Die Revision ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates kann gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung der WGN 1989 (Art. XLI Z 5 dieses Gesetzes) auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Im Wettbewerbsrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51; ÖBl 1989, 144 uva). Ein Preisausschreiben einer Gratiszeitung, durch das die Aufmerksamkeit der Spieler auf in dieser Zeitung veröffentlichte Inserate gelenkt werden soll, war aber - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates kann gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der hier maßgeblichen Fassung der WGN 1989 ("Art". XLI Ziffer 5, dieses Gesetzes) auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß. Im Wettbewerbsrecht kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern überall dort, wo es nach der Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit oder die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1985, 51; ÖBl 1989, 144 uva). Ein Preisausschreiben einer Gratiszeitung, durch das die Aufmerksamkeit der Spieler auf in dieser Zeitung veröffentlichte Inserate gelenkt werden soll, war aber - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach § 28 UWG ist es ua verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Egebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. Unter dem "Vertreiben" einer Ware oder Leistung ist nach Lehre (Hohenecker-Friedl 72; vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 103 f, insbesondere 104) und ständiger Rechtsprechung (SZ 16/15; SZ 32/80; ÖBl 1973, 84; ÖBl 1975, 117; ÖBl 1982, 46) nur der entgeltliche Absatz zu verstehen. Ein Gewinnspiel ist demnach dann unzulässig - weil vom Warenbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum Kaufzwang ausgeübt wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1982, 46; ÖBl 1988, 156 uva). Das Ausnützen der Spiellust des Kunden in Verbindung mit dem Absatz der Ware ist deshalb untersagt, weil die Ware dann nicht so sehr wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern vor allem zur Wahrung der Gewinnchancen gekauft wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1984, 160 ua), wird doch damit der freie Kaufentschluß des Kunden in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt (ÖBl 1985, 19 mwN). Daß ein Gewinnspiel, an dem teilzunehmen den Besitz der Ausgabe einer Gratiszeitung voraussetzt, das Publikum nicht dazu veranlassen kann, der Gewinnchancen wegen die Ware "Zeitung" zu kaufen, liegt auf der Hand; ein solches Gewinnspiel kann daher schon begrifflich nicht gegen § 28 UWG verstoßen.Nach Paragraph 28, UWG ist es ua verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Egebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. Unter dem "Vertreiben" einer Ware oder Leistung ist nach Lehre (Hohenecker-Friedl 72; vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 103 f, insbesondere 104) und ständiger Rechtsprechung (SZ 16/15; SZ 32/80; ÖBl 1973, 84; ÖBl 1975, 117; ÖBl 1982, 46) nur der entgeltliche Absatz zu verstehen. Ein Gewinnspiel ist demnach dann unzulässig - weil vom Warenbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum Kaufzwang ausgeübt wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1982, 46; ÖBl 1988, 156 uva). Das Ausnützen der Spiellust des Kunden in Verbindung mit dem Absatz der Ware ist deshalb untersagt, weil die Ware dann nicht so sehr wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern vor allem zur Wahrung der Gewinnchancen gekauft wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1984, 160 ua), wird doch damit der freie Kaufentschluß des Kunden in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt (ÖBl 1985, 19 mwN). Daß ein Gewinnspiel, an dem teilzunehmen den Besitz der Ausgabe einer Gratiszeitung voraussetzt, das Publikum nicht dazu veranlassen kann, der Gewinnchancen wegen die Ware "Zeitung" zu kaufen, liegt auf der Hand; ein solches Gewinnspiel kann daher schon begrifflich nicht gegen Paragraph 28, UWG verstoßen.
Daß die Beklagte die "B***" nicht aus Altruismus
verteilt, sondern Einnahmen aus dem Inseratengeschäft erzielt, trifft zweifellos zu, ändert aber nichts daran, daß die Zeitung an die Haushalte im Wiener Raum unentgeltlich abgegeben wird, die Zeitungen selbst also nicht Gegenstand eines (entgeltlichen) Vertriebes sind. Der Empfänger der Zeitung hat der Beklagten keine Gegenleistung zu erbringen; das Lesen der Zeitung kann entgegen der Meinung der Klägerin nicht als Gegenleistung, sondern vielmehr nur als Konsum der kostenlos zur Verfügung gestellten Ware verstanden werden.
Richtig ist, daß die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Rundschreiben an Unternehmer hervorgehoben hat, mit ihren Gewinnspielen - insbesondere mit jenem, das die Teilnehmer zum genaueren Betrachten von Inseraten zwingt - die Absicht verfolgt, die Aufmerksamkeit des Publikums auf ihre Zeitung und insbesondere auf die dort veröffentlichten Werbeeinschaltungen zu lenken. Die Klägerin meint, daß die beanstandeten Gewinnspiele deshalb gegen § 28 UWG verstießen, weil sie mit dem - entgeltlichen - Absatz der Beklagten, nämlich der Einschaltung von Inseraten, verknüpft sei.Richtig ist, daß die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Rundschreiben an Unternehmer hervorgehoben hat, mit ihren Gewinnspielen - insbesondere mit jenem, das die Teilnehmer zum genaueren Betrachten von Inseraten zwingt - die Absicht verfolgt, die Aufmerksamkeit des Publikums auf ihre Zeitung und insbesondere auf die dort veröffentlichten Werbeeinschaltungen zu lenken. Die Klägerin meint, daß die beanstandeten Gewinnspiele deshalb gegen Paragraph 28, UWG verstießen, weil sie mit dem - entgeltlichen - Absatz der Beklagten, nämlich der Einschaltung von Inseraten, verknüpft sei.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Es trifft zwar zu, daß § 28 UWG auch dann anzuwenden ist, wenn der Spieler und der Bezieher der Ware (Empfänger der Leistung) nicht identisch sind (ÖBl 1975, 117). Für den Entschluß, die vertriebene Ware (Leistung) zu beziehen, muß aber auch in diesem Fall an der Stelle einer sachlichen Bedarfsprüfung das Streben maßgebend oder doch spürbar mitbestimmend sein, daß bei dem Gewinnspiel Preise zu gewinnen sind (ÖBl 1975, 117; ÖBl 1982, 46 uva). Diese Voraussetzung fehlt aber - anders als im Fall der Entscheidung ÖBl 1975, 117, wo an dem Preisausschreiben einer Zeitung nur teilnehmen konnte, wer einen Abonnenten für dieses Blatt geworben hatte - hier völlig, kann doch keine Rede davon sein, daß jemand gerade deshalb ein Inserat in den "B***" veröffentlichen läßt, damit Leser dieser Zeitung in den Genuß eines Gewinnes kommen können. Niemand wird aus dem - unsachlichen - Beweggrund, jemandem eine mögliche Gewinnchance zu verschaffen, in den "B***" inserieren. Läßt aber jemand seine Werbung dort in der Erwartung einschalten, daß sie in diesem Blatt mit höherer Wahscheinlichkeit als in einem anderen Medium gelesen wird, dann wurde er damit nicht in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt; er hat dann vielmehr durchaus rational gehandelt.Es trifft zwar zu, daß Paragraph 28, UWG auch dann anzuwenden ist, wenn der Spieler und der Bezieher der Ware (Empfänger der Leistung) nicht identisch sind (ÖBl 1975, 117). Für den Entschluß, die vertriebene Ware (Leistung) zu beziehen, muß aber auch in diesem Fall an der Stelle einer sachlichen Bedarfsprüfung das Streben maßgebend oder doch spürbar mitbestimmend sein, daß bei dem Gewinnspiel Preise zu gewinnen sind (ÖBl 1975, 117; ÖBl 1982, 46 uva). Diese Voraussetzung fehlt aber - anders als im Fall der Entscheidung ÖBl 1975, 117, wo an dem Preisausschreiben einer Zeitung nur teilnehmen konnte, wer einen Abonnenten für dieses Blatt geworben hatte - hier völlig, kann doch keine Rede davon sein, daß jemand gerade deshalb ein Inserat in den "B***" veröffentlichen läßt, damit Leser dieser Zeitung in den Genuß eines Gewinnes kommen können. Niemand wird aus dem - unsachlichen - Beweggrund, jemandem eine mögliche Gewinnchance zu verschaffen, in den "B***" inserieren. Läßt aber jemand seine Werbung dort in der Erwartung einschalten, daß sie in diesem Blatt mit höherer Wahscheinlichkeit als in einem anderen Medium gelesen wird, dann wurde er damit nicht in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt; er hat dann vielmehr durchaus rational gehandelt.
Den Inserenten wird aber auch keine - unentgeltliche - Zugabe in Form eines "Anlockens der Leser durch das Gewinnspiel" zusätzlich zur Hauptleistung - dem Abdrucken des Inserates - gewährt. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1985, 108; ÖBl 1989, 112 uva). Wenn es einer Zeitung gelingt, durch irgendwelche Maßnahmen die Zahl ihrer Leser und deren Aufmerksamkeit hinsichtlich der darin enthaltenen Mitteilungen einschließlich der Werbung zu erhöhen, dann bedeutet das nach der maßgeblichen Auffassung des Publikums (SZ 57/15 mwN) keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur eine bessere Qualität der Hauptleistung; der Inserent wird davon ausgehen, daß er mit dem Inseratenpreis die Gegenleistung für die Einschaltung seines Inserates in der Zeitung erhält, welche eben durch eine bestimmte Verbreitung und einen gewissen Aufmerksamkeitswert gekennzeichnet ist. Daß auch von einer Zugabe für die Empfänger der ihnen gratis zugestellten Zeitung keine Rede sein kann, hat schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt.
Schließlich sieht die Klägerin ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten auch darin, daß die Beklagte mit ihren Gewinnspielen den potentiellen Inserenten eine den Medieninhabern einer Kaufzeitung nicht offenstehende Möglichkeit einräumen, an den Spieltrieb des Publikums zu appelieren und damit die eigene Attraktivität als Werbemedium zu steigern; dazu komme noch, daß die Beklagte keine Skrupel habe, "bezahlte Zeitungen, wenn sie ein Glücksspiel veranstalten, mit Wettbewerbsklagen zu verfolgen, während sie selbst ihre Werbewirkung durch Zugaben und Ausspielungen zu steigern sucht". Dem kann nicht gefolgt werden:
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt eine Werbemaßnahme nicht gegen die guten Sitten, wenn sie sich darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Ware des Veranstalters zu lenken, ohne gleichzeitig - offen oder versteckt - Kaufzwang auszuüben (ÖBl 1975, 117; ÖBl 1978, 45; ÖBl 1982, 46 uva). Da die beanstandeten Gewinnspiele nach dem oben Gesagten weder die Spiellust der Zeitungsbezieher noch jene der Inserenten dazu auszunützen geeignet sind, daß diese Personen zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen veranlaßt werden, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zu erkennen. Gewiß stehen der Beklagten, solange sie ihre Ware kostenlos verteilt, verschiedene Möglichkeiten offen, die den Verkäufern von Zeitungen verwehrt sind. Dem steht aber gegenüber, daß die Beklagte eben - im Gegensatz zu den Medieninhabern von "Kaufzeitungen", die gleichfalls Inserate gegen Entgelt veröffentlichen - keine zusätzlichen Einnahmen aus dem Verkauf der Zeitung erzielt; diese Art der geschäftlichen Betätigung steht ja auch den Mitbewerbern der Beklagten frei. Daß die Beklagte aber Medieninhaber von Kaufzeitungen wegen Verstößen gegen § 28 UWG klagt, begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit ihrer Gewinnspiele.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, verstößt eine Werbemaßnahme nicht gegen die guten Sitten, wenn sie sich darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Ware des Veranstalters zu lenken, ohne gleichzeitig - offen oder versteckt - Kaufzwang auszuüben (ÖBl 1975, 117; ÖBl 1978, 45; ÖBl 1982, 46 uva). Da die beanstandeten Gewinnspiele nach dem oben Gesagten weder die Spiellust der Zeitungsbezieher noch jene der Inserenten dazu auszunützen geeignet sind, daß diese Personen zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen veranlaßt werden, ist ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zu erkennen. Gewiß stehen der Beklagten, solange sie ihre Ware kostenlos verteilt, verschiedene Möglichkeiten offen, die den Verkäufern von Zeitungen verwehrt sind. Dem steht aber gegenüber, daß die Beklagte eben - im Gegensatz zu den Medieninhabern von "Kaufzeitungen", die gleichfalls Inserate gegen Entgelt veröffentlichen - keine zusätzlichen Einnahmen aus dem Verkauf der Zeitung erzielt; diese Art der geschäftlichen Betätigung steht ja auch den Mitbewerbern der Beklagten frei. Daß die Beklagte aber Medieninhaber von Kaufzeitungen wegen Verstößen gegen Paragraph 28, UWG klagt, begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit ihrer Gewinnspiele.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.