Die aufgezeigten, in Ansehung der Fakten 5/6/12 und 8/13 von beiden Beschwerdeführern sowie in bezug auf die Fakten 6/9 und 9 vom Angeklagten Z*** der Sache nach zutreffend gerügten, in die zuletzt relevierte Richtung hin nach § 290 Abs. 1 (zweiter Fall) StPO auch zugunsten des Angeklagten J*** wahrzunehmenden Begründungsmängel des Urteils (Z 5) lassen im davon betroffenen Umfang - das ist der Anklagevorwurf der Abgabenhehlerei bezüglich (172,860 kg/Faktum 6 plus 173,000 kg/Faktum 12 plus 61,500 kg/Faktum 13 plus 31,615 kg/Faktum 6, sohin insgesamt) 438,975 kg eingeschmuggelten Silbergutes sowie die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und der Höhe des Wertersatzes unter Richtigstellung des auf das tatgegenständliche Schmuggelgut entfallenden Feingewichtes (durch dessen Reduzierung um irrig miteinbezogene 0,015 kg) - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich erscheinen.Die aufgezeigten, in Ansehung der Fakten 5/6/12 und 8/13 von beiden Beschwerdeführern sowie in bezug auf die Fakten 6/9 und 9 vom Angeklagten Z*** der Sache nach zutreffend gerügten, in die zuletzt relevierte Richtung hin nach Paragraph 290, Absatz eins, (zweiter Fall) StPO auch zugunsten des Angeklagten J*** wahrzunehmenden Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) lassen im davon betroffenen Umfang - das ist der Anklagevorwurf der Abgabenhehlerei bezüglich (172,860 kg/Faktum 6 plus 173,000 kg/Faktum 12 plus 61,500 kg/Faktum 13 plus 31,615 kg/Faktum 6, sohin insgesamt) 438,975 kg eingeschmuggelten Silbergutes sowie die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und der Höhe des Wertersatzes unter Richtigstellung des auf das tatgegenständliche Schmuggelgut entfallenden Feingewichtes (durch dessen Reduzierung um irrig miteinbezogene 0,015 kg) - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich erscheinen.
Insoweit war daher, ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf, nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), wobei sich die Aufhebung der Wertersatzstrafen im Hinblick auf die Neufassung des § 19 Abs. 5 FinStrG mit BGBl 1988/414 aus Gründen des Zusammenhangs (§ 289 StPO) auch auf jenen Anteil zu erstrecken hatte, der auf den aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs entfällt. Im übrigen hingegen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Z*** und J*** keine Berechtigung zu.Insoweit war daher, ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf, nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), wobei sich die Aufhebung der Wertersatzstrafen im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG mit BGBl 1988/414 aus Gründen des Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) auch auf jenen Anteil zu erstrecken hatte, der auf den aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs entfällt. Im übrigen hingegen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Z*** und J*** keine Berechtigung zu.
Erörterungen über eine allfällige Identität auch der zum Faktum 3 auf einem Schmierzettel (S 413/II) vermerkten Silber-Menge mit einem Feingewicht von 31,000 kg - und einem aus demselben Beleg erhellenden Rohgewicht von 32,250 kg, auf welches das Schöffengericht bei der Feststellung der Gesamtmenge des verhehlten Schmuggelgutes in Korrektur des Schlußberichtes (S 244, 248, 256/II) von 2.058,049 kg (so allerdings ersichtlich versehentlich US 17) auf 2.059,299 kg (US 4, 9) zurückgriff - mit den in den zuvor relevierten Aufzeichnungen zu den Fakten 6 und 9 notierten Mengen (von 31,615 kg und 31,610 kg) Silbergut im Feingewicht von jeweils 25,782 kg waren im Hinblick auf die in diesem Fall doch beträchtliche Gewichtsdifferenz und auf das Fehlen sonstiger Identitätshinweise entgegen der Beschwerdeansicht des Angeklagten Z*** (sachlich Z 5) durchaus entbehrlich.Erörterungen über eine allfällige Identität auch der zum Faktum 3 auf einem Schmierzettel (S 413/II) vermerkten Silber-Menge mit einem Feingewicht von 31,000 kg - und einem aus demselben Beleg erhellenden Rohgewicht von 32,250 kg, auf welches das Schöffengericht bei der Feststellung der Gesamtmenge des verhehlten Schmuggelgutes in Korrektur des Schlußberichtes (S 244, 248, 256/II) von 2.058,049 kg (so allerdings ersichtlich versehentlich US 17) auf 2.059,299 kg (US 4, 9) zurückgriff - mit den in den zuvor relevierten Aufzeichnungen zu den Fakten 6 und 9 notierten Mengen (von 31,615 kg und 31,610 kg) Silbergut im Feingewicht von jeweils 25,782 kg waren im Hinblick auf die in diesem Fall doch beträchtliche Gewichtsdifferenz und auf das Fehlen sonstiger Identitätshinweise entgegen der Beschwerdeansicht des Angeklagten Z*** (sachlich Ziffer 5,) durchaus entbehrlich.
