Der Rekurs ist berechtigt.
Richtig ist, daß auch vertretbare Handlungen im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben sind, und daß die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen zu entsprechen haben; eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber in manchen Fällen untunlich, sie kann nicht immer verlangt werden (vgl. Heller-Berger-Stix, EO4 192, MietSlg. 31.820 mwN). Das im § 7 Abs 1 EO enthaltene Erfordernis einer entsprechenden Individualisierung darf nicht überspannt werden. Eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung wird nur bei Geldleistungen verlangt; sonst genügt es, wenn sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen läßt, was begehrt wird (vgl. RpfSlgE 1967/107). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes kann der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes eine gemäß § 7 Abs 1 EO taugliche Grundlage zur Exekutionsführung darstellen (SZ 27/150; EvBl 1974/213).. Wird durch eine Besitzstörungshandlung eine Anlage in einer dem Laien nicht genau erkennbaren Weise außer Betrieb gesetzt, so wäre die Verpflichtung, die genaue Art der Schadensbehebung in der Klage anzuführen, überspannt. Führt der Gläubiger - infolge Säumnis des Verpflichteten - Exekution nach § 353 EO, so muß er allerdings im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen er anstelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Allenfalls kann er sich hiezu eines Sachverständigen bedienen. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob die Handlungen oder Arbeiten, zu deren Ausführung die betreibende Partei ermächtigt werden soll, durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Gegebenenfalls hat das Gericht den Verpflichteten nach § 358 EO einzuvernehmen und einen Gerichtssachverständigen beizuziehen (vgl. Heller-Berger-Stix, aaO 2552, MietSlg. 31.820 mwN). Verbleibende Zweifel gehen zum Nachteil des betreibenden Gläubigers; der Exekutionsantrag muß in diesem Fall abgewiesen werden (Heller-Berger-Stix aaO 187).Richtig ist, daß auch vertretbare Handlungen im Exekutionstitel möglichst genau zu beschreiben sind, und daß die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen zu entsprechen haben; eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber in manchen Fällen untunlich, sie kann nicht immer verlangt werden vergleiche Heller-Berger-Stix, EO4 192, MietSlg. 31.820 mwN). Das im Paragraph 7, Absatz eins, EO enthaltene Erfordernis einer entsprechenden Individualisierung darf nicht überspannt werden. Eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung wird nur bei Geldleistungen verlangt; sonst genügt es, wenn sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs entnehmen läßt, was begehrt wird vergleiche RpfSlgE 1967/107). Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes kann der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes eine gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO taugliche Grundlage zur Exekutionsführung darstellen (SZ 27/150; EvBl 1974/213).. Wird durch eine Besitzstörungshandlung eine Anlage in einer dem Laien nicht genau erkennbaren Weise außer Betrieb gesetzt, so wäre die Verpflichtung, die genaue Art der Schadensbehebung in der Klage anzuführen, überspannt. Führt der Gläubiger - infolge Säumnis des Verpflichteten - Exekution nach Paragraph 353, EO, so muß er allerdings im Exekutionsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen er anstelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Allenfalls kann er sich hiezu eines Sachverständigen bedienen. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob die Handlungen oder Arbeiten, zu deren Ausführung die betreibende Partei ermächtigt werden soll, durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Gegebenenfalls hat das Gericht den Verpflichteten nach Paragraph 358, EO einzuvernehmen und einen Gerichtssachverständigen beizuziehen vergleiche Heller-Berger-Stix, aaO 2552, MietSlg. 31.820 mwN). Verbleibende Zweifel gehen zum Nachteil des betreibenden Gläubigers; der Exekutionsantrag muß in diesem Fall abgewiesen werden (Heller-Berger-Stix aaO 187).
Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei ihrem Exekutionsantrag der Kostenvoranschlag des Installationsunternehmens Karl G*** vom 7. 9. 1989 angeschlossen, dem zu entnehmen ist, daß die Reparatur die Instandsetzung der bestehenden Gasheizung umfaßt, weil die Kesselanlage durch Staub und Bauarbeiten defekt geworden war. Für die Reparatur der Kesselkreisregelung und des Ölbrenners werden S 10.400,- veranschlagt, für die Montage samt Druckprobe S 6.000,- und für Fahrspesen S 140,-. Die betreibende Partei hat zwar diesen Inhalt des Kostenvoranschlages nicht ausdrücklich in ihrem Exekutionsantrag angeführt. Da der Kostenvoranschlag dem Exekutionsantrag beigeschlossen war, war aber klar erkennbar, daß die betreibende Partei damit auch den von ihr begehrten Exekutionsumfang präzisieren wollte. Damit hat sie den Kostenvoranschlag auch zum Bestandteil ihres Exekutionsantrages gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO, 41 und 50 ZPO. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der betreibenden Partei nur ein Kostenersatz auf Basis des schon beim Exekutionsantrag angegebenen Streitwertes von S 8.000,- zusteht. Da für dem Revisionsrekurs keine Pauschalgebühr zu entrichten war, war auch der darauf zielende Barauslagenersatz nicht zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, EO, 41 und 50 ZPO. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der betreibenden Partei nur ein Kostenersatz auf Basis des schon beim Exekutionsantrag angegebenen Streitwertes von S 8.000,- zusteht. Da für dem Revisionsrekurs keine Pauschalgebühr zu entrichten war, war auch der darauf zielende Barauslagenersatz nicht zuzusprechen.