Begründung:
Die ursprünglich als Erstbeklagte in Anspruch genommene "DIE G*** W***" Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG ist während des Verfahrens von ihrer Komplementärgesellschaft, der ehemaligen Zweitbeklagten, übernommen worden; die ehemalige Zweitbeklagte ist daher als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 142 HGB) nunmehr allein beklagte Partei. Diese Parteienbezeichnung war im Kopf der Entscheidung richtigzustellen.Die ursprünglich als Erstbeklagte in Anspruch genommene "DIE G*** W***" Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG ist während des Verfahrens von ihrer Komplementärgesellschaft, der ehemaligen Zweitbeklagten, übernommen worden; die ehemalige Zweitbeklagte ist daher als Gesamtrechtsnachfolgerin (Paragraph 142, HGB) nunmehr allein beklagte Partei. Diese Parteienbezeichnung war im Kopf der Entscheidung richtigzustellen.
In der von der Klägerin verlegten "Neue Kronen-Zeitung" werden unter dem Titel "In den Wind gereimt" fortlaufend satirische Gedichte veröffentlicht. Im Rahmen dieser Serie erschien auf Seite 9 der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 31.5.1989 - unmittelbar neben einem zweispaltigen Bericht über eine versuchte Vergewaltigung einer 22-jährigen Frau durch einen maskierten und mit einer Pistole bewaffneten Mann beim Lusthaus im Wiener Prater - das nachstehende Gedicht:
Abbildung nicht darstellbar!
Das "Oberösterreichische Tagblatt" reagierte darauf in seiner Ausgabe vom 1.6.1989 wie folgt:
Abbildung nicht darstellbar!
Am 20.12.1989 berichtete die Tageszeitung "Neue AZ" darüber, daß das von Hans D***, dem Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung", gegen die Verfasserin des Gedichtes, die "AZ-Journalistin Tessa P***", angestrengte Strafverfahren wegen der Vergehen nach § 111 Abs 1 und 2, § 115 StGB "auch in der zweiten und letzten Prozeßrunde an die AZ" gegangen sei. D*** sei auch beim OLG-Wien "abgeblitzt", Tessa P***s Freispruch bestätigt worden. Nach einer kurzen Darstellung der Vorgeschichte mit einer Wiedergabe des Gedichtes und des "Gegengedichtes" lautete der Schlußsatz:Am 20.12.1989 berichtete die Tageszeitung "Neue AZ" darüber, daß das von Hans D***, dem Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung", gegen die Verfasserin des Gedichtes, die "AZ-Journalistin Tessa P***", angestrengte Strafverfahren wegen der Vergehen nach Paragraph 111, Absatz eins und 2, Paragraph 115, StGB "auch in der zweiten und letzten Prozeßrunde an die AZ" gegangen sei. D*** sei auch beim OLG-Wien "abgeblitzt", Tessa P***s Freispruch bestätigt worden. Nach einer kurzen Darstellung der Vorgeschichte mit einer Wiedergabe des Gedichtes und des "Gegengedichtes" lautete der Schlußsatz:
"Das war, so entschied der OLG-Senat (Vorsitz Franz C***), eine Antwort innerhalb der Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung auf eine 'ausgesprochen geschmacklose Berichterstattung', die für Verfechter der Frauenrechte 'eine ungeheuerliche Provokation' darstelle".
In Nr. 1/1990 der Wochenzeitung "Die ganze Woche", deren Medieninhaberin und Verlegerin die Beklagte ist, erschien am 4.1.1990 die nachstehende, mit "Columbus" übertitelte Bildgeschichte:In Nr. 1 aus 1990, der Wochenzeitung "Die ganze Woche", deren Medieninhaberin und Verlegerin die Beklagte ist, erschien am 4.1.1990 die nachstehende, mit "Columbus" übertitelte Bildgeschichte:
Abbildung nicht darstellbar!
Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Schlußreim ihrer Bildgeschichte gegen § 1 UWG und § 1330 ABGB verstoßen habe, beantragt die Klägerin zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung "Wer bei den Frauen kommt zu kurz, läßt in der Krone seinen Furz" oder Behauptungen bedeutungsgleichen oder bedeutungsähnlichen Inhalts aufzustellen und zu verbreiten. Durch die beanstandete Äußerung sei das Printmedium des Mitbewerbers verächtlich gemacht und in gehässiger Weise pauschal abgewertet worden. Es liege eine Schmähung vor, die mit einer sachbezogenen Auseinandersetzung um weltanschauliche oder sozialpolitische Themen nichts mehr zu tun habe; die Absicht, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und so am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilnehmen zu lassen, sei hier völlig in den Hintergrund getreten. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie sei mit der Klägerin in einer "Pressefehde" um ein weltanschauliches Thema gestanden. Es gehe dabei um die gerechtfertigte Empörung über die Behauptung der Klägerin vom 31.5.1989, daß eine sexuellen Annäherungsversuchen, ja sogar im Extremfall einer Vergewaltigung ausgesetzte Frau daran meist durch ihr herausforderndes Gehaben selbst schuld sei. Nachdem die "Neue AZ" am 20.12.1989 über die Abfuhr berichtet habe, die der Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung" wegen des "Gegengedichtes" im "Oberösterreichischen Tagblatt" vom 1.6.1989 auch in zweiter Instanz erlitten habe, liege dem von der Klägerin beanstandeten Bildstreifen der Beklagten keine Wettbewerbsabsicht zugrunde; die Veröffentlichung sei vielmehr in legitimer Ausübung des Rechtes auf Meinungsfreiheit zu einem weltanschaulich-gesellschaftspolitischen Thema im Rahmen einer von der Klägerin selbst ausgelösten publizistischen Auseinandersetzung vorgenommen worden.Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Schlußreim ihrer Bildgeschichte gegen Paragraph eins, UWG und Paragraph 1330, ABGB verstoßen habe, beantragt die Klägerin zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptung "Wer bei den Frauen kommt zu kurz, läßt in der Krone seinen Furz" oder Behauptungen bedeutungsgleichen oder bedeutungsähnlichen Inhalts aufzustellen und zu verbreiten. Durch die beanstandete Äußerung sei das Printmedium des Mitbewerbers verächtlich gemacht und in gehässiger Weise pauschal abgewertet worden. Es liege eine Schmähung vor, die mit einer sachbezogenen Auseinandersetzung um weltanschauliche oder sozialpolitische Themen nichts mehr zu tun habe; die Absicht, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und so am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilnehmen zu lassen, sei hier völlig in den Hintergrund getreten. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Sie sei mit der Klägerin in einer "Pressefehde" um ein weltanschauliches Thema gestanden. Es gehe dabei um die gerechtfertigte Empörung über die Behauptung der Klägerin vom 31.5.1989, daß eine sexuellen Annäherungsversuchen, ja sogar im Extremfall einer Vergewaltigung ausgesetzte Frau daran meist durch ihr herausforderndes Gehaben selbst schuld sei. Nachdem die "Neue AZ" am 20.12.1989 über die Abfuhr berichtet habe, die der Herausgeber der "Neuen Kronen-Zeitung" wegen des "Gegengedichtes" im "Oberösterreichischen Tagblatt" vom 1.6.1989 auch in zweiter Instanz erlitten habe, liege dem von der Klägerin beanstandeten Bildstreifen der Beklagten keine Wettbewerbsabsicht zugrunde; die Veröffentlichung sei vielmehr in legitimer Ausübung des Rechtes auf Meinungsfreiheit zu einem weltanschaulich-gesellschaftspolitischen Thema im Rahmen einer von der Klägerin selbst ausgelösten publizistischen Auseinandersetzung vorgenommen worden.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Eine Pressefehde wegen des am 31.5.1989 in der "Neuen Kronen-Zeitung" erschienenen Gedichtes sei nicht zwischen den Parteien, sondern allenfalls zwischen der "Neuen Kronen-Zeitung" und dem "Oberösterreichischen Tagblatt" wegen des schon am 1.6.1989 dort erschienenen Gegengedichtes ausgetragen worden. Die "Die Ganze Woche" habe zu diesem Thema bis zum 4.1.1990 geschwiegen; erst nach mehr als sieben Monaten habe sie dann reagiert und zum Schlag gegen den Mitbewerber ausgeholt, nachdem sich die Niederlage des Herausgebers der "Neuen Kronen-Zeitung" bereits abgezeichnet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber für den Durchschnittsleser ein Zusammenhang mit dem Gedicht vom 31.5.1989 nicht mehr erkennbar gewesen; für ihn habe sich die beanstandete Bildgeschichte vielmehr als eine völlig unverständliche Verunglimpfung der "Neuen Kronen-Zeitung" dargestellt. Auch der Bericht in der "Neuen AZ" vom 20.12.1989 könne daran im Hinblick auf den "sehr geringen Verbreitungsgrad" dieser Tageszeitung nichts ändern. Die Beklagte habe somit in Wettbewerbsabsicht gehandelt; sie habe nicht etwa versucht, die verfehlte Meinung der "Neuen Kronen-Zeitung" beim Leserpublikum zu korrigieren, sondern erkennbar die Zeitung der Klägerin verspotten, herabsetzen und lächerlich machen wollen. Die beanstandete Behauptung bediene sich aber einer so unsachlichen und verspottenden Ausdrucksweise, daß sie mit einer Berufung auf die Pressefreiheit oder auf eine im Pressewesen übliche oberflächliche Wortwahl nicht mehr gerechtfertigt werden könne.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei im vorliegenden Fall ganz in den Hintergrund getreten, so daß schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen §§ 1 oder 7 UWG nicht in Betracht komme. Mit der beanstandeten Bildgeschichte habe die Beklagte der in der Tageszeitung der Klägerin am 31.5.1989 zum Ausdruck gebrachten Andeutung entgegentreten wollen, daß Frauen, die Opfer von Sexualdelikten wurden, sich dies auf Grund ihres Verhaltens meist selbst zuzuschreiben hätten. Wenngleich zwischen den beiden Veröffentlichungen ein zeitlich großer Abstand bestehe, habe der Durchschnittsleser der Zeitung der Beklagten doch erkennen können, daß in der beanstandeten Bildgeschichte der "Neuen Kronen-Zeitung" vorgeworfen wurde, Sprachrohr frauenfeindlicher und sexistischer Ansichten zu sein; da dieses Medium die Meinung vertrete, daß im Fall einer sexuellen Belästigung (oder Vergewaltigung) von Frauen diese meist selbst schuld seien, dürften Personen, die bei Frauen zu kurz kämen, dort ihre Meinung äußern. Die - wenn auch derbe - Kritik der Beklagten sei somit nicht ohne sachlichen Bezug auf die für die Kritik maßgeblichen Umstände geäußert worden; sie sei als Versuch zu werten, die öffentliche Meinung in dem Sinne zu beeinflussen, daß die in der "Neuen Kronen-Zeitung" vertretenen Tedenzen falsch seien und nur von Personen vertreten würden, die "bei Frauen zu kurz kommen". Der Sicherungsanspruch könne auch nicht aus § 1330 Abs 2 ABGB abgeleitet werden, weil die Klägerin eine konkrete Gefährdung nicht einmal behauptet habe.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten sei im vorliegenden Fall ganz in den Hintergrund getreten, so daß schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen Paragraphen eins, oder 7 UWG nicht in Betracht komme. Mit der beanstandeten Bildgeschichte habe die Beklagte der in der Tageszeitung der Klägerin am 31.5.1989 zum Ausdruck gebrachten Andeutung entgegentreten wollen, daß Frauen, die Opfer von Sexualdelikten wurden, sich dies auf Grund ihres Verhaltens meist selbst zuzuschreiben hätten. Wenngleich zwischen den beiden Veröffentlichungen ein zeitlich großer Abstand bestehe, habe der Durchschnittsleser der Zeitung der Beklagten doch erkennen können, daß in der beanstandeten Bildgeschichte der "Neuen Kronen-Zeitung" vorgeworfen wurde, Sprachrohr frauenfeindlicher und sexistischer Ansichten zu sein; da dieses Medium die Meinung vertrete, daß im Fall einer sexuellen Belästigung (oder Vergewaltigung) von Frauen diese meist selbst schuld seien, dürften Personen, die bei Frauen zu kurz kämen, dort ihre Meinung äußern. Die - wenn auch derbe - Kritik der Beklagten sei somit nicht ohne sachlichen Bezug auf die für die Kritik maßgeblichen Umstände geäußert worden; sie sei als Versuch zu werten, die öffentliche Meinung in dem Sinne zu beeinflussen, daß die in der "Neuen Kronen-Zeitung" vertretenen Tedenzen falsch seien und nur von Personen vertreten würden, die "bei Frauen zu kurz kommen". Der Sicherungsanspruch könne auch nicht aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB abgeleitet werden, weil die Klägerin eine konkrete Gefährdung nicht einmal behauptet habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes. Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.