Begründung:
Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.November 1988, 4 Sch 134/88-4, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Der von den Parteien gemäß § 55 a Abs 2 EheG am selben Tage abgeschlossene Vergleich über die Scheidungsfolgen hat unter Punkt 6. nachstehenden Wortlaut:Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.November 1988, 4 Sch 134/88-4, gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Der von den Parteien gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG am selben Tage abgeschlossene Vergleich über die Scheidungsfolgen hat unter Punkt 6. nachstehenden Wortlaut:
"Durch diese Vereinbarung sind sämtliche ehelichen Ersparnisse und sämtliches eheliches Gebrauchsvermögen aufgeteilt, weitere Ansprüche haben die Ehegatten gegeneinander nicht, es verzichten daher beide auf eine Antragstellung gemäß den §§ 81 ff EheG.""Durch diese Vereinbarung sind sämtliche ehelichen Ersparnisse und sämtliches eheliches Gebrauchsvermögen aufgeteilt, weitere Ansprüche haben die Ehegatten gegeneinander nicht, es verzichten daher beide auf eine Antragstellung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG."
Mit dem am 10.Februar 1989 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von S 575.000 samt Anhang zu verpflichten, und brachte vor, sie sei anläßlich des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung davon ausgegangen, daß der Antragsgegner ebensowenig wie sie über eheliche Ersparnisse verfüge. Nunmehr habe sie durch Zufall feststellen können, daß ihr der Antragsteller der Aufteilung unterliegende Ersparnisse im Ausmaß von zumindest 1,150.000 S verheimlicht habe. Durch das arglistige und sittenwidrige Vorgehen des Antragsgegners sei die Aufteilungsvereinbarung unvollständig geblieben.
Der Antragsgegner wandte die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ein, weil die Parteien auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG verzichtet hätten. Im übrigen könne keine Rede davon sein, daß der Antragstellerin die bedeutenden Ersparnisse nicht bekannt gewesen seien.Der Antragsgegner wandte die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ein, weil die Parteien auf eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG verzichtet hätten. Im übrigen könne keine Rede davon sein, daß der Antragstellerin die bedeutenden Ersparnisse nicht bekannt gewesen seien.
Das Erstgericht sprach aus, daß zur Entscheidung über den Aufteilungsantrag der außerstreitige Rechtsweg unzulässig sei und wies den Aufteilungsantrag zurück. Es führte aus, ein Verzicht auf die Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG sei zulässig und verwehre den Parteien jede weitere Antragstellung nach den genannten Bestimmungen. Die Anfechtung einer vertraglichen Einigung wegen Irreführung oder Irrtumes könne nur im streitigen Verfahren erfolgen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Aufteilungsantrag auf. Es führte aus, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bei behaupteten Willensmängeln anläßlich des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung sei nicht einheitlich. Es entspreche herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß ein anläßlich der Auflösung der Ehe abgeschlossener Vergleich im Zweifel alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, selbst Ansprüche, an die eine Partei nicht gedacht habe, aber hätte denken können und von denen der andere Teil habe annehmen dürfen, daß sie mitbereinigt worden seien, erledige. Diese Bereinigungswirkung des Vergleiches trete selbst dann ein, wenn er keine Generalklausel enthalte. Es werde aber auch die Möglichkeit der Anfechtung eines solchen Vergleiches wegen Willensmängeln bejaht. Während jedoch in der Entscheidung SZ 53/150 eine Anfechtung einer abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsweg verwiesen worden sei, sei den Entscheidungen SZ 57/139 und EFSlg 48.991 zu entnehmen, daß trotz Einigung der Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG innerhalb der gesetzlichen Frist ein Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG einzuleiten sei, wenn eine solche Aufteilung wegen Irrtumes oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben und hierüber kein Einvernehmen zu erzielen sei. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß bei Irrtum oder Unkenntnis eines Ehepartners über die Unvollständigkeit einer getroffenen Aufteilungsvereinbarung weiterhin der außerstreitige Rechtsweg zulässig sei, soferne der Aufteilungsanspruch noch nicht durch Zeitablauf erloschen sei.Das Erstgericht sprach aus, daß zur Entscheidung über den Aufteilungsantrag der außerstreitige Rechtsweg unzulässig sei und wies den Aufteilungsantrag zurück. Es führte aus, ein Verzicht auf die Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG sei zulässig und verwehre den Parteien jede weitere Antragstellung nach den genannten Bestimmungen. Die Anfechtung einer vertraglichen Einigung wegen Irreführung oder Irrtumes könne nur im streitigen Verfahren erfolgen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Aufteilungsantrag auf. Es führte aus, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bei behaupteten Willensmängeln anläßlich des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung sei nicht einheitlich. Es entspreche herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß ein anläßlich der Auflösung der Ehe abgeschlossener Vergleich im Zweifel alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, selbst Ansprüche, an die eine Partei nicht gedacht habe, aber hätte denken können und von denen der andere Teil habe annehmen dürfen, daß sie mitbereinigt worden seien, erledige. Diese Bereinigungswirkung des Vergleiches trete selbst dann ein, wenn er keine Generalklausel enthalte. Es werde aber auch die Möglichkeit der Anfechtung eines solchen Vergleiches wegen Willensmängeln bejaht. Während jedoch in der Entscheidung SZ 53/150 eine Anfechtung einer abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsweg verwiesen worden sei, sei den Entscheidungen SZ 57/139 und EFSlg 48.991 zu entnehmen, daß trotz Einigung der Ehepartner über die wesentlichen Folgen der Scheidung ihrer Ehe nach Paragraph 55, a EheG innerhalb der gesetzlichen Frist ein Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraphen 81, ff EheG einzuleiten sei, wenn eine solche Aufteilung wegen Irrtumes oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile unvollständig geblieben und hierüber kein Einvernehmen zu erzielen sei. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß bei Irrtum oder Unkenntnis eines Ehepartners über die Unvollständigkeit einer getroffenen Aufteilungsvereinbarung weiterhin der außerstreitige Rechtsweg zulässig sei, soferne der Aufteilungsanspruch noch nicht durch Zeitablauf erloschen sei.
Da eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 AußStrG vorliege, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.Da eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AußStrG vorliege, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.