Entscheidungsgründe:
Am 15.August 1987 um ca 21 Uhr lief der am 25.November 1976 geborene Kläger in eine vor der Parkkoje des Beklagten gespannte stahlarmierte Wäscheleine und wurde dadurch verletzt. Er begehrt ein Schmerzengeld und den Ersatz sonstiger Schäden in der Höhe von zusammen 26.949 S, weil der Beklagte die Leine widerrechtlich angebracht und damit in der Dunkelheit eine Gefahrenquelle geschaffen habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er habe mit dem Seil zulässigerweise seine Parkbox gegen unbefugten Zutritt und, um sein Auto zu schützen, abgesichert. Dem Kläger sei das Vorhandensein des Seils bekannt gewesen, und es sei zur Unfallszeit nicht dunkel und die Unfallstelle von einer Laterne ausgeleuchtet gewesen. Das Alleinverschulden liege beim Kläger. Den Beklagten treffe kein Verschulden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf folgende Tatsachenfeststellungen:
Zur strittigen Wohnanlage, in der am Unfalltag beide Streitteile wohnten, führt von der Straße her ein Stiegenaufgang und daran anschließend ein mit Betonplatten ausgelegter Gehweg, der in einem Knick um einen überdachten Parkplatz herumführt, an dem dem Beklagten in Verbindung mit seinem Wohnungseigentum das alleinige Benützungsrecht zusteht. Wenn man vom Stiegenaufgang durch die Parkkoje des Beklagten durchgeht, kann man den erwähnten Knick geringfügig "begradigen" und einen kleinen Abkürzungseffekt erzielen. Der Beklagte wohnt schon seit 1977 in dieser Wohnanlage und hat immer wieder beobachtet, daß Leute in dieser Weise durch seinen Parkplatz durchgehen und Kinder auch mit Fahrrädern durchfahren. Um dies in Zukunft zu verhindern, spannte er seit dem Jahr 1980/1981 ein Seil vor seinen Parkplatz, das er etwa in Hüfthöhe und stark durchhängend anbrachte, letzteres um durchgehende Personen nicht zu gefährden.Zur strittigen Wohnanlage, in der am Unfalltag beide Streitteile wohnten, führt von der Straße her ein Stiegenaufgang und daran anschließend ein mit Betonplatten ausgelegter Gehweg, der in einem Knick um einen überdachten Parkplatz herumführt, an dem dem Beklagten in Verbindung mit seinem Wohnungseigentum das alleinige Benützungsrecht zusteht. Wenn man vom Stiegenaufgang durch die Parkkoje des Beklagten durchgeht, kann man den erwähnten Knick geringfügig "begradigen" und einen kleinen Abkürzungseffekt erzielen. Der Beklagte wohnt schon seit 1977 in dieser Wohnanlage und hat immer wieder beobachtet, daß Leute in dieser Weise durch seinen Parkplatz durchgehen und Kinder auch mit Fahrrädern durchfahren. Um dies in Zukunft zu verhindern, spannte er seit dem Jahr 1980 aus 1981, ein Seil vor seinen Parkplatz, das er etwa in Hüfthöhe und stark durchhängend anbrachte, letzteres um durchgehende Personen nicht zu gefährden.
Dem Kläger (der mit seinem Vater laut dessen Aussage etwa vierzehn Tage vor dem Unfall in die strittige Wohnhausanlage eingezogen ist) war dieses Seil schon vor dem Unfall einmal aufgefallen, als er mit seinem Fahrrad durchfahren wollte. Am Unfallstag erhielt er von seinem Vater den Auftrag, bei einem Zigarettenautomaten Zigaretten zu holen, und wollte beim Heimweg durch die Parkkoje des Beklagten durchlaufen, stieß gegen das Seil und blieb im Halsbereich hängen.
Am Ende des Stiegenaufganges befindet sich in etwa 3 m Höhe ein Beleuchtungskörper.
Auf Grund dieses Sachverhaltes verneinte das Erstgericht ein Verschulden des Beklagten. Die von diesem abgesperrte Fläche sei eine Anlage, die dem Beklagten allein zur Verfügung gestanden und nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet gewesen sei. Es habe den Beklagten daher keine Verkehrssicherungspflicht getroffen. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und vertrat folgende Rechtsansicht:
Wenn auch grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen bestehe, die widerrechtlich in einen fremden Bereich eindringen, so müsse in einer Wohnanlage der vorliegenden Art doch mit Personen gerechnet werden, die versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder mit Kindern, denen die nötige Einsicht fehle. Bei Dunkelheit müsse daher eine entsprechende Sicherung (Beleuchtung) vorhanden sein. Für den Fall, daß in der Koje kein Fahrzeug gestanden sei, habe immer wieder mit einem durchlaufenden oder mit dem Fahrrad durchfahrenden Kind gerechnet werden müssen, das in der Dunkelheit das Hindernis zu spät bemerke. Der Umstand, daß der Kläger das Seil schon vorher einmal bemerkt habe, sei wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit eines Kindes nicht entscheidend. Die Sache sei noch nicht spruchreif, weil vor allem die Beleuchtungsverhältnisse nicht geprüft worden seien. Für den Fall einer Haftung (Mithaftung) des Beklagten seien auch Feststellungen zur Höhe der Klagsforderung erforderlich.