Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Vorarlberger Nachrichten"; der Zweitbeklagte, die Drittbeklagte und der Viertbeklagte sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten.
In den Ausgaben der "Vorarlberger Nachrichten" vom 26. Jänner 1988 und 2. Februar 1988 warb die Beklagte unter der Überschrift "Mitbestimmen - und gewinnen bei der Hitparade!" mit folgenden Worten für die Teilnahme an der Zusammenstellung einer "VN-Leser-Hitparade":
"Mitbestimmen und gewinnen: Die 'VN'-Hitparade - jede Woche im 'VN'-Magazin - ist ein echter Schlager. Aus einer Flut von Einsendungen ergibt sich wöchentlich die topaktuelle Rangliste - ganz nach dem Geschmack der Pop-Fans im Ländle. Denn Ihr seid die Jury. Und noch dazu Anwärter auf einen der schönen Plattenpreise!
Die 'VN'-Leser-Hitparade zeigt, was in Vorarlberg gefällt. Und zwar jeden Freitag im 'VN'-Magazin. Jede Woche kannst Du mitentscheiden bei der Auswahl der Top-Hits im Ländle. Und hast dabei noch die Chance, die neuesten Langspielplatten mit Superhits zu gewinnen. Als anregende Gedankenstütze - und nicht mehr - dienen die Hitparaden aus Österreich, England und den USA, die Du wöchentlich am Freitag im 'VN'-Magazin findest. Aber selbstverständlich kannst Du auch jeden anderen Titel zu Deinem Favoriten machen.
Und so einfach kannst Du teilnehmen - und gewinnen: Den Kupon oder eine Postkarte ausfüllen und mit Namen und Adresse den 'Vorarlberger Nachrichten' schicken."
Bei diesem Text war ein Kupon in der Gestalt einer an die Erstbeklagte gerichteten Postkarte abgedruckt, in welchen Datum, Lieblingstitel sowie Name und Adresse des Teilnehmers eingetragen werden konnten.
In den - den Freitagsausgaben der "Vorarlberger Nachrichten" beiliegenden - "VN-Magazinen" vom 22. Jänner 1988, 29. Jänner 1988, 5. Februar 1988 und 4. März 1988 veröffentlichte die Erstbeklagte jeweils die "VN-Leser-Hitparade". Auf derselben Seite befand sich dabei jeweils ein gleichartiger Teilnahmekupon wie in den Tageszeitungs-Ausgaben vom 26. Jänner und vom 2. Februar 1988; weiters wurden die fünf Gewinner der jeweiligen Runde mit Namen und Anschrift veröffentlicht. Neben der Hitparade abgedruckte Artikel enthielten Hinweise auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Zusammenstellung der Hitparade sowie auf die (fünf) Preise, die in jeder Runde zu gewinnen sind.
Die Erstbeklagte erstellt die Hitparade auf Grund der Einsendungen ihrer Leser. Wöchentlich werden zwei Langspielplatten im Wert von je S 150 bis S 170 und drei Singles im Wert von je S 50 verlost. Ausgeloste Einsender werden mit eingeschriebenem Brief von ihrem Gewinn verständigt; sie erhalten einen Gutschein für die gewonnene Schallplatte, welchen sie in einem Schallplattengeschäft in Hohenems einlösen können. Die fünf Gewinner jeder Runde werden - ohne entsprechende Vorankündigung - wöchentlich mit Namen und Adresse veröffentlicht.
Die Erstbeklagte führt das Gewinnspiel nach wie vor in gleicher Weise durch.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der "Vorarlberger Nachrichten" das Ankündigen und Durchführen von Gewinnspielen oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder das Erhalten eines Preises von einem Zufall abhängig gemacht wird, wenn durch die Teilnahmebedingungen oder durch eine sonstige Art der Durchführung des Gewinnspiels der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme am Gewinnspiel der Erwerb der "Vorarlberger Nachrichten" notwendig oder zumindest förderlich sei, und solche Werbespiele zu unterlassen, für welche die Spielbedingungen für die Teilnahme unklar sind, wie zB das Kriterium der Gewinnermittlung, die Verständigung des Gewinners oder andere wichtige Informationen für den Spielinteressierten; weiters hätten die Beklagten die Veröffentlichung der Gewinner und/oder Verteilung von Gewinnen zu unterlassen. Außerdem begehrt die Klägerin die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils in den Tageszeitungen der beiden Streitteile.
Die Beklagten gewährten den durch Auswahl oder Los ermittelten Gewinnern wöchentlich Zuwendungen nicht geringen Wertes; sie verknüpften die Spiellust des Publikums durch den Teilnahmekupon, aber auch durch die wöchentliche Veröffentlichung der Gewinner, in unzulässiger Weise unmittelbar mit dem Absatz der "Vorarlberger Nachrichten". Die Möglichkeit der Teilnahme mit einer Postkarte sei der Verwendung des aus der Zeitung auszuschneidenden Kupons nicht gleichwertig; auch werde bei einem überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen, daß die Gewinnchancen bei Verwendung des Kupons höher seien als bei Verwendung einer Postkarte. Die Teilnehmer würden aber auch durch die wöchentliche Veröffentlichung der Gewinner zu der Meinung veranlaßt, daß man die "Vorarlberger Nachrichten" kaufen müsse, um von einem Gewinn Kenntnis zu erlangen. Insbesondere für jugendliche Leser begründe die Aussicht auf den Gewinn einer Langspielplatte einen starken Kaufanreiz; für diesen Publikumskreis sei es auch erstrebenswert, als Gewinner und damit als "Kenner der Pop-Szene" in einer Tageszeitung namentlich genannt zu werden. Die Beklagten übten somit durch das beanstandete Gewinnspiel zumindest in psychischer Hinsicht einen Zwang zum Kauf ihrer Tageszeitung aus. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die wöchentlichen Einsendungen ihrer Leser seien ein wertvoller Beitrag zur Aufstellung der Hitparade; das wöchentliche Verlosen von Schallplatten sei nur eine geringfügige Gegenleistung hiefür. Die Beklagten führten daher ein zulässiges Leistungspreisausschreiben durch. Die ausgelosten Einsender würden schriftlich von ihrem Gewinn verständigt; sie erhielten einen Gutschein, den sie in einem Schallplattengeschäft einlösen könnten, ohne dabei den Betrieb der Erstbeklagten aufsuchen zu müssen. Die Gestaltung des Spiels erwecke nicht den Eindruck, daß der Kauf der "Vorarlberger Nachrichten" dabei irgend einen Vorteil bringe. Ein besonderer Anlockeffekt gehe davon nicht aus, weil dem Durchschnittspublikum bekannt sei, daß die Gewinnchancen bei derartigen Verlosungen ungewiß seien; das gelte auch für das durch die Aktion vorwiegend angesprochene jugendliche Publikum. Das über das Unterlassen des Ankündigens und des Durchführens der "VN-Leser-Hitparade" hinausgehende Unterlassungsbegehren sei durch das Vorbringen in der Klage nicht gedeckt.
Das Erstgericht verneinte einen Verstoß der Beklagten gegen § 1, § 2 und § 28 UWG und wies die Klage ab.Das Erstgericht verneinte einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 28, UWG und wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. In rechtlicher Hinsicht führte es folgendes aus:
Die im Rahmen des Gewinnspiels verlosten Schallplatten seien nicht geringwertige Kleinigkeiten; die auch bei zufallsbedingten Nebenleistungen zu einer Hauptware anzuwendende Ausnahme vom Zugabenverbot gemäß § 3 Abs 1 lit c ZugG liege daher nicht vor. Im übrigen biete die Beteiligung an einem Preisausschreiben nur eine bekanntermaßen geringe und vom Zufall abhängige Gewinnchance; häufig herrsche der Eindruck vor, daß es mehr um ein nettes, unterhaltsames Spiel gehe als um eine reale Möglichkeit, zu hohen Gewinnen zu kommen. Ein wirksamer Druck, eine Zeitung zu kaufen, könne damit nicht erzeugt werden; sittenwidriges Anlocken zum Kauf der Tageszeitung der Beklagten sei mit diesem Gewinnspiel nicht verbunden. Eine gewisse Belohnung der Teilnehmer sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß die Erstellung der Hitparade ohne die Mitwirkung der Einsender nicht möglich wäre.Die im Rahmen des Gewinnspiels verlosten Schallplatten seien nicht geringwertige Kleinigkeiten; die auch bei zufallsbedingten Nebenleistungen zu einer Hauptware anzuwendende Ausnahme vom Zugabenverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ZugG liege daher nicht vor. Im übrigen biete die Beteiligung an einem Preisausschreiben nur eine bekanntermaßen geringe und vom Zufall abhängige Gewinnchance; häufig herrsche der Eindruck vor, daß es mehr um ein nettes, unterhaltsames Spiel gehe als um eine reale Möglichkeit, zu hohen Gewinnen zu kommen. Ein wirksamer Druck, eine Zeitung zu kaufen, könne damit nicht erzeugt werden; sittenwidriges Anlocken zum Kauf der Tageszeitung der Beklagten sei mit diesem Gewinnspiel nicht verbunden. Eine gewisse Belohnung der Teilnehmer sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß die Erstellung der Hitparade ohne die Mitwirkung der Einsender nicht möglich wäre.
Das Gewinnspiel der Beklagten verstoße aber auch nicht gegen § 28 UWG, weil die Art seiner Durchführung nicht geeignet sei, einen Zwang zum Kauf der "Vorarlberger Nachrichten" auszuüben. Die Teilnahme mit einer Postkarte sei der Teilnahme mit dem in der Zeitung abgedruckten Kupon gleichwertig, weil mühsames Abzeichnen entfalle; Kupon und Postkarte müßten in gleicher Weise frankiert und zur Post gegeben werden. Es sei aber auch anzunehmen, daß die wöchentliche Veröffentlichung der Gewinner das vorwiegend jugendliche Publikum nicht zu der Annahme bewegen könne, daß die Gewinner nicht gesondert verständigt würden, selbst wenn dies nicht ausdrücklich angekündigt wurde; auch damit werde kein psychischer Kaufzwang ausgeübt. Aber auch wegen der Geringwertigkeit der Preise und der Geringfügigkeit der Gewinnchancen könne psychischer Kaufzwang nicht angenommen werden. Warum dies bei einem jugendlichen Publikum anders sein sollte, sei nicht zu sehen. Die Art der Durchführung des Spiels erwecke auch nicht den Eindruck, daß die Gewinnchancen bei einem Kauf der Zeitung höher seien. Auch das Bestreben Jugendlicher, als Gewinner in einer Zeitung veröffentlicht zu werden, rechtfertige nicht die Annahme unzulässigen Kaufzwanges oder übermäßigen Anlockens. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, worin eine Täuschung des Publikums liegen solle.Das Gewinnspiel der Beklagten verstoße aber auch nicht gegen Paragraph 28, UWG, weil die Art seiner Durchführung nicht geeignet sei, einen Zwang zum Kauf der "Vorarlberger Nachrichten" auszuüben. Die Teilnahme mit einer Postkarte sei der Teilnahme mit dem in der Zeitung abgedruckten Kupon gleichwertig, weil mühsames Abzeichnen entfalle; Kupon und Postkarte müßten in gleicher Weise frankiert und zur Post gegeben werden. Es sei aber auch anzunehmen, daß die wöchentliche Veröffentlichung der Gewinner das vorwiegend jugendliche Publikum nicht zu der Annahme bewegen könne, daß die Gewinner nicht gesondert verständigt würden, selbst wenn dies nicht ausdrücklich angekündigt wurde; auch damit werde kein psychischer Kaufzwang ausgeübt. Aber auch wegen der Geringwertigkeit der Preise und der Geringfügigkeit der Gewinnchancen könne psychischer Kaufzwang nicht angenommen werden. Warum dies bei einem jugendlichen Publikum anders sein sollte, sei nicht zu sehen. Die Art der Durchführung des Spiels erwecke auch nicht den Eindruck, daß die Gewinnchancen bei einem Kauf der Zeitung höher seien. Auch das Bestreben Jugendlicher, als Gewinner in einer Zeitung veröffentlicht zu werden, rechtfertige nicht die Annahme unzulässigen Kaufzwanges oder übermäßigen Anlockens. Schließlich sei auch nicht zu erkennen, worin eine Täuschung des Publikums liegen solle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise stellt die Klägerin zwei Aufhebungsanträge.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.