Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef H*** gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef H*** gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Zum Faktum I.1.a reklamiert der Beschwerdeführer in Ansehung der - dem Tenor aus den Pkten I.1.a und b im Zusammenhang unmißverständlich zu entnehmenden, der (in rechtlicher Hinsicht freilich überprüfungsbedürftigen) Ansicht des Sachverständigen Z*** (in ON 20) indessen zuwiderlaufenden - (rechtlichen) Annahme des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens per 31. Dezember 1982 zutreffend Feststellungsmängel (Z 9 lit. a) der Sache nach darüber, wann die Angeklagten (unabhängig vom Vorliegen einer Überschuldung und über eine bloße Zahlungsstockung hinaus) mangels flüssiger Mittel nicht mehr imstande waren, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung sämtliche fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen.Zum Faktum römisch eins.1.a reklamiert der Beschwerdeführer in Ansehung der - dem Tenor aus den Pkten römisch eins.1.a und b im Zusammenhang unmißverständlich zu entnehmenden, der (in rechtlicher Hinsicht freilich überprüfungsbedürftigen) Ansicht des Sachverständigen Z*** (in ON 20) indessen zuwiderlaufenden - (rechtlichen) Annahme des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens per 31. Dezember 1982 zutreffend Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) der Sache nach darüber, wann die Angeklagten (unabhängig vom Vorliegen einer Überschuldung und über eine bloße Zahlungsstockung hinaus) mangels flüssiger Mittel nicht mehr imstande waren, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung sämtliche fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist zu begleichen.
Dahingehende - zweckmäßigerweise durch eine Erweiterung der Erkenntnisgrundlage im Weg einer ergänzenden Befassung des Buch-Sachverständigen damit, insbesondere unter Auswertung der im Tatzeitraum anhängig gewesenen Exekutionsverfahren, abzusichernde - Konstatierungen, bei denen es auch einer Bedachtnahme auf die den Angeklagten offen gestandenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Kredit, jedoch nur in einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ausmaß, bedurft hätte, wären zu einer rechtsrichtigen Ermittlung des in Rede stehenden Zeitpunktes der Deliktsvollendung, nach deren (vom Sachverständigen mit spätestens dem 31.Dezember 1978 angesetztem) Eintritt eine Verwirklichung des Tatbestands nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB nicht mehr in Betracht kommt (vgl. SSt. 51/9 ua), in der Tat unerläßlich gewesen. Im Hinblick auf die dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Urteilsnichtigkeit, die von Amts wegen auch zugunsten der Angeklagten Hildegard H*** wahrzunehmen war, bezüglich deren das Urteil in Rechtskraft erwuchs (§ 290 Abs. 1 Satz 2 erster Fall StPO), ist - ohne daß eine Erörterung des weiteren darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erforderlich wäre - im davon betroffenen Umfang und demgemäß auch im Strafausspruch nach dem StGB hinsichtlich beider Angeklagten eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (§ 288 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz StPO). Desgleichen rügt der Beschwerdeführer zum Faktum I.1.b mit Recht, daß das Erstgericht über seinen in der Hauptverhandlung am 3. Mai 1990 erneuerten (S 361/II) Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hans D*** zum Beweis dafür, daß die Unternehmer-Funktionen von der Angeklagten Hildegard H*** ausgeübt worden seien, wogegen er weisungsgebunden gewesen sei (S 238/II), nicht entschied (Z 4); wurde doch durch jenes Beweisanbot die seiner Verurteilung zu den Fakten I.1.a und b zugrunde liegende Annahme seiner Stellung als "de facto-Geschäftsführer" des Unternehmens und damit seine Subjekt-Qualität als (richtig: Beitrags-) Täter (§§ 12 dritter Fall, 14 Abs. 1 erster Satz StGB) zu der im Einverständnis mit seiner Mutter als unmittelbarer Täterin (§ 12 erster Fall StGB) begangenen fahrlässigen Krida (vgl. Kienapfel BT II2 § 159 RN 32, § 161 RN 8 mwN) in Frage gestellt, sodaß der Vorbehalt der beantragten Beweisaufnahme für das hinsichtlich der Anklage-Fakten 2.a und b ausgeschiedene Verfahren (S 362/II) zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in bezug auf die hier aktuellen Anklagevorwürfe keineswegs ausreichte.Dahingehende - zweckmäßigerweise durch eine Erweiterung der Erkenntnisgrundlage im Weg einer ergänzenden Befassung des Buch-Sachverständigen damit, insbesondere unter Auswertung der im Tatzeitraum anhängig gewesenen Exekutionsverfahren, abzusichernde - Konstatierungen, bei denen es auch einer Bedachtnahme auf die den Angeklagten offen gestandenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Kredit, jedoch nur in einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ausmaß, bedurft hätte, wären zu einer rechtsrichtigen Ermittlung des in Rede stehenden Zeitpunktes der Deliktsvollendung, nach deren (vom Sachverständigen mit spätestens dem 31.Dezember 1978 angesetztem) Eintritt eine Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht mehr in Betracht kommt vergleiche SSt. 51/9 ua), in der Tat unerläßlich gewesen. Im Hinblick auf die dem Schöffengericht insoweit unterlaufene Urteilsnichtigkeit, die von Amts wegen auch zugunsten der Angeklagten Hildegard H*** wahrzunehmen war, bezüglich deren das Urteil in Rechtskraft erwuchs (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO), ist - ohne daß eine Erörterung des weiteren darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erforderlich wäre - im davon betroffenen Umfang und demgemäß auch im Strafausspruch nach dem StGB hinsichtlich beider Angeklagten eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Desgleichen rügt der Beschwerdeführer zum Faktum römisch eins.1.b mit Recht, daß das Erstgericht über seinen in der Hauptverhandlung am 3. Mai 1990 erneuerten (S 361/II) Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hans D*** zum Beweis dafür, daß die Unternehmer-Funktionen von der Angeklagten Hildegard H*** ausgeübt worden seien, wogegen er weisungsgebunden gewesen sei (S 238/II), nicht entschied (Ziffer 4,); wurde doch durch jenes Beweisanbot die seiner Verurteilung zu den Fakten römisch eins.1.a und b zugrunde liegende Annahme seiner Stellung als "de facto-Geschäftsführer" des Unternehmens und damit seine Subjekt-Qualität als (richtig: Beitrags-) Täter (Paragraphen 12, dritter Fall, 14 Absatz eins, erster Satz StGB) zu der im Einverständnis mit seiner Mutter als unmittelbarer Täterin (Paragraph 12, erster Fall StGB) begangenen fahrlässigen Krida vergleiche Kienapfel BT II2 Paragraph 159, RN 32, Paragraph 161, RN 8 mwN) in Frage gestellt, sodaß der Vorbehalt der beantragten Beweisaufnahme für das hinsichtlich der Anklage-Fakten 2.a und b ausgeschiedene Verfahren (S 362/II) zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in bezug auf die hier aktuellen Anklagevorwürfe keineswegs ausreichte.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel erfordert auch in Ansehung dieses Schuldspruchs, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, die Urteilsaufhebung sowie die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mit Beziehung auf die Fakten I.1.c und d hingegen ist die Beschwerde nicht stichhältig.Mit Beziehung auf die Fakten römisch eins.1.c und d hingegen ist die Beschwerde nicht stichhältig.
Dazu ist der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zwar einzuräumen, daß dem Angeklagten Josef H*** persönlich als bloßem "de facto-Geschäftsführer" - vorbehaltlich der Frage, ob er als solcher nicht allenfalls auch die steuerlichen Angelegenheiten seiner Mutter wahrnahm (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Komm. z. FinStrG § 33 P 4) - eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Wahrheits- oder Voranmeldungspflicht nicht oblag.Dazu ist der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zwar einzuräumen, daß dem Angeklagten Josef H*** persönlich als bloßem "de facto-Geschäftsführer" - vorbehaltlich der Frage, ob er als solcher nicht allenfalls auch die steuerlichen Angelegenheiten seiner Mutter wahrnahm vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Komm. z. FinStrG Paragraph 33, P 4) - eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Wahrheits- oder Voranmeldungspflicht nicht oblag.
