Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils nach § 503 Z 1 ZPO iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Demnach ist eine Entscheidung nichtig, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Eine mangelhafte oder lückenhafte Begründung bildet keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel (Fasching, ZPR2 RZ 1760 mwH), der aber hier nicht vorliegt. Die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils ist zwar knapp, aber doch überprüfbar und mit dem Urteilsspruch in Einklang; auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Bemängelung des Fehlens von Tatsachenfeststellungen brauchte nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingangen zu werden. Dem Hinweis der Klägerin auf "regelmäßig anfallende Arztbesuche" ist zu entgegnen, daß die Klägerin selbst aussagte, der Hausarzt besuche sie auch zu Hause (ON 18 AS 56), daß andererseits für gehunfähig erkrankte Versicherte der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden kann, wenn die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes ärztlich bescheinigt wird (§ 135 Abs 5 ASVG). Daß die Klägerin beim Heben schwerer Gegenstände der Hilfe bedürfte, braucht nicht eigens festgestellt zu werden, weil sich dieser Umstand bereits darin dokumentiert, daß sie zum Füllen des Ölofens, für grobe Hausarbeit und für das Einholen größerer Mengen von Nahrungsmitteln und Haushaltsbedarf Hilfe braucht. Nicht von erheblicher Bedeutung ist der Umstand, daß die Tochter der Klägerin zu ihrem Wohnhaus eine Wegstrecke von 1,5 km zurücklegen muß. Diese Erwägungen zeigen, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die "Tatsachenrüge" der Klägerin als nicht berechtigt angesehen hat. Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher unberechtigt.Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Demnach ist eine Entscheidung nichtig, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Eine mangelhafte oder lückenhafte Begründung bildet keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel (Fasching, ZPR2 RZ 1760 mwH), der aber hier nicht vorliegt. Die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils ist zwar knapp, aber doch überprüfbar und mit dem Urteilsspruch in Einklang; auf die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Bemängelung des Fehlens von Tatsachenfeststellungen brauchte nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingangen zu werden. Dem Hinweis der Klägerin auf "regelmäßig anfallende Arztbesuche" ist zu entgegnen, daß die Klägerin selbst aussagte, der Hausarzt besuche sie auch zu Hause (ON 18 AS 56), daß andererseits für gehunfähig erkrankte Versicherte der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden kann, wenn die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes ärztlich bescheinigt wird (Paragraph 135, Absatz 5, ASVG). Daß die Klägerin beim Heben schwerer Gegenstände der Hilfe bedürfte, braucht nicht eigens festgestellt zu werden, weil sich dieser Umstand bereits darin dokumentiert, daß sie zum Füllen des Ölofens, für grobe Hausarbeit und für das Einholen größerer Mengen von Nahrungsmitteln und Haushaltsbedarf Hilfe braucht. Nicht von erheblicher Bedeutung ist der Umstand, daß die Tochter der Klägerin zu ihrem Wohnhaus eine Wegstrecke von 1,5 km zurücklegen muß. Diese Erwägungen zeigen, daß das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die "Tatsachenrüge" der Klägerin als nicht berechtigt angesehen hat. Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision ist daher unberechtigt.
Soweit die Revisionswerberin Feststellungen über die Höhe der durch notwendige Hilfeleistungen tatsächlich entstehenden Kosten und überhaupt Feststellungen zum Ausmaß der täglichen Fremdhilfe vermißt, macht sie inhaltlich (§ 84 Abs 2 2. Satz ZPO) den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) geltend. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber zutreffend und entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (SSV-NF 1/46 uva), an der trotz der vereinzelt erhobenen Kritik (Kuderna, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293) in der Folge festgehalten wurde (SSV-NF 2/132 = EvBl 1989/91 ua). Demnach besteht ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Daß dies bei der Klägerin nicht annähernd der Fall ist, wurde schon vom Erstgericht zutreffend erkannt. Wer zum Einkaufen von Lebensmitteln, Herbeischaffen des Brennmaterials, Reinigung der Großwäsche und der Wohnung und Duschen oder Baden der Hilfe bedarf, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 2/12, 2/21 ua) - nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG, zumal im vorliegenden Fall der Klägerin nur das Einkaufen größerer Mengen von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln nicht möglich ist. An dieser Einschätzung vermag auch der illustrative Hinweis der Revisionswerberin auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Richtlinien für die Koordinierung der Beurteilung der Hilflosigkeit durch die Träger der Pensionsversicherung nichts zu ändern. Daher ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Soweit die Revisionswerberin Feststellungen über die Höhe der durch notwendige Hilfeleistungen tatsächlich entstehenden Kosten und überhaupt Feststellungen zum Ausmaß der täglichen Fremdhilfe vermißt, macht sie inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, 2. Satz ZPO) den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber zutreffend und entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (SSV-NF 1/46 uva), an der trotz der vereinzelt erhobenen Kritik (Kuderna, Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Wandel der Judikatur, DRdA 1988, 293) in der Folge festgehalten wurde (SSV-NF 2/132 = EvBl 1989/91 ua). Demnach besteht ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten so hoch sind wie der begehrte Zuschuß. Daß dies bei der Klägerin nicht annähernd der Fall ist, wurde schon vom Erstgericht zutreffend erkannt. Wer zum Einkaufen von Lebensmitteln, Herbeischaffen des Brennmaterials, Reinigung der Großwäsche und der Wohnung und Duschen oder Baden der Hilfe bedarf, ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 2/12, 2/21 ua) - nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG, zumal im vorliegenden Fall der Klägerin nur das Einkaufen größerer Mengen von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln nicht möglich ist. An dieser Einschätzung vermag auch der illustrative Hinweis der Revisionswerberin auf die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Richtlinien für die Koordinierung der Beurteilung der Hilflosigkeit durch die Träger der Pensionsversicherung nichts zu ändern. Daher ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).