Gründe:
Das Oberlandesgericht Linz (als gemäß § 6 Abs. 1 StEG zuständiger Gerichtshof) sprach mit dem angefochtenen Beschluß aus, daß Cäcilia Manuela S***-M*** für die durch die Anhaltung vom 2. Mai 1987, 12 Uhr 45, bis zum 20.Mai 1987, 15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG zustehe, dies jedoch für die Anhaltung vom 11.April 1987, 12 Uhr 45, bis zum 2.Mai 1987, 12 Uhr 45, nicht der Fall sei.Das Oberlandesgericht Linz (als gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG zuständiger Gerichtshof) sprach mit dem angefochtenen Beschluß aus, daß Cäcilia Manuela S***-M*** für die durch die Anhaltung vom 2. Mai 1987, 12 Uhr 45, bis zum 20.Mai 1987, 15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zustehe, dies jedoch für die Anhaltung vom 11.April 1987, 12 Uhr 45, bis zum 2.Mai 1987, 12 Uhr 45, nicht der Fall sei.
Die von der Oberstaatsanwaltschaft Linz dagegen erhobene Beschwerde strebt auch die Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach der zitierten Gesetzesstelle für die Zeit vom 2.Mai 1987, 12 Uhr 45, bis 20.Mai 1987, 15 Uhr, an. Für den übrigen Zeitraum erwuchs der angefochtene Beschluß in Rechtskraft.
Das Oberlandesgericht Linz ging deswegen von der Gesetzwidrigkeit der Anhaltung ab 2.Mai 1987, 12 Uhr 45, aus, weil es zunächst einen Anhaltungszeitraum von 15 Tagen (5. bis 20. Mai 1987) wegen nötiger Verfahrensschritte als nicht gesetzwidrig beurteilte. Dazu wurde die Zeit bis 17.April 1987, dem Tag, an dem nach Ansicht des Oberlandesgerichts spätestens die Gesetzwidrigkeit der Anhaltung hätte erkannt werden müssen, gezählt. Insgesamt ergab dies einen Zeitraum von 21 Tagen, erst die darüber hinausgehende Anhaltungszeit habe nicht dem Gesetz entsprochen (S 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses).
Aus den Akten ergibt sich hiezu:
Anfang März 1987 wurden zunächst in Salzburg, später auch in Wels und Linz bei verschiedenen Bankinstituten jeweils von einer Frau sogenannte "freie Schillingkonten" eröffnet, wobei sich die Kontoantragstellerin unter Benützung von Ausweispapieren der Bundesrepublik Deutschland in Salzburg als Martina W*** und Julia A***-G***, in Linz und Wels als Mechthild S*** und Petra M*** auswies. Ein bis zwei Wochen nach Kontoeröffnung wurde den einzelnen Bankinstituten von jener Frau, die das Konto eröffnet hatte, jeweils ein (ungedeckter) Verrechnungsscheck eines deutschen Bankinstituts in beträchtlicher Höhe (von 62.900 DM bis 88.000 DM) zur Gutschrift vorgelegt. Ein bis zwei Tage danach fragte die Kontoinhaberin nach dem Stand des Kontos. Bei vier Bankinstituten in Salzburg und einem in Wels wurden dabei, weil Gutschriften ohne Nachfrage bei den deutschen Instituten erfolgt waren, insgesamt 2,290.000 S (in Beträgen zwischen 400.000 und 500.000 S) behoben. Bei den anderen Bankinstituten erfolgte keine Gutschrift, weil die dazu präsentierten Schecks allesamt ungedeckt waren. Die entsprechenden deutschen Konten waren am 12. und 13.März 1987 in Gießen, Trier, Saarbrücken, Marburg und Bitburg ebenso jeweils von einer Frau eröffnet worden, die sich dort mit Schweizer Papieren als Erika W*** und Lotte M*** auswies und Scheckformulare ausgefolgt erhielt.
