Nach § 14 Abs 2 AußStrG idF vor der WGN 1989 - die §§ 13 bis 16 AußStrG idF der genannten Novelle sind nach der Übergangsbestimmung des Art. XLI Z 5 (erst) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt - sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört (u.a.) die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung der Fragen, inwieweit die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe bei der Unterhaltspflicht des Vaters zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise die vom Vater genannten Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind und wie sich der von ihm behauptete Einkommensverlust und die von ihm angeführten Schulden auswirken, und schließlich, ob das Kind tatsächlich die in der angeführten Entscheidung genannten Bedürfnisse hat, ist daher dem Obersten Gerichtshof, da alles dies zur Unterhaltsbemessung gehört, (derzeit) entzogen.Nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 - die Paragraphen 13 bis 16 AußStrG in der Fassung der genannten Novelle sind nach der Übergangsbestimmung des "Art". XLI Ziffer 5, (erst) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt - sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört (u.a.) die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung der Fragen, inwieweit die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe bei der Unterhaltspflicht des Vaters zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise die vom Vater genannten Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind und wie sich der von ihm behauptete Einkommensverlust und die von ihm angeführten Schulden auswirken, und schließlich, ob das Kind tatsächlich die in der angeführten Entscheidung genannten Bedürfnisse hat, ist daher dem Obersten Gerichtshof, da alles dies zur Unterhaltsbemessung gehört, (derzeit) entzogen.
Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört es zwar, ob Unterhalt auch für die Vergangenheit zugesprochen werden kann. Gemäß § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 ist aber, wenn die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Die zweite Instanz hat nicht nur die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.500,- ab dem 1. Oktober 1988 bestätigt, sondern auch zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für September 1988 bis zur Höhe von S 3.700,-. Die Frage, ob die Bestimmungen des § 1418 ABGB die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gestatten, ist im Gesetz nicht derart eindeutig geregelt, daß ihre Lösung durch das Rekursgericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte (EFSlg 52.766 ua.); dies umso weniger, als nach der im verstärkten Senat getroffenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1988, 586, Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können.Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört es zwar, ob Unterhalt auch für die Vergangenheit zugesprochen werden kann. Gemäß Paragraph 16, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 ist aber, wenn die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Die zweite Instanz hat nicht nur die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.500,- ab dem 1. Oktober 1988 bestätigt, sondern auch zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für September 1988 bis zur Höhe von S 3.700,-. Die Frage, ob die Bestimmungen des Paragraph 1418, ABGB die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gestatten, ist im Gesetz nicht derart eindeutig geregelt, daß ihre Lösung durch das Rekursgericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte (EFSlg 52.766 ua.); dies umso weniger, als nach der im verstärkten Senat getroffenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1988, 586, Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit zur Gänze als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.