Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 1 UVG hat das Gericht zugleich mit der - infolge Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ergehenden - Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG hat das Gericht zugleich mit der - infolge Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages ergehenden - Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen.
Das Gesetz sieht als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die "Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes" vor; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes, noch der Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu (Knoll, UVG in ÖA, Rz 9 zu § 19). Ist bei der, der Vorschußgewährung zugrundeliegenden Unterhaltsbemessung - wie regelmäßig bei Lehrlingen - bei weiterreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, so kann die Einbehaltungsvorschrift des § 19 Abs 1 UVG, soll sie nicht ihres Sinnes entkleidet werden, nur dahin verstanden werden, daß vom in Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes gewährten Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend solche Beträge einbehalten werden können, nach deren Abrechnung dem Kind in Form des verminderten Unterhaltsvorschusses und seines anrechenbaren Eigeneinkommens noch ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag verbleibt. Diese Wertung kann jedenfalls der Bestimmung des § 22 Abs 2 UVG, nach der die Ersatzpflicht (§§ 22, 23 UVG) insoweit nicht besteht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird, auch für die Einbehaltungsanordnung nach § 19 Abs 1 UVG entnommen werden (Knoll aaO Rz 10).Das Gesetz sieht als einzigen Bemessungsfaktor für die Einbehaltungsentscheidung die "Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes" vor; weder der Tatsache des Verbrauches der Übergenüsse für den Unterhalt des Kindes, noch der Frage der Gut- oder Schlechtgläubigkeit beim Empfang oder Verbrauch der Übergenüsse kommen für diese Entscheidung Bedeutung zu (Knoll, UVG in ÖA, Rz 9 zu Paragraph 19,). Ist bei der, der Vorschußgewährung zugrundeliegenden Unterhaltsbemessung - wie regelmäßig bei Lehrlingen - bei weiterreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Bedarf des Unterhaltsberechtigten maßgeblich, so kann die Einbehaltungsvorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, UVG, soll sie nicht ihres Sinnes entkleidet werden, nur dahin verstanden werden, daß vom in Höhe des Unterhaltsbedarfes des Kindes gewährten Unterhaltsvorschuß zumindest vorübergehend solche Beträge einbehalten werden können, nach deren Abrechnung dem Kind in Form des verminderten Unterhaltsvorschusses und seines anrechenbaren Eigeneinkommens noch ein für seine ungefährdete Versorgung ausreichender Betrag verbleibt. Diese Wertung kann jedenfalls der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, UVG, nach der die Ersatzpflicht (Paragraphen 22, 23, UVG) insoweit nicht besteht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird, auch für die Einbehaltungsanordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG entnommen werden (Knoll aaO Rz 10).
Aus diesen Gründen ist der Minderjährigen für die Dauer der angeordneten Vorschußeinbehaltung eine zeitweilige, geringfügige Einschränkung ihrer Bedürfnisse bzw deren Befriedigung schon mit Rücksicht darauf zumutbar, daß sie durch die verbrauchten Übergenußbeträge für drei Monate über dem Bedarf alimentiert wurde. Wird zudem berücksichtigt, daß die Minderjährige mit dem ihr nach Abzug der Einbehaltungsbeträge von S 300,- monatlich verbleibenden Betrag von rund S .4.200,- ihre Bedürfnisse doch erheblich oberhalb einer Armuts- oder Notgrenze decken kann, erweist sich der Einbehaltungsantrag im Umfang der spruchgemäßen Betragsfestsetzung als gerechtfertigt.