Im Zuge der Fahndung nach (zunächst) einer Täterin, wandte sich die Bundespolizeidirektion Salzburg auch mit einer Personsbeschreibung an die Öffentlichkeit und erhielt dazu Hinweise auf Cäcilia Manuela S***-M*** als mögliche Verdächtige. S***-M*** wurde deswegen von der Polizei überwacht. Dabei wurden auch Observierungslichtbilder angefertigt. Nach einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10.April 1987 erkannten einige Bankangestellte Cäcilia Manuela S***-M*** mit Sicherheit als Täterin (AS 135/I), von fünf als Zeugen niederschriftlich vernommenen Angestellten Salzburger Banken wurden die Fotos als die Täterin sehr ähnlich (AS 137/I), fast sicher (AS 139/I) bzw. mit großer Wahrscheinlichkeit die Täterin zeigend (AS 141/I) bezeichnet, eine Zeugin erkannte in der abgebildeten Person die Täterin wieder (AS 143/I).
Am 10.April 1987 wurde gegen Cäcilia Manuela S***-M*** ein Haftbefehl erlassen. Sie wurde am 11.April 1987 um 12 Uhr 45 in Wien in der Wohnung eines Berufskollegen, des Schauspielers Manfred H***, der sie auf ihr Ersuchen für einige Tage aufgenommen hatte, festgenommen (AS 169/I). Noch am selben Tag wurde sie (zwischen 19 Uhr 30 und 21 Uhr 30) in Wien ausführlich polizeilich vernommen (AS 189 bis 199/I), wobei sie jeden Verdacht zurückwies. Zu ihrer Person sagte sie aus, daß sie von ihrem zweiten Ehegatten, von dem sie geschieden sei, aus der Schweiz Unterhaltszahlungen angewiesen erhalte. Sie habe sich mit ihm von 1979 bis 1980 in Spanien (Mallorca) aufgehalten, wo sie mit ihm wegen Betruges mit Euroscheckkarten etwa drei Monate in Untersuchungshaft angehalten, später aber über München nach Österreich ausgeliefert worden sei. Zu diesem Verfahren sei aber nie ein Urteil ergangen (AS 191/I). Dazu wurde erhoben, daß ihr früherer Gatte (als "amtsbekannter Rechtsbrecher") unbekannten Aufenthaltes sowie derzeit wegen §§ 146 f StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist und darüber hinaus unter anderem wegen Betrugs in New York zu vier Jahren und fünf Monaten Gefängnis sowie vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Polizei vermutete deswegen, daß S*** seine frühere Gattin allenfalls zur Begehung der gegenständlichen Betrugstaten vorschiebe (AS 243 bis 249/I). S***-M*** selbst hatte sich tatsächlich am 27. November 1981 als aus Palma de Mallorca, Calle Ponce de Leon Nr. 9, kommend in Wien polizeilich angemeldet (AS 479/I). Bereits im März 1987 hatten die österreichischen Behörden zwecks Erhebungen über die in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Konten Kontakt mit dem Bundeskriminalamt, Interpol Wiesbaden, aufgenommen. Es wurden Erhebungen wegen der Aliasnamen Erika W***, Martina W***, Mechthild S***, Julia A***-G***, Petra M***, Elfriede M*** und Lotte M*** (AS 395/I) geführt, die ergaben, daß die Reisepässe dieser Personen entwendet worden waren. Weiters wurde festgestellt, daß am 13.März 1987 bei der D*** B*** in Trier ein Konto Nr. 715 23500 eröffnet worden war, dessen Inhaberin sich als Erika W*** mit einem Schweizer Reisepaß Nr. 4119178 der Kantonspolizei Bern ausgewiesen hatte (AS 259/I). Ein Verrechnungsscheck dieses Kontos war am 17.März 1987 überAm 10.April 1987 wurde gegen Cäcilia Manuela S***-M*** ein Haftbefehl erlassen. Sie wurde am 11.April 1987 um 12 Uhr 45 in Wien in der Wohnung eines Berufskollegen, des Schauspielers Manfred H***, der sie auf ihr Ersuchen für einige Tage aufgenommen hatte, festgenommen (AS 169/I). Noch am selben Tag wurde sie (zwischen 19 Uhr 30 und 21 Uhr 30) in Wien ausführlich polizeilich vernommen (AS 189 bis 199/I), wobei sie jeden Verdacht zurückwies. Zu ihrer Person sagte sie aus, daß sie von ihrem zweiten Ehegatten, von dem sie geschieden sei, aus der Schweiz Unterhaltszahlungen angewiesen erhalte. Sie habe sich mit ihm von 1979 bis 1980 in Spanien (Mallorca) aufgehalten, wo sie mit ihm wegen Betruges mit Euroscheckkarten etwa drei Monate in Untersuchungshaft angehalten, später aber über München nach Österreich ausgeliefert worden sei. Zu diesem Verfahren sei aber nie ein Urteil ergangen (AS 191/I). Dazu wurde erhoben, daß ihr früherer Gatte (als "amtsbekannter Rechtsbrecher") unbekannten Aufenthaltes sowie derzeit wegen Paragraphen 146, f StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist und darüber hinaus unter anderem wegen Betrugs in New York zu vier Jahren und fünf Monaten Gefängnis sowie vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Polizei vermutete deswegen, daß S*** seine frühere Gattin allenfalls zur Begehung der gegenständlichen Betrugstaten vorschiebe (AS 243 bis 249/I). S***-M*** selbst hatte sich tatsächlich am 27. November 1981 als aus Palma de Mallorca, Calle Ponce de Leon Nr. 9, kommend in Wien polizeilich angemeldet (AS 479/I). Bereits im März 1987 hatten die österreichischen Behörden zwecks Erhebungen über die in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Konten Kontakt mit dem Bundeskriminalamt, Interpol Wiesbaden, aufgenommen. Es wurden Erhebungen wegen der Aliasnamen Erika W***, Martina W***, Mechthild S***, Julia A***-G***, Petra M***, Elfriede M*** und Lotte M*** (AS 395/I) geführt, die ergaben, daß die Reisepässe dieser Personen entwendet worden waren. Weiters wurde festgestellt, daß am 13.März 1987 bei der D*** B*** in Trier ein Konto Nr. 715 23500 eröffnet worden war, dessen Inhaberin sich als Erika W*** mit einem Schweizer Reisepaß Nr. 4119178 der Kantonspolizei Bern ausgewiesen hatte (AS 259/I). Ein Verrechnungsscheck dieses Kontos war am 17.März 1987 über
68.700 DM der V*** L*** zur Gutschrift übergeben worden, bei der die Täterin am 5.März 1987 als Mechthild S***, ausgewiesen mit einem deutschen Reisepaß Nr. E 7029567, ein Konto eröffnet hatte. Diese Gutschrift war am 19.März 1987 auch mit einem Betrag von 430.000 S realisiert worden (AS 155/III).
In diesem Zusammenhang wurde weiters erhoben, daß etwa zu den Tatzeiten in Wels in einer Konditorei verschiedene Euroscheckformulare, unter anderem auch solche der D*** BANK M***, gefunden worden waren (AS 311/I), die dem berechtigten Kontoinhaber am 14.März 1987 in Wien abhanden gekommen waren (AS 315/I).
