Der nur gegen den zuletzt relevierten Schuldspruch gerichteten, im Gerichtstag auf die Geltendmachung des in § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bezeichneten Grundes eingeschränkten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*** kommt Berechtigung zu.Der nur gegen den zuletzt relevierten Schuldspruch gerichteten, im Gerichtstag auf die Geltendmachung des in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bezeichneten Grundes eingeschränkten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*** kommt Berechtigung zu.
Wird doch ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) vom Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) als einem echten (Mißbrauchs-) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, daß es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt (vgl SSt 49/32 = verst.Senat, RZ 1985/20, EvBl 1985/84 ua), sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden, als Amtsmißbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung (idS 12 Os 54/85 ua), sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient (vgl ÖJZ-LSK 1979/230, EvBl 1982/158, 1983/68, SSt 53/57, ZVR 1985/148 ua).Wird doch ein allgemein strafbares Delikt (hier: Paragraphen 223, 224, StGB) vom Mißbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) als einem echten (Mißbrauchs-) Sonderdelikt unter der Voraussetzung, daß es nicht strenger strafbedroht ist als letzteres, nicht nur in jenen Fällen konsumiert, in denen sich zumindest eine Teilphase davon als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt vergleiche SSt 49/32 = verst.Senat, RZ 1985/20, EvBl 1985/84 ua), sondern auch dann, wenn es (umgekehrt) seinerseits im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden, als Amtsmißbrauch zu beurteilenden Tatkomplexes begangen wird, indem es tatplangemäß - nicht etwa bloß als Nachtat zu dessen Verschleierung (idS 12 Os 54/85 ua), sondern vielmehr - als Teilakt zu dessen Realisierung dient vergleiche ÖJZ-LSK 1979/230, EvBl 1982/158, 1983/68, SSt 53/57, ZVR 1985/148 ua).
Gerade das aber trifft im vorliegenden Fall für die Herstellung und Verwendung der falschen richterlichen Gebührenbestimmungsbeschlüsse (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu, die nach dem Tatplan der Beschwerdeführerin - gleichermaßen wie die darauf angebrachten fingierten Quittungen von Sachverständigen und Dolmetschern (§ 223 Abs. 2 StGB) und deren Verbuchung in der Amtsrechnung (§ 311 StGB) - geradezu unabdingbare Voraussetzung für die ihr als Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz StGB) zur Last fallenden Geldauszahlungen war, sodaß ihr Unrechtsgehalt nach dem zuvor Gesagten schon durch deren Bestrafung abgegolten wird.Gerade das aber trifft im vorliegenden Fall für die Herstellung und Verwendung der falschen richterlichen Gebührenbestimmungsbeschlüsse (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) zu, die nach dem Tatplan der Beschwerdeführerin - gleichermaßen wie die darauf angebrachten fingierten Quittungen von Sachverständigen und Dolmetschern (Paragraph 223, Absatz 2, StGB) und deren Verbuchung in der Amtsrechnung (Paragraph 311, StGB) - geradezu unabdingbare Voraussetzung für die ihr als Mißbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB) zur Last fallenden Geldauszahlungen war, sodaß ihr Unrechtsgehalt nach dem zuvor Gesagten schon durch deren Bestrafung abgegolten wird.
Demgemäß war der Schuldspruch laut Pkt 3. in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten, ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere darauf bezogene Beschwerdevorbringen einzugehen.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der nach §§ 28 Abs. 1, 302 Abs. 2 StGB über Adelheid S*** zu verhängenden Strafe waren das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Begehung des Amtsmißbrauchs während eines längeren Zeitraums und die große Höhe des vor dem 1.März 1988 daraus entstandenen, nicht qualifikationsrelevanten Schadens erschwerend sowie ihre vormalige Unbescholtenheit, ihr Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung (in der Größenordnung von rund 240.000 S) mildernd. Darnach erscheint unter Bedacht auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld dieser Angeklagten (§ 32 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der (gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausmaß von fünf Jahren etwas reduzierten) Dauer von vier Jahren als angemessen.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der nach Paragraphen 28, Absatz eins, 302, Absatz 2, StGB über Adelheid S*** zu verhängenden Strafe waren das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Begehung des Amtsmißbrauchs während eines längeren Zeitraums und die große Höhe des vor dem 1.März 1988 daraus entstandenen, nicht qualifikationsrelevanten Schadens erschwerend sowie ihre vormalige Unbescholtenheit, ihr Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung (in der Größenordnung von rund 240.000 S) mildernd. Darnach erscheint unter Bedacht auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld dieser Angeklagten (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der (gegenüber dem erstinstanzlichen Strafausmaß von fünf Jahren etwas reduzierten) Dauer von vier Jahren als angemessen.
