geht es letztlich um die in den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Frage, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen freien Arbeitsplatz finden wird (zB SSV-NF 1/23, 2/5, 14, jeweils unter Bezugnahme auf die Lehre, die dieser Rechtsprechung zugestimmt hat).
So betont Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 69 (S 55) unter Hinweis auf die erstgenannte Entscheidung, daß drohende Arbeitslosigkeit in Verweisungsberufen in keinem Fall zu berücksichtigen sei, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung bestehe; entscheidend sei nur, daß der Verweisungsberuf auf dem Arbeitsmarkt in Erscheinung trete.
Auch Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 366 FN 1 führt ua die erstzitierte Entscheidung als Belegstelle für seine Ansicht an, daß die Verweisung ohne Rücksicht darauf erfolge, ob es überhaupt freie Arbeitsplätze gibt.
Dabei sind nur Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen, weil es diese Berufstätigkeiten im Wirtschaftsleben nicht mehr gibt, oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils anderen Geschlechtes vorbehalten sind. Tätigkeiten, die der Versicherte - abstrakt gesehen - ausüben könnte, die ihm aber schon deshalb kein Erwerbseinkommen verschaffen könnten, weil es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, haben bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 1/4, 2/50, 128; Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV ZAS 1984, 83 [86]).
Auf einen noch nicht betriebsangehörigen Bewerber um einen Arbeitsplatz, der üblicherweise nur mit schon in diesem Betrieb tätigen Arbeitnehmern besetzt wird, treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Er befindet sich in einer ähnlichen Situation wie ein älterer und/oder in seiner Arbeitsfähigkeit geminderter Arbeitsuchender, der gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt wenig Chance hat. Solche Personen, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, sind arbeitslos im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG und haben bei Erfüllung der sonstigen Leistungsvoraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.Auf einen noch nicht betriebsangehörigen Bewerber um einen Arbeitsplatz, der üblicherweise nur mit schon in diesem Betrieb tätigen Arbeitnehmern besetzt wird, treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Er befindet sich in einer ähnlichen Situation wie ein älterer und/oder in seiner Arbeitsfähigkeit geminderter Arbeitsuchender, der gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt wenig Chance hat. Solche Personen, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, sind arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG und haben bei Erfüllung der sonstigen Leistungsvoraussetzungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Da der Kläger nicht als invalid im Sinne des analog anzuwendenden § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG gilt, hat er keinen Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension. Deshalb war das seinem Begehren stattgebende angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der klageabweisenden erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.Da der Kläger nicht als invalid im Sinne des analog anzuwendenden Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 3, ASVG gilt, hat er keinen Anspruch auf die begehrte Berufsunfähigkeitspension. Deshalb war das seinem Begehren stattgebende angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der klageabweisenden erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27) und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27) und Paragraph 50, ZPO.