Cäcilia Manuela S***-M*** wurde nach ihrer Überstellung nach Salzburg im Zuge einer Wahlkonfrontation insgesamt 15 Zeugen gegenübergestellt, wobei sechs Zeugen keine brauchbaren Angaben machen konnten bzw. sich nicht festlegen wollten. Von den übrigen wurde sie zum Teil mit Sicherheit wiedererkannt (AS 211 bis 241/I). Cäcilia Manuela S***-M*** wurde am 13.April 1987 um 12 Uhr 45 dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg eingeliefert (ON 7) und am 14.April 1987 um 11 Uhr 20 vom Untersuchungsrichter des Landesgerichts Salzburg erstmals vernommen (ON 4). Dabei hielt sie ihre Verantwortung vor den Sicherheitsbehörden aufrecht. Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen §§ 146 ff StGB wurde über sie am 14.April 1987 die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 lit. a StPO verhängt (AS 400/I).Cäcilia Manuela S***-M*** wurde nach ihrer Überstellung nach Salzburg im Zuge einer Wahlkonfrontation insgesamt 15 Zeugen gegenübergestellt, wobei sechs Zeugen keine brauchbaren Angaben machen konnten bzw. sich nicht festlegen wollten. Von den übrigen wurde sie zum Teil mit Sicherheit wiedererkannt (AS 211 bis 241/I). Cäcilia Manuela S***-M*** wurde am 13.April 1987 um 12 Uhr 45 dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg eingeliefert (ON 7) und am 14.April 1987 um 11 Uhr 20 vom Untersuchungsrichter des Landesgerichts Salzburg erstmals vernommen (ON 4). Dabei hielt sie ihre Verantwortung vor den Sicherheitsbehörden aufrecht. Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraphen 146, ff StGB wurde über sie am 14.April 1987 die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3 Litera a, StPO verhängt (AS 400/I).
Am 14.April 1987 langten beim Landesgericht Salzburg weitere Untersuchungsergebnisse ein, unter denen sich Abschnitte zur telegraphischen Postanweisung von Geldbeträgen des Walter S*** an seine geschiedene Gattin (in der Höhe von 2.000 bis 23.000 S) aus den Jahren 1985 bis 1987 befanden (AS 443 bis 453/I). Einer dieser Abschnitte wies als Stempel des Abgabepostamtes "Vöcklabruck, 13.3.1987, 12, 4840" auf (AS 443/I).
In einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wels, Kriminalpolizeiliche Abteilung, vom selben Tag, der beim Landesgericht Salzburg am 21.April 1987 einlangte, wurde unter Anschluß von Fahndungsfotos von insgesamt sieben Frauen, wobei die Fotos zweimal S***-M*** (einmal mit und einmal ohne Brille) zeigen, mitgeteilt, daß diese zur Erzielung eines objektiven Ergebnisses, weil Vergleichsbilder von Personen angeschlossen waren, die Ähnlichkeiten mit der Verdächtigten aufweisen, insgesamt sechs Bankangestellten in Wels vorgezeigt worden waren, die mit der Täterin Kontakt hatten. Alle zeigten "mit erstaunlicher Spontanität" auf jenes Foto, welches S***-M*** mit Brille darstellt (ON 12). Deren Verteidiger bot in der Folge Alibibeweise für die Tatzeiten an und bezeichnete unter anderem für die Zeit vom 9. bis 13. März 1987 Wien als Aufenthaltsort, wobei allerdings Irrtümer nicht ausgeschlossen wurden (ON 13).
Schon am 15.April 1987 (eingelangt beim Landesgericht Salzburg am 17.April 1987) hatte eine Lichtbildvorlage bei der K*** B***-P***/BRD ergeben, daß die dortige Angestellte in Cäcilia Manuela S***-M*** mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kontoeröffnerin Lotte M*** erkannt hatte (ON 10). Zwischenzeitig war auch eine Verbindung mit ähnlichen Taten, welche Ende 1986 in Vorarlberg begangen worden waren, hergestellt worden. Bei einer Präsentierung der Lichtbilder von S***-M*** an Angestellte von neun Vorarlberger Banken war sie ohne jeden Zweifel als jene Täterin bezeichnet worden, die unter dem Namen Heike F*** dort aufgetreten war (ON 11).
