Die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil den nur "vorsichtshalber" gemachten Ausführungen in der Revision gar nicht entnommen werden kann, welcher konkrete Mangel überhaupt vorliegen soll und welche maßgeblichen Auswirkungen auf die Entscheidung entstanden wären. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Außerstreitstellung durch die beklagte Partei im Sinne der §§ 266, 267 ZPO über die Unfallkausalität des Bruches des 12. Brustwirbels des Klägers kann nicht angenommen werden. Unter einem gerichtlichen Geständnis versteht man die einseitig vor Gericht oder in einem vorbereiteten Schriftsatz abgegebene Erklärung einer Partei, daß eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft. Stellt eine Partei ihr selbst nachteilige Behauptungen auf, bevor noch der Gegner diese vorgebracht hat (antizipiertes Geständnis), dann treten die Geständniswirkungen erst in jenem Zeitpunkt ein, in dem der behauptungs- und beweispflichtige Gegner die für seinen Rechtsstandpunkt erforderlichen Behauptungen nachträglich aufstellt, soweit sie gleichlautend sind. Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden (Fasching, LB Rz 839 ff). Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung, ohne daß entsprechende Behauptungen schon in der Klage enthalten waren, lediglich die nach ihrer Ansicht vorliegenden Folgen des Arbeitsunfalles aufgezählt, eine ausdrückliche Außerstreitstellung der Unfallkausalität einzelner Verletzungen aber nicht vorgenommen. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens, in welchem die Kausalität des Bruches des 12. Brustwirbels (ebenso wie im ärztlichen Anstaltsgutachten) verneint wurde, hat die beklagte Partei in der Streitverhandlung vom 19.Dezember 1988 vorgebracht, daß der Bruch des 12. Brustwirbels als Unfallfolge in den Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Versehrtenrente nur durch ein Versehen aufgenommen worden sei, medizinisch jedoch als Unfallfolge ausgeschlossen sei. Damit aber wurde, selbst wenn man in den Ausführungen in der Klagebeantwortung ein schlüssig und antizipativ abgegebenes Anerkenntnis über die Unfallfolgen erblicken wollte, klargestellt, daß die beklagte Partei die Unfallkausalität nunmehr jedenfalls bestreitet.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil den nur "vorsichtshalber" gemachten Ausführungen in der Revision gar nicht entnommen werden kann, welcher konkrete Mangel überhaupt vorliegen soll und welche maßgeblichen Auswirkungen auf die Entscheidung entstanden wären. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Außerstreitstellung durch die beklagte Partei im Sinne der Paragraphen 266, 267, ZPO über die Unfallkausalität des Bruches des 12. Brustwirbels des Klägers kann nicht angenommen werden. Unter einem gerichtlichen Geständnis versteht man die einseitig vor Gericht oder in einem vorbereiteten Schriftsatz abgegebene Erklärung einer Partei, daß eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft. Stellt eine Partei ihr selbst nachteilige Behauptungen auf, bevor noch der Gegner diese vorgebracht hat (antizipiertes Geständnis), dann treten die Geständniswirkungen erst in jenem Zeitpunkt ein, in dem der behauptungs- und beweispflichtige Gegner die für seinen Rechtsstandpunkt erforderlichen Behauptungen nachträglich aufstellt, soweit sie gleichlautend sind. Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden (Fasching, LB Rz 839 ff). Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung, ohne daß entsprechende Behauptungen schon in der Klage enthalten waren, lediglich die nach ihrer Ansicht vorliegenden Folgen des Arbeitsunfalles aufgezählt, eine ausdrückliche Außerstreitstellung der Unfallkausalität einzelner Verletzungen aber nicht vorgenommen. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens, in welchem die Kausalität des Bruches des 12. Brustwirbels (ebenso wie im ärztlichen Anstaltsgutachten) verneint wurde, hat die beklagte Partei in der Streitverhandlung vom 19.Dezember 1988 vorgebracht, daß der Bruch des 12. Brustwirbels als Unfallfolge in den Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Versehrtenrente nur durch ein Versehen aufgenommen worden sei, medizinisch jedoch als Unfallfolge ausgeschlossen sei. Damit aber wurde, selbst wenn man in den Ausführungen in der Klagebeantwortung ein schlüssig und antizipativ abgegebenes Anerkenntnis über die Unfallfolgen erblicken wollte, klargestellt, daß die beklagte Partei die Unfallkausalität nunmehr jedenfalls bestreitet.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Bestimmungen des § 209 ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht. Gerade wegen des vorläufigen Charakters einer solchen Rente hat der Gesetzgeber normiert, daß die Feststellung der Dauerrente spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraussetzt und keine Bindung an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente besteht (10 Ob S 16/89). Da die Rechtskraft von Bescheiden grundsätzlich beachtet werden muß, statuiert § 183 Abs 1 ASVG bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. Durch die Verweisung auf diese Bestimmung im § 209 ASVG und den ausdrücklichen Hinweis, daß bei der Feststellung der Dauerrente die Voraussetzung des § 183 Abs 1 für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden müssen ist klargestellt, daß die materielle Rechtskraft - jene Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, erst dem Bescheid zukommt, mit welchem über die Dauerrente abgesprochen wird. Erst dann bleibt der Versicherungsträger an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrundegelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist (vgl. SSV-NF 2/96).Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Bestimmungen des Paragraph 209, ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht. Gerade wegen des vorläufigen Charakters einer solchen Rente hat der Gesetzgeber normiert, daß die Feststellung der Dauerrente spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraussetzt und keine Bindung an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente besteht (10 Ob S 16/89). Da die Rechtskraft von Bescheiden grundsätzlich beachtet werden muß, statuiert Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. Durch die Verweisung auf diese Bestimmung im Paragraph 209, ASVG und den ausdrücklichen Hinweis, daß bei der Feststellung der Dauerrente die Voraussetzung des Paragraph 183, Absatz eins, für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden müssen ist klargestellt, daß die materielle Rechtskraft - jene Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, erst dem Bescheid zukommt, mit welchem über die Dauerrente abgesprochen wird. Erst dann bleibt der Versicherungsträger an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrundegelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist vergleiche SSV-NF 2/96).
Durch die Klagserhebung ist der hier angefochtene Entziehungsbescheid zur Gänze außer Kraft getreten. Das Gericht hat nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Grund auf neu ohne jede Bindung an das vorangegangene Verwaltungsverfahren zu prüfen. Ist die Feststellung der Dauerrente, die nun vom Gericht vorzunehmen ist, nach dem Gesetz "an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente" nicht gebunden, so bedeutet dies, daß auch die Unfallkausalität von Verletzungen neu geprüft werden kann, weil Umfang und Ausmaß der Verletzungen jedenfalls zu den Grundlagen für die Berechnung gehören. Dabei kann das Gericht gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu divergierenden Ergebnissen gelangen.
Ausgehend nur von den Folgen der unfallkausalen Verletzungen aber, beträgt die der Höhe nach vom Kläger nicht bestrittene Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1.Februar 1988 nur mehr 15 %. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu einer Klagsabweisung gelangt.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.