Mit ihrer Berufung war sie darauf zu verweisen.
Den Angeklagten W***, der aus seiner Beitragstäterschaft zum Amtsmißbrauch mehr als 3 Millionen S und wegen Betruges weitere 300.000 S Schaden zu verantworten hat, verurteilte das Schöffengericht, gleichfalls nach §§ 28 (Abs. 1), 302 Abs. 2 StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die große Höhe des die Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens aus dem Amtsmißbrauch als erschwerend, sein bisher untadeliger Lebenswandel und sein überwiegendes Geständnis hingegen als mildernd gewertet. Der eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, allenfalls in Ansehung eines Teiles der Strafe, anstrebenden Berufung des genannten Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Den Angeklagten W***, der aus seiner Beitragstäterschaft zum Amtsmißbrauch mehr als 3 Millionen S und wegen Betruges weitere 300.000 S Schaden zu verantworten hat, verurteilte das Schöffengericht, gleichfalls nach Paragraphen 28, (Absatz eins,), 302 Absatz 2, StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die große Höhe des die Qualifikationsgrenze übersteigenden Schadens aus dem Amtsmißbrauch als erschwerend, sein bisher untadeliger Lebenswandel und sein überwiegendes Geständnis hingegen als mildernd gewertet. Der eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, allenfalls in Ansehung eines Teiles der Strafe, anstrebenden Berufung des genannten Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Seiner Bereitschaft zur Schadensgutmachung, in Ansehung deren er selbst einräumt, daß sie sich derzeit in bloßen Erklärungen erschöpft, kommt nicht die Bedeutung eines Milderungsumstands zu, und von einer bloß untergeordneten Beteiligung seinerseits am Amtsmißbrauch der Angeklagten S***, die er überdies um 300.000 S betrog, in dem für ihn maßgebenden Tatzeitraum kann nach den (durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellten) Urteilsfeststellungen gleichfalls keine Rede sein; die große Höhe des daraus entstandenen Schadens aber wurde ihm mit Bezug auf den vor dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 gelegenen Teil dieses Zeitraums, der für die strafsatzerhöhende Qualifikation nach § 302 Abs. 2 StGB nicht relevant ist, mit Recht angelastet. Bei richtiger Würdigung seiner Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) hat das Erstgericht dementsprechend die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe mit dreieinhalb Jahren keineswegs zu hoch ausgemessen; für die Anwendung der §§ 43, 43 a StGB war schon angesichts dieses Strafausmaßes kein Raum.Seiner Bereitschaft zur Schadensgutmachung, in Ansehung deren er selbst einräumt, daß sie sich derzeit in bloßen Erklärungen erschöpft, kommt nicht die Bedeutung eines Milderungsumstands zu, und von einer bloß untergeordneten Beteiligung seinerseits am Amtsmißbrauch der Angeklagten S***, die er überdies um 300.000 S betrog, in dem für ihn maßgebenden Tatzeitraum kann nach den (durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellten) Urteilsfeststellungen gleichfalls keine Rede sein; die große Höhe des daraus entstandenen Schadens aber wurde ihm mit Bezug auf den vor dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 gelegenen Teil dieses Zeitraums, der für die strafsatzerhöhende Qualifikation nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB nicht relevant ist, mit Recht angelastet. Bei richtiger Würdigung seiner Strafzumessungsschuld (Paragraph 32, StGB) hat das Erstgericht dementsprechend die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe mit dreieinhalb Jahren keineswegs zu hoch ausgemessen; für die Anwendung der Paragraphen 43, 43, a StGB war schon angesichts dieses Strafausmaßes kein Raum.
Der Berufung des Angeklagten W*** mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.