Die Ratskammer des Landesgerichts Salzburg beschloß nach der am 22. April 1987 über Beschwerde gegen die Untersuchungshaft durchgeführten Haftprüfungsverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3 lit. a StPO und stützte sich bezüglich des dringenden Tatverdachts auf die geschilderten Erhebungsergebnisse, insbesondere auch auf die zuletzt aus Wels und Vorarlberg eingelangten. Die Haftgründe wurden mit dem Mangel eines festen Wohnsitzes und eines Erwerbs sowie der Faktenhäufung begründet (ON 14). Dieser Beschluß erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts der Beschuldigten in Rechtskraft.Die Ratskammer des Landesgerichts Salzburg beschloß nach der am 22. April 1987 über Beschwerde gegen die Untersuchungshaft durchgeführten Haftprüfungsverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3 Litera a, StPO und stützte sich bezüglich des dringenden Tatverdachts auf die geschilderten Erhebungsergebnisse, insbesondere auch auf die zuletzt aus Wels und Vorarlberg eingelangten. Die Haftgründe wurden mit dem Mangel eines festen Wohnsitzes und eines Erwerbs sowie der Faktenhäufung begründet (ON 14). Dieser Beschluß erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts der Beschuldigten in Rechtskraft.
Eine Lichtbildpräsentation bei Linzer Bankangestellten hatte mittlerweile ergeben, daß drei von fünf Befragten in S***-M*** "einwandfrei" die Täterin erkannten (ON 15). Eine solche in Trier verlief bei der D*** B*** positiv, bei der D*** BANK jedoch negativ (ON 16).
Am 5.Mai 1987 langte beim Landesgericht Salzburg der Akt Vr 651/87 des Landesgerichtes Feldkirch, betreffend das Strafverfahren gegen Cäcilia Manuela S***-M*** wegen §§ 146 ff StGB ein, den dieses Gericht am 30.April 1987 dem Landesgericht Salzburg zu dem dort anhängigen Verfahren abgetreten hatte (ON 24). Eine Präsentation der Lichtbilder von S***-M*** in Vorarlberg an 28 Personen ergab bei 23 Sicherheit bzw. völlige Zweifelsfreiheit über ihre Identität als Täterin (Aliasname Heike F***), fünf bezeichneten sie mit Wahrscheinlichkeit bzw. größter oder hoher Wahrscheinlichkeit als Täterin, lediglich eine Zeugin konnte sie nicht identifizieren, stellte aber eine Ähnlichkeit mit der Täterin fest (ON 24).Am 5.Mai 1987 langte beim Landesgericht Salzburg der Akt römisch fünf r 651/87 des Landesgerichtes Feldkirch, betreffend das Strafverfahren gegen Cäcilia Manuela S***-M*** wegen Paragraphen 146, ff StGB ein, den dieses Gericht am 30.April 1987 dem Landesgericht Salzburg zu dem dort anhängigen Verfahren abgetreten hatte (ON 24). Eine Präsentation der Lichtbilder von S***-M*** in Vorarlberg an 28 Personen ergab bei 23 Sicherheit bzw. völlige Zweifelsfreiheit über ihre Identität als Täterin (Aliasname Heike F***), fünf bezeichneten sie mit Wahrscheinlichkeit bzw. größter oder hoher Wahrscheinlichkeit als Täterin, lediglich eine Zeugin konnte sie nicht identifizieren, stellte aber eine Ähnlichkeit mit der Täterin fest (ON 24).
Am 7.Mai 1987 traf beim Landesgericht Salzburg ein Ersuchen der Bundespolizeidirektion Salzburg ein, der P*** beschlußmäßig die Herausgabe der Übernahmebestätigung bezüglich des am 13. März 1987 von Walter S*** nach VÖcklabruck an seine geschiedene Frau angewiesenen Betrags aufzutragen. Es sollte in diesem Zusammenhang untersucht werden, inwieweit ein Zusammenhang mit der am selben Tag bei der D*** BANK in Trier erfolgten Kontoeröffnung auf den Namen Erika W*** besteht (ON 25). Der Untersuchungsrichter fertigte noch am selben Tag diesen Auftrag aus (ON 26).
Am Tag danach langten bei der Staatsanwaltschaft Salzburg weitere polizeiliche Erhebungsergebnisse ein. Unter anderem ergab sich daraus, daß die Schweizer Pässe lautend auf Erika W*** sowie Lotte, Monika und Hansruedi M*** am 30.September 1983 in Spanien aus einer Ferienwohnung gestohlen worden waren (siehe ua AS 177/II). Am 13.März 1987 hatte eine Frau unter dem Namen Erika W***, ausgewiesen mit dem diesbezüglichen Schweizer Paß (nicht nur in Trier sondern auch) in Saarbrücken ein Konto eröffnet und es waren ihr Scheckformulare ausgehändigt worden (AS 191/II). Am selben Tag war dies unter dem Namen Lotte M*** in Bitburg geschehen (AS 201 bis 203/II). Unter anderem wurde berichtet, daß die Insel Mallorca geographisch jenem Gebiet in Spanien gegenüberliegt (Denia), wo die Schweizer Pässe entwendet worden waren (AS 241/II). In der weiteren Folge teilte die Bundespolizeidirektion Salzburg dem Untersuchungsrichter am 15.Mai 1987 (Freitag) telefonisch mit, daß sich die Täterin am 13.März 1987 zwischen 15 und 16 Uhr in Trier anläßlich einer Kontoeröffnung mit dem Schweizer Reisepaß Nr. 4119178, lautend auf Erika W***, ausgewiesen hat, andererseits Cäcilia Manuela S***-M*** am selben Tag um 17 Uhr am Postamt Vöcklabruck eine Geldabhebung durchführte, bei der sie die Übernahme des Betrages eigenhändig quittierte (ON 28). Der Untersuchungsrichter setzte davon den Staatsanwalt in Kenntnis, der jedoch einer Enthaftung wegen des Wiedererkennens von S***-M*** durch zahlreiche Zeugen nicht zustimmte (AS 10). Mangels Zustimmung des Staatsanwaltes zur Enthaftung wurde noch am selben Tag (Freitag) der Akt zur Anberaumung einer Haftprüfungsverhandlung vorgelegt (AS 1 d) und diese am 18.Mai 1987 (Montag) für 20.Mai 1987 (Mittwoch) ausgeschrieben. Bei dieser wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, weil die Dringlichkeit des Tatverdachtes weggefallen wäre. Bei der Hausdurchsuchung wären bei S***-M*** weder falsche Ausweise noch Geld gefunden worden. Da sie nachweislich am 13.März 1987 um 17 Uhr in Vöcklabruck gewesen war, könne sie nicht etwa zur selben Zeit in Trier gewesen sein (ON 32).
Infolge Rechtsmittelverzichts des Staatsanwalts wurde S***-M*** am 20.Mai 1987 um 15 Uhr enthaftet (AS 33/III). Die Voruntersuchung gegen sie lief in der Folge unter Einbeziehung zahlreicher Nachtragsfakten weiter, die kriminalistischen Erhebungen wurden aber, wie bereits vorher, auch in Richtung einer anderen Tätergruppe geführt (Vorarlberg). Der diesbezügliche Verdacht verstärkte sich in dem Maß, in dem jener gegen S***-M*** abgeschwächt wurde. Über Antrag des Staatsanwalts vom 10.Mai 1988 wurde letztlich das Verfahren gegen S***-M*** wegen §§ 146 ff StGB des Landesgerichts Salzburg am 16. Mai 1988 gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt und jenes gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO abgebrochen (AS 1 j). Cäcilia Manuela S***-M*** stellte in der weiteren Folge einen Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches für die Zeit ihrer strafgerichtlichen Anhaltung, den sie auf § 2 Abs. 1 lit. a und b StEG stützte (ON 65 und 67). Die Ratskammer des Landesgerichts Salzburg lehnte mit Beschluß vom 27.Juli 1988, ON 68, einen solchen Anspruch ab. Über Beschwerde der Anspruchswerberin hob das Oberlandesgericht Linz diesen Beschluß, soweit er sich auf § 2 Abs. 1 lit. a StEG (gesetzwidrige Anordnung der Anhaltung) bezog, ersatzlos auf und trug dem Landesgericht Salzburg die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b StEG (Entkräftung des Tatverdachtes) auf (ON 72). Nach Vernehmung der Antragstellerin und Stellungnahme des Untersuchungsrichters sowie der Polizeibehörden wurde der Akt neuerlich dem Oberlandesgericht Linz als gemäß § 6 Abs. 1 StEG zur Entscheidung über einen Ersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. a StEG wegen gesetzwidriger Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung zuständigem Gericht vorgelegt, das daraufhin den eingangs dieser Entscheidungsgründe dargestellten Beschluß faßte.Infolge Rechtsmittelverzichts des Staatsanwalts wurde S***-M*** am 20.Mai 1987 um 15 Uhr enthaftet (AS 33/III). Die Voruntersuchung gegen sie lief in der Folge unter Einbeziehung zahlreicher Nachtragsfakten weiter, die kriminalistischen Erhebungen wurden aber, wie bereits vorher, auch in Richtung einer anderen Tätergruppe geführt (Vorarlberg). Der diesbezügliche Verdacht verstärkte sich in dem Maß, in dem jener gegen S***-M*** abgeschwächt wurde. Über Antrag des Staatsanwalts vom 10.Mai 1988 wurde letztlich das Verfahren gegen S***-M*** wegen Paragraphen 146, ff StGB des Landesgerichts Salzburg am 16. Mai 1988 gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt und jenes gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen (AS 1 j). Cäcilia Manuela S***-M*** stellte in der weiteren Folge einen Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches für die Zeit ihrer strafgerichtlichen Anhaltung, den sie auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG stützte (ON 65 und 67). Die Ratskammer des Landesgerichts Salzburg lehnte mit Beschluß vom 27.Juli 1988, ON 68, einen solchen Anspruch ab. Über Beschwerde der Anspruchswerberin hob das Oberlandesgericht Linz diesen Beschluß, soweit er sich auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG (gesetzwidrige Anordnung der Anhaltung) bezog, ersatzlos auf und trug dem Landesgericht Salzburg die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG (Entkräftung des Tatverdachtes) auf (ON 72). Nach Vernehmung der Antragstellerin und Stellungnahme des Untersuchungsrichters sowie der Polizeibehörden wurde der Akt neuerlich dem Oberlandesgericht Linz als gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG zur Entscheidung über einen Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG wegen gesetzwidriger Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung zuständigem Gericht vorgelegt, das daraufhin den eingangs dieser Entscheidungsgründe dargestellten Beschluß faßte.
Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Linz dagegen macht geltend, daß infolge der Faktenvielzahl und der Bezeichnung von S***-M*** in vielen Fällen an Hand von Fotos bzw. Wahlkonfrontationen als Täterin der Tatverdacht während der Zeit der Anhaltung weiterhin dringend geblieben ist.
Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz über den Mangel der Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 2 Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 StEG für den Zeitraum vom 11.April 1987, 12 Uhr 45, bis 2. Mai 1987, 12 Uhr 45, in Rechtskraft erwachsen ist, ist der angefochtene Beschluß darauf zu prüfen, ob durch die Anhaltung ab 2. Mai 1987 die Anhaltung von Cäcilia Manuela S***-M*** gesetzwidrig verlängert wurde.Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz über den Mangel der Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) und Absatz 3, StEG für den Zeitraum vom 11.April 1987, 12 Uhr 45, bis 2. Mai 1987, 12 Uhr 45, in Rechtskraft erwachsen ist, ist der angefochtene Beschluß darauf zu prüfen, ob durch die Anhaltung ab 2. Mai 1987 die Anhaltung von Cäcilia Manuela S***-M*** gesetzwidrig verlängert wurde.