In Ansehung der in den (Einschmelz-) Rechnungen (der Firma Ö*** an den Zwischenhändler Rudolf R***) zum Faktum 9 (S 477 bis 517/II), von denen bei der Firma Z*** (verstümmelte) Fotokopien sichergestellt wurden, verzeichneten Silbergut-Mengen aber konnte das Erstgericht in jenen Fällen, in denen im Gegensatz zum Faktum 5 - bei dem neben gleichartigen Ö***-Rechnungen an R*** (S 439 bis 443/II) auch handschriftliche Notizen der Beschwerdeführer über den Erwerb von Silbergut durch sie von Unbekannten (S 433 bis 437/II) vorliegen, die den betreffenden Fakturen mengenmäßig auf Tausendstel kg genau entsprechen - keine korrelaten Ankaufsnotizen (wie etwa die schon erörterten Aufschreibungen über den Erwerb von 31,615 kg Silbergut im Faktum 6) vorgefunden werden konnten, sehr wohl ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung (Z 5) zur Überzeugung gelangen, daß diese Ware, die von der Firma Z*** über den Bruder des Angeklagten Z*** an R*** verkauft und von letzterem der Firma Ö*** zum Einschmelzen übergeben wurde, mit dem in den nicht kongruenten sonstigen Ankaufsaufschreibungen notierten, im Rahmen anderer Fakten erfaßten Silbergut nicht identisch war, sondern aus davon verschiedenen hehlerischen Ankäufen stammte (US 9 f., 12 bis 17, 18 f., 25).In Ansehung der in den (Einschmelz-) Rechnungen (der Firma Ö*** an den Zwischenhändler Rudolf R***) zum Faktum 9 (S 477 bis 517/II), von denen bei der Firma Z*** (verstümmelte) Fotokopien sichergestellt wurden, verzeichneten Silbergut-Mengen aber konnte das Erstgericht in jenen Fällen, in denen im Gegensatz zum Faktum 5 - bei dem neben gleichartigen Ö***-Rechnungen an R*** (S 439 bis 443/II) auch handschriftliche Notizen der Beschwerdeführer über den Erwerb von Silbergut durch sie von Unbekannten (S 433 bis 437/II) vorliegen, die den betreffenden Fakturen mengenmäßig auf Tausendstel kg genau entsprechen - keine korrelaten Ankaufsnotizen (wie etwa die schon erörterten Aufschreibungen über den Erwerb von 31,615 kg Silbergut im Faktum 6) vorgefunden werden konnten, sehr wohl ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung (Ziffer 5,) zur Überzeugung gelangen, daß diese Ware, die von der Firma Z*** über den Bruder des Angeklagten Z*** an R*** verkauft und von letzterem der Firma Ö*** zum Einschmelzen übergeben wurde, mit dem in den nicht kongruenten sonstigen Ankaufsaufschreibungen notierten, im Rahmen anderer Fakten erfaßten Silbergut nicht identisch war, sondern aus davon verschiedenen hehlerischen Ankäufen stammte (US 9 f., 12 bis 17, 18 f., 25).
Nicht anders verhält es sich beim Faktum 10 mit der Beweisführung in bezug auf jenes Silbergut, auf welches sich eine von einem unbekannten Geschäftspartner der Firma Z*** ausgestellte Rechnung über das Einschmelzen und den Umtausch gegen Feinsilber sowie die dazugehörigen Handaufzeichnungen (S 521, 523/II) beziehen, die bei den Beschwerdeführern beschlagnahmt wurden (US 22). Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten Z*** (Z 5), das Urteil enthalte zu den Fakten 9 und 10 für die in Rede stehende Annahme einer Nicht-Identität der in den betreffenden Ausgangs-Rechnungen verzeichneten Silberwaren mit den in den Eingangs-Aufschreibungen zu den anderen Fakten vermerkten keine Begründung, ist demnach ganz und gar unzutreffend; auch hat das Schöffengericht dabei sehr wohl berücksichtigt, daß nicht die Originale, sondern (in den Entscheidungsgründen als "Durchschriften" bezeichnete) Fotokopien der an Rudolf R*** adressierten Ö***-Rechnungen (in verstümmelter Form) bei der Firma Z*** sichergestellt wurden (US 25).Nicht anders verhält es sich beim Faktum 10 mit der Beweisführung in bezug auf jenes Silbergut, auf welches sich eine von einem unbekannten Geschäftspartner der Firma Z*** ausgestellte Rechnung über das Einschmelzen und den Umtausch gegen Feinsilber sowie die dazugehörigen Handaufzeichnungen (S 521, 523/II) beziehen, die bei den Beschwerdeführern beschlagnahmt wurden (US 22). Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten Z*** (Ziffer 5,), das Urteil enthalte zu den Fakten 9 und 10 für die in Rede stehende Annahme einer Nicht-Identität der in den betreffenden Ausgangs-Rechnungen verzeichneten Silberwaren mit den in den Eingangs-Aufschreibungen zu den anderen Fakten vermerkten keine Begründung, ist demnach ganz und gar unzutreffend; auch hat das Schöffengericht dabei sehr wohl berücksichtigt, daß nicht die Originale, sondern (in den Entscheidungsgründen als "Durchschriften" bezeichnete) Fotokopien der an Rudolf R*** adressierten Ö***-Rechnungen (in verstümmelter Form) bei der Firma Z*** sichergestellt wurden (US 25).
Gleichermaßen hat es auch die Rolle des abgesonderten verfolgten Benedykt Z*** als Zwischenglied zwischen den beiden Angeklagten und R***, aus der vom Beschwerdeführer Argumente für die von ihm hervorgehobene Möglichkeit einer mengenmäßigen Veränderung der von J*** und ihm weitergegebenen Schmuggelware bis zu deren Einlangen bei der Firma Ö*** abgeleitet werden, ohnedies mehrfach hingewiesen (US 9 f., 14, 19, 21, 25); inwiefern die mit der Mängelrüge bekämpften Urteilsfeststellungen über eine Tätigkeit des Genannten "bei" Rudolf R*** und über dessen Abrechnung mit der Firma Z*** (US 10) in diesem Zusammenhang entscheidende Tatsachen betreffen sollten, ist den darauf bezogenen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Überhaupt mißverstanden jedoch werden dabei die Urteilsausführungen des Inhalts, daß zwischen den Verhehlungshandlungen der Angeklagten Z*** und J*** (an dem von den unbekannten Lieferanten nach Österