Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L*** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen (2.) der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 StGB undMit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L*** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (2.) der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB und
(3.) nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.(3.) nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.
Als Diebstahl hat er zu verantworten, daß er am 12.Juni 1989 in Wien fremde bewegliche Sachen, und zwar drei Behältnisse und Schmuck im Wert von ca. 5.000 S, der Valerie E*** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er deren Wohnungstür und ein davor angebrachtes Gitter mit einem Schraubenzieher aufbrach (Faktum 1.).
Zuhälterei fällt ihm zur Last, weil er in der Zeit von Jänner bis etwa Juli 1988 gleichfalls in Wien Doris H*** mit dem Vorsatz, sich aus deren gewerbsmäßiger Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch ausnützte, daß er von ihrem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestritt und auch zur Befriedigung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse noch laufend geringe Geldbeträge von ihr annahm (Faktum 2.).
Der nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum 1. geht die Verfahrensrüge (Z 4), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf chemische Untersuchung des nach den Urteilsfeststellungen (US 8) als Tatwerkzeug verwendeten, in unmittelbarer Nähe des Tatorts sichergestellten Schraubenziehers auf Lackspuren (S 299) remonstriert, schon deswegen fehl, weil das Erstgericht, dem Gutachten des Sachverständigen W*** (S 297 f.) folgend, deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat (US 14), daß es selbst aus einem (mit dem Beweisantrag angestrebten) negativen Untersuchungsergebnis keine Schlußfolgerung gegen die als erwiesen angenommene Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs (und damit gegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers) zu ziehen vermocht hätte.Zum Faktum 1. geht die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf chemische Untersuchung des nach den Urteilsfeststellungen (US 8) als Tatwerkzeug verwendeten, in unmittelbarer Nähe des Tatorts sichergestellten Schraubenziehers auf Lackspuren (S 299) remonstriert, schon deswegen fehl, weil das Erstgericht, dem Gutachten des Sachverständigen W*** (S 297 f.) folgend, deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat (US 14), daß es selbst aus einem (mit dem Beweisantrag angestrebten) negativen Untersuchungsergebnis keine Schlußfolgerung gegen die als erwiesen angenommene Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs (und damit gegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers) zu ziehen vermocht hätte.
Soweit aber der Angeklagte im Bestreben, die Relevanz der von ihm erwünschten Beweisführung darzutun, darüber hinaus - also unabhängig vom Ergebnis der beantragten Untersuchung - gegen die Urteilsannahme argumentiert, daß er allein bloß mit dem Schraubenzieher als Werkzeug die Gitter- und die Wohnungstür aufgebrochen hat, ficht er nur prozessual unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Z 5), mit dem er, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils darzutun,Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,), mit dem er, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils darzutun,
der Aussage der Zeugin K*** eine andere Deutung gibt und daraus ihn entlastende Schlüsse zieht;
die vom Schöffengericht angenommene Indizwirkung der Auffindung eines zum Aufsperren von Haustoren mit Gegensprechanlagen geeigneten Postzentralschlüssels bei ihm für seinen vorgefaßten Einbruchsvorsatz durch nicht zwingende Gegenargumente zu entkräften trachtet; und
die Täterschaft Unbekannter glaubhaft zu machen versucht. Nicht stichhältig schließlich ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Faktum 2.die Täterschaft Unbekannter glaubhaft zu machen versucht. Nicht stichhältig schließlich ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum 2.
Denn der Beschwerdeauffassung zuwider hat das Erstgericht darin, daß der Angeklagte während seines Zusammenlebens mit Doris H*** einkaufen ging, kochte, hin und wieder die Wohnung aufräumte, sowie aus seinen gelegentlichen Einkünften als Kellner, von denen er ihr nichts überließ, zu einem geringen Teil beim (ansonsten von ihr finanzierten) gemeinsamen Ausgehen bezahlte, durchaus zu Recht nur eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung dafür erblickt, daß er von ihrem Einkommen als Prostituierte lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt; aus welchen Gründen er keine weitergehende Tätigkeit im Haushalt - wie etwa Wäschewaschen und Bügeln - verichtete, ist dabei ohne Belang. Der bekämpften Rechtsansicht, daß er H*** solcherart im Sinn des § 216 Abs. 1 StGB "ausgenützt" hat, haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.Denn der Beschwerdeauffassung zuwider hat das Erstgericht darin, daß der Angeklagte während seines Zusammenlebens mit Doris H*** einkaufen ging, kochte, hin und wieder die Wohnung aufräumte, sowie aus seinen gelegentlichen Einkünften als Kellner, von denen er ihr nichts überließ, zu einem geringen Teil beim (ansonsten von ihr finanzierten) gemeinsamen Ausgehen bezahlte, durchaus zu Recht nur eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung dafür erblickt, daß er von ihrem Einkommen als Prostituierte lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt; aus welchen Gründen er keine weitergehende Tätigkeit im Haushalt - wie etwa Wäschewaschen und Bügeln - verichtete, ist dabei ohne Belang. Der bekämpften Rechtsansicht, daß er H*** solcherart im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, StGB "ausgenützt" hat, haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.