Die dem Schöffengericht durch seine Verurteilung als unmittelbarer Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) in jenem Belang unterlaufene Fehlbeurteilung ist indessen im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten ohne Bedeutung, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bei den Abgabenhinterziehungen bewußt und gewollt mit der ihrerseits offenlegungs-, wahrheits- und voranmeldungspflichtigen Erstangeklagten zusammengewirkt hat, indem beide wegen der prekären wirtschaftlichen Lage des Unternehmens übereinkamen, einen Großteil der Schlußrechnungen nicht in die Buchhaltung aufzunehmen, die betreffenden Baustellen als unfertig zu deklarieren und die vereinnahmten Umsatzsteuer-Beträge zur Bezahlung fälliger Schulden zu verwenden sowie solcherart Erlöse im Gesamtbetrag von 54,528.364 S nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und weitere Rechnungsbeträge in der Höhe von insgesamt 15,617.505 S nicht in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufzunehmen (US 12, 14), sodaß ihm insoweit rechtsrichtig jedenfalls Beitragstäterschaft (§ 11 dritter Fall FinStrG, § 14 Abs. 1 erster Satz StGB iVm Art. I Abs. 1 StRAnpG) zur Last fällt.Die dem Schöffengericht durch seine Verurteilung als unmittelbarer Täter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) in jenem Belang unterlaufene Fehlbeurteilung ist indessen im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten ohne Bedeutung, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen bei den Abgabenhinterziehungen bewußt und gewollt mit der ihrerseits offenlegungs-, wahrheits- und voranmeldungspflichtigen Erstangeklagten zusammengewirkt hat, indem beide wegen der prekären wirtschaftlichen Lage des Unternehmens übereinkamen, einen Großteil der Schlußrechnungen nicht in die Buchhaltung aufzunehmen, die betreffenden Baustellen als unfertig zu deklarieren und die vereinnahmten Umsatzsteuer-Beträge zur Bezahlung fälliger Schulden zu verwenden sowie solcherart Erlöse im Gesamtbetrag von 54,528.364 S nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen und weitere Rechnungsbeträge in der Höhe von insgesamt 15,617.505 S nicht in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufzunehmen (US 12, 14), sodaß ihm insoweit rechtsrichtig jedenfalls Beitragstäterschaft (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz StGB in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAnpG) zur Last fällt.
Die darnach finanzstrafgesetzlich maßgebenden Konstatierungen im besonderen aber werden mit den formell-rechtlichen Beschwerdeeinwänden (Z 4, 5, 5 a) gar nicht in Zweifel gezogen. Im zuletzt erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Die darnach finanzstrafgesetzlich maßgebenden Konstatierungen im besonderen aber werden mit den formell-rechtlichen Beschwerdeeinwänden (Ziffer 4, 5, 5, a) gar nicht in Zweifel gezogen. Im zuletzt erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach §§ 28, 159 Abs. 3 StGB war der Angeklagte Josef H*** auf den kassatorischen Teil der Beschwerdeentscheidung zu verweisen; im übrigen kommt auch diesem Rechtsmittel, mit dem er generell eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, teilweise Berechtigung zu.Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach Paragraphen 28, 159, Absatz 3, StGB war der Angeklagte Josef H*** auf den kassatorischen Teil der Beschwerdeentscheidung zu verweisen; im übrigen kommt auch diesem Rechtsmittel, mit dem er generell eine Strafherabsetzung sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, teilweise Berechtigung zu.
Wegen der vom Berufungswerber zu verantwortenden Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von insgesamt 13,283.752 S verurteilte ihn das Erstgericht nach §§ 21 (Abs. 1 und 2), 22 (Abs. 1), 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7 Mio S, wobei es nach § 20 FinStrG die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Jahr festsetzte; dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer (richtig: zweier) strafbarer Handlungen und die lange Dauer des Tatzeitraums als erschwerend, seinen bisher untadeligen Lebenwandel jedoch als mildernd.Wegen der vom Berufungswerber zu verantwortenden Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von insgesamt 13,283.752 S verurteilte ihn das Erstgericht nach Paragraphen 21, (Absatz eins und 2), 22 (Absatz eins,), 33 Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7 Mio S, wobei es nach Paragraph 20, FinStrG die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Jahr festsetzte; dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer (richtig: zweier) strafbarer Handlungen und die lange Dauer des Tatzeitraums als erschwerend, seinen bisher untadeligen Lebenwandel jedoch als mildernd.
Zu Recht reklamiert der genannte Angeklagte den mit seiner (gleichwohl nicht strafaufhebenden) Selbstanzeige an das Finanzamt verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung als zusätzlichen Milderungsgrund. Nach seiner durch das Gewicht der (dahin zu ergänzenden) Strafzumessungsgründe bestimmten tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG) sowie bei (in erster Instanz unterbliebener) Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FinStrG) erweist sich in der Tat eine Reduzierung der über ihn verhängten Geldstrafe auf 4 Mio S - sohin auf etwa 15 % der (mit rund 26,6 Mio S gegebenen) zweifachen Höhe des Verkürzungsbetrages (§ 33 Abs. 5 FinStrG) - als gerechtfertigt.Zu Recht reklamiert der genannte Angeklagte den mit seiner (gleichwohl nicht strafaufhebenden) Selbstanzeige an das Finanzamt verbundenen Beitrag zur Wahrheitsfindung als zusätzlichen Milderungsgrund. Nach seiner durch das Gewicht der (dahin zu ergänzenden) Strafzumessungsgründe bestimmten tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG) sowie bei (in erster Instanz unterbliebener) Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) erweist sich in der Tat eine Reduzierung der über ihn verhängten Geldstrafe auf 4 Mio S - sohin auf etwa 15 % der (mit rund 26,6 Mio S gegebenen) zweifachen Höhe des Verkürzungsbetrages (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG) - als gerechtfertigt.
Gleichermaßen ist unter Bedacht auf die potentielle Bandbreite der mit dem gesetzlichen Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (§ 20 Abs. 2 FinStrG) abzudeckenden Strafbeträge eine Verkürzung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Monate angebracht. Dieselbe Erwägung kommt auch der Angeklagten Hildegard H*** zustatten, sodaß die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der über sie verhängten Geldstrafe in der Höhe von 2 Mio S mit sechs Monaten festgesetzt wurde, auf vier Monate zu verkürzen war (§ 295 Abs. 1 StPO).Gleichermaßen ist unter Bedacht auf die potentielle Bandbreite der mit dem gesetzlichen Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG) abzudeckenden Strafbeträge eine Verkürzung der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Monate angebracht. Dieselbe Erwägung kommt auch der Angeklagten Hildegard H*** zustatten, sodaß die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der über sie verhängten Geldstrafe in der Höhe von 2 Mio S mit sechs Monaten festgesetzt wurde, auf vier Monate zu verkürzen war (Paragraph 295, Absatz eins, StPO).
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht in Ansehung der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafe hingegen wurde vom Schöffengericht angesichts seiner langjährigen Delinquenz und der beträchtlichen Höhe der daraus entstandenen Abgabenverkürzung aus Gründen der Spezial- und der Generalprävention (§ 26 Abs. 1 FinStrG iVm § 43 Abs. 1 StGB) mit Recht abgelehnt; insoweit mußte demnach der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.Die Gewährung bedingter Strafnachsicht in Ansehung der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafe hingegen wurde vom Schöffengericht angesichts seiner langjährigen Delinquenz und der beträchtlichen Höhe der daraus entstandenen Abgabenverkürzung aus Gründen der Spezial- und der Generalprävention (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB) mit Recht abgelehnt; insoweit mußte demnach der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.