Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Dem Kläger ist vorerst entgegenzuhalten, daß weder eine gemäß
§ 20 Abs 4 AngG zulässig vereinbarte Verlängerung der
Kündigungsfrist noch die nach § 9 UrlG im Zusammenhalt mit dem
Generalkollektivvertrag vom 22. 2. 1978 zu ermittelnde
Urlaubsentschädigung Ansprüche begründen, die unmittelbar auf Gesetz
oder Kollektivvertrag beruhen. Eine gesetzliche Kündigungsfrist im
Sinne des § 25 Abs 1 KO ist einer vertraglichen Kündigungsfrist
nicht gleichzuhalten. Auf die Möglichkeit einer Vereinbarung nimmt
diese Gesetzesstelle nur insofern Bezug, als sie auf eine
zulässigerweise vereinbarte kürzere Kündigungsfrist verweist. Ebenso
fällt die Betragsbeschränkung gemäß § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG
nicht schon dann weg, wenn sich der Anspruch auf
Urlaubsentschädigung auch auf ein Gesetz oder einen Kollektivvertrag
stützt, falls der Anspruch mittelbar der Höhe nach auch auf einer
(dienst-)vertraglichen Regelung beruht. Es ist vielmehr
erforderlich, daß sich die ziffernmäßige Höhe des Anspruches aus den
im § 1 Abs 3 Z 4 IESG bezeichneten Rechtsquellen selbst ergibt
(Arb. 9.951; VfGHSlg. 10.623 Punkt III 2b; 9 Ob S 12/88;
9 Ob S 1/89; 9 Ob S 10/89).
Im vorliegenden Verfahren ist aber unbestritten und vom
Erstgericht festgestellt, daß der Masseverwalter einen Betrag von
S 108.182,90 netto als Kündigungsentschädigung für die Zeit vom
15. 11. 1987 bis 14. 2. 1988 ebenso anerkannte wie den Betrag von
S 104.794,91 netto an Urlaubsentschädigung für 42 Werktage. Die
Feststellung dieser Forderungen im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) wird
auch in der Revisionsbeantwortung nicht bezweifelt; die Einwände der
beklagten Partei richten sich diesbezüglich lediglich gegen die Annahme einer Bindungswirkung (vgl. DRdA 1989, 214; ZAS 1989, 205 ua). Da sich die beklagte Partei, die zu einer amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet war, auch in diesem Verfahren mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügte, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Anspruch des Klägers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allen Anforderungen des § 6 Abs 5 IESG entsprach (vgl. § 84 Abs 2 KO; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 163).beklagten Partei richten sich diesbezüglich lediglich gegen die Annahme einer Bindungswirkung vergleiche DRdA 1989, 214; ZAS 1989, 205 ua). Da sich die beklagte Partei, die zu einer amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet war, auch in diesem Verfahren mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügte, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Anspruch des Klägers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allen Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 5, IESG entsprach vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, KO; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 163).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Entscheidung des Arbeitsamtes die Feststellung der angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 7 Abs 1 IESG, sondern auch aus § 60 Abs 2 KO idF des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmten - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist (9 Ob S 15/88; 9 Ob S 3/89; 9 Ob S 5/89; 9 Ob S 6/89; 9 Ob S 7/89; 9 Ob S 19/89; 9 Ob S 27/89 ua). Die von der beklagten Partei unter Bezugnahme auf Schima (ZAS 1989, 206 ff, 208) gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumente wurden erst jüngst geprüft und als nicht überzeugend erachtet (9 Ob S 4/90). Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Feststellung im Konkurs bindend. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Entscheidung des Arbeitsamtes die Feststellung der angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Dies ergibt sich nicht nur aus Paragraph 7, Absatz eins, IESG, sondern auch aus Paragraph 60, Absatz 2, KO in der Fassung des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmten - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist (9 Ob S 15/88; 9 Ob S 3/89; 9 Ob S 5/89; 9 Ob S 6/89; 9 Ob S 7/89; 9 Ob S 19/89; 9 Ob S 27/89 ua). Die von der beklagten Partei unter Bezugnahme auf Schima (ZAS 1989, 206 ff, 208) gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumente wurden erst jüngst geprüft und als nicht überzeugend erachtet (9 Ob S 4/90). Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Feststellung im Konkurs bindend. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei.
Die beklagte Partei hatte daher bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers davon auszugehen, daß dieser gegen seinen Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung im angemeldeten und anerkannten Umfang hat; sie war nur berechtigt, die Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG einer amtswegigen Prüfung zu unterziehen. Daraus folgt, daß dem Kläger die restliche Kündigungsentschädigung einschließlich der gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG zu beschränkenden Zinsen (9 Ob S 3-6/88) zusteht. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt hier eine Betragsbeschränkung nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG nicht in Betracht. Bei der Kündigungsentschädigung handelt es sich nämlich um einen pauschalierten Schadenersatz (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 652;Die beklagte Partei hatte daher bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers davon auszugehen, daß dieser gegen seinen Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung im angemeldeten und anerkannten Umfang hat; sie war nur berechtigt, die Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG einer amtswegigen Prüfung zu unterziehen. Daraus folgt, daß dem Kläger die restliche Kündigungsentschädigung einschließlich der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zu beschränkenden Zinsen (9 Ob S 3-6/88) zusteht. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt hier eine Betragsbeschränkung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, IESG nicht in Betracht. Bei der Kündigungsentschädigung handelt es sich nämlich um einen pauschalierten Schadenersatz vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 652;
Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff; Schwarz-Holler-Holzer aaO 89 und 107;
Arb. 9.514 ua) im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG, während die Betragsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG idF der Novelle BGBl. 1986/395 nur bei Entgeltansprüchen (Abs 2 Z 1) eingreift; die in § 1 Abs 2 Z 2 bis 4 IESG aufgezählten Ansprüche sind in unbegrenzter Höhe gesichert (Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 150). Eine Anrechnung von Beträgen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 3 IESG kommt hier von vornherein nicht in Betracht.Arb. 9.514 ua) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG, während die Betragsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG in der Fassung der Novelle BGBl. 1986/395 nur bei Entgeltansprüchen (Absatz 2, Ziffer eins,) eingreift; die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 IESG aufgezählten Ansprüche sind in unbegrenzter Höhe gesichert (Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 150). Eine Anrechnung von Beträgen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG kommt hier von vornherein nicht in Betracht.
Da sich die Betragsbeschränkung nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG auch auf Entgeltansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, unterliegt aber die Urlaubsentschädigung der betragsmäßigen Kürzung (vgl. Schwarz-Holler-Holzer aao 88 und 107). Gemäß § 9 Abs 1 UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes; dieses, unter dem alle Bezüge einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen zu verstehen sind, bildet die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsentschädigung (vgl. Arb. 9.781 ua), die als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch ist, der nach Zeiträumen bemessen wird (9 Ob S 12/88 =infas Sammelband 1989 A 128; 9 Ob S 1/89 ua). Ausgehend von der Feststellung der als Konkursforderung angemeldeten Urlaubsentschädigung für 42 Werktage erfolgte sohin die Beschränkung dieses Anspruches auf die Grenzbeträge im Sinne des § 1 Abs 4 IESG zu Recht.Da sich die Betragsbeschränkung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG auch auf Entgeltansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, unterliegt aber die Urlaubsentschädigung der betragsmäßigen Kürzung vergleiche Schwarz-Holler-Holzer aao 88 und 107). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes; dieses, unter dem alle Bezüge einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen zu verstehen sind, bildet die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsentschädigung vergleiche Arb. 9.781 ua), die als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch ist, der nach Zeiträumen bemessen wird (9 Ob S 12/88 =infas Sammelband 1989 A 128; 9 Ob S 1/89 ua). Ausgehend von der Feststellung der als Konkursforderung angemeldeten Urlaubsentschädigung für 42 Werktage erfolgte sohin die Beschränkung dieses Anspruches auf die Grenzbeträge im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, IESG zu Recht.
Der Revision ist daher schon aus diesen Erwägungen zum Teil Folge zu geben. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 25 KO, die im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, bedurfte es entgegen den Revisionsausführungen nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in § 77 Abs 1 Z 2 lita ASGG begründet.Der Revision ist daher schon aus diesen Erwägungen zum Teil Folge zu geben. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 25, KO, die im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, bedurfte es entgegen den Revisionsausführungen nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, lita ASGG begründet.