Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist berechtigt. Zutreffend macht der Rekurswerber geltend, daß die Klage im Sinne der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsbelehrung zulässig gewesen sei.
Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 89 Abs. 2 ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen (Kuderna ASGG 446 f Anm 6 und 7 zu § 89). Dies hat der Kläger mit seiner "wegen Pensionshöhe" erhobenen Klage getan.Hat das Sozialgericht eine Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG), dann ist der Versicherungsträger kraft Gesetzes verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen (neuen) Bescheid kann der Versicherte, wenn er mit der festgesetzten Höhe nicht einverstanden ist, neuerlich mit Klage vorgehen (Kuderna ASGG 446 f Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 89,). Dies hat der Kläger mit seiner "wegen Pensionshöhe" erhobenen Klage getan.
Über das zu 20 Cgs 2/88 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes gestellte Klagebegehren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.2.1989 (13 Rs 130/88) nur dem Grunde nach entschieden; zufolge dieser Entscheidung setzte die beklagte Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die endgültige Höhe der Pensionsleistung ab 1.10.1982 betragsmäßig fest, und zwar ab 1.10.1982 mit monatlich S 5.337,60 (ohne Kinderzuschuß und Ausgleichszulage) beginnend, in der Folgezeit gestaffelt und ab 1.1.1989 mit S 6.788,40. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene, ausdrücklich die "Pensionshöhe" bekämpfende Klage (nicht nur mit der Geltendmachung angeblich unberücksichtigt gebliebener Versicherungszeiten, sondern auch mit dem Vorbringen, die Pensionsberechnung sei nicht nachvollziehbar) war daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus zulässig und, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, auch geeignet, den klagsgegenständlichen Bescheid zur Gänze außer Kraft zu setzen (§ 71 Abs. 1 ASGG).Über das zu 20 Cgs 2/88 des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes gestellte Klagebegehren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.2.1989 (13 Rs 130/88) nur dem Grunde nach entschieden; zufolge dieser Entscheidung setzte die beklagte Partei mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die endgültige Höhe der Pensionsleistung ab 1.10.1982 betragsmäßig fest, und zwar ab 1.10.1982 mit monatlich S 5.337,60 (ohne Kinderzuschuß und Ausgleichszulage) beginnend, in der Folgezeit gestaffelt und ab 1.1.1989 mit S 6.788,40. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene, ausdrücklich die "Pensionshöhe" bekämpfende Klage (nicht nur mit der Geltendmachung angeblich unberücksichtigt gebliebener Versicherungszeiten, sondern auch mit dem Vorbringen, die Pensionsberechnung sei nicht nachvollziehbar) war daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus zulässig und, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, auch geeignet, den klagsgegenständlichen Bescheid zur Gänze außer Kraft zu setzen (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG).
Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liegt derselbe Streitgegenstand nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113, SZ 59/14, 9 Ob A 366/89 ua). Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht (genau) denselben Anspruch zum Gegenstand, sodaß mangels Identität des Anspruchs weder das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit noch das der entschiedenen Sache vorliegt.
Das Erstgericht hätte allerdings über die vorliegende (die Pensionshöhe bekämpfende) Klage nicht neuerlich ein nur über den Grund des Anspruchs absprechendes Urteil fällen dürfen, sondern - wenn es der Klage im Umfang des außer Kraft getretenen Bescheides stattgab - die strittige Leistung der Höhe nach festsetzen und das Begehren auf eine höhere Leistung abweisen müssen.
Daß über die maßgeblichen Versicherungszeiten bereits durch ein rechtskräftiges früheres Urteil abgesprochen worden ist, begründet für die gegen den die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheid erhobene Klage nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, sondern eine Bindungswirkung insofern, als das Gericht im Zweitprozeß bei der Beurteilung der Vorfrage (der für die Pensionsleistung maßgeblichen Versicherungszeiten) an die rechtskräftige Entscheidung gebunden ist, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde; eine Zurückweisung der Klage kommt schon mangels Identität der beiden Sachbegehren (beide Klagen richten sich gegen verschiedene Bescheide) nicht in Frage (Fasching aaO Rz 1500, 1501; vgl RZ 1980, 138/31; RZ 1989, 250/96 ua). Das Erstgericht hat selbst auf die rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage der Versicherungszeiten hingewiesen (Seite 6 seines Urteils) und inhaltlich nicht gegen die Bindungswirkung verstoßen. Die vom Berufungsgericht von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeit (Fasching aaO Rz 1539) haftet daher dem Urteil des Erstgerichtes nicht an.Daß über die maßgeblichen Versicherungszeiten bereits durch ein rechtskräftiges früheres Urteil abgesprochen worden ist, begründet für die gegen den die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheid erhobene Klage nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, sondern eine Bindungswirkung insofern, als das Gericht im Zweitprozeß bei der Beurteilung der Vorfrage (der für die Pensionsleistung maßgeblichen Versicherungszeiten) an die rechtskräftige Entscheidung gebunden ist, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde; eine Zurückweisung der Klage kommt schon mangels Identität der beiden Sachbegehren (beide Klagen richten sich gegen verschiedene Bescheide) nicht in Frage (Fasching aaO Rz 1500, 1501; vergleiche RZ 1980, 138/31; RZ 1989, 250/96 ua). Das Erstgericht hat selbst auf die rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage der Versicherungszeiten hingewiesen (Seite 6 seines Urteils) und inhaltlich nicht gegen die Bindungswirkung verstoßen. Die vom Berufungsgericht von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeit (Fasching aaO Rz 1539) haftet daher dem Urteil des Erstgerichtes nicht an.
Das Berufungsgericht hätte aus diesen Erwägungen nicht das erstgerichtliche Urteil und das vorangegangene Verfahren aus Anlaß der Berufung für nichtig erklären dürfen. Demzufolge war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Verhandlung (§§ 480, 492 ZPO) und Entscheidung über die Berufung aufzutragen.Das Berufungsgericht hätte aus diesen Erwägungen nicht das erstgerichtliche Urteil und das vorangegangene Verfahren aus Anlaß der Berufung für nichtig erklären dürfen. Demzufolge war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Verhandlung (Paragraphen 480, 492, ZPO) und Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.