Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist seine Mängelrüge (Z 5) mit der Geltendmachung einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (zu den Fakten C. und A.) in bezug auf Verfahrensergebnisse, nach denen es K*** gewesen sei, der die Geldbörse von ihm genommen und den Ausweis (oder die mehreren darin verwahrt gewesenen Ausweise) weggeworfen habe; denn im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen sowohl die Börse als auch der Schülerausweis vom Beschwerdeführer und von K*** einverständlich weggeworfen wurde (US 2/3, 4, 6), betrifft die Frage, wer von ihnen jenen gemeinsamen Tatentschluß realisiert hat, im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten (§ 12 StGB) keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.Nicht zielführend ist seine Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Geltendmachung einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (zu den Fakten C. und A.) in bezug auf Verfahrensergebnisse, nach denen es K*** gewesen sei, der die Geldbörse von ihm genommen und den Ausweis (oder die mehreren darin verwahrt gewesenen Ausweise) weggeworfen habe; denn im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen sowohl die Börse als auch der Schülerausweis vom Beschwerdeführer und von K*** einverständlich weggeworfen wurde (US 2/3, 4, 6), betrifft die Frage, wer von ihnen jenen gemeinsamen Tatentschluß realisiert hat, im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten (Paragraph 12, StGB) keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.
Welche Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen K*** und K*** (zum Faktum B.) aber das Erstgericht zu würdigen verabsäumt hätte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan, sodaß die Mängelrüge insoweit mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Gleiches gilt für die mit dem Einwand, das Gericht hätte "unter
Berücksichtigung des eingeholten medizinischen Gutachtens des
Sachverständigen Dr. S*** ... das Strafverfahren gemäß § 9 JGG
vorläufig einstellen ... müssen", im Rahmen der Berufung inhaltlich
erhobene Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl § 32 Abs 1 JGG).erhobene Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, JGG).
Die einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder, mit denen der Angeklagte teils seine Täterschaft und teils seinen Vorsatz in Zweifel zu ziehen trachtet, sind im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die darauf bezogenen Konstatierungen des Jugendschöffengerichtes Bedenken zu erwecken.Die einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder, mit denen der Angeklagte teils seine Täterschaft und teils seinen Vorsatz in Zweifel zu ziehen trachtet, sind im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die darauf bezogenen Konstatierungen des Jugendschöffengerichtes Bedenken zu erwecken.
Verfehlt schließlich ist die (weitere) Rechtsrüge (sachlich Z 10) mit der ihr zugrunde liegenden Ansicht, das Wegwerfen der Geldbörse und des Schülerausweises (Fakten C. und A.) sei jeweils als "straflose" (gemeint: vorbestrafte) Nachtat zum Diebstahl (Faktum B.) anzusehen und deshalb nicht gesondert erfaßbar: gingen doch sowohl die dauernde Entziehung der Börse als auch das Unterdrücken des Ausweises augenscheinlich über jene Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus, die das Tatopfer durch den Gelddiebstahl erlitt, sodaß davon, daß diese weiteren Delikte schon durch dessen Bestrafung miterfaßt und abgegolten wären, keine Rede sein kann.Verfehlt schließlich ist die (weitere) Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) mit der ihr zugrunde liegenden Ansicht, das Wegwerfen der Geldbörse und des Schülerausweises (Fakten C. und A.) sei jeweils als "straflose" (gemeint: vorbestrafte) Nachtat zum Diebstahl (Faktum B.) anzusehen und deshalb nicht gesondert erfaßbar: gingen doch sowohl die dauernde Entziehung der Börse als auch das Unterdrücken des Ausweises augenscheinlich über jene Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus, die das Tatopfer durch den Gelddiebstahl erlitt, sodaß davon, daß diese weiteren Delikte schon durch dessen Bestrafung miterfaßt und abgegolten wären, keine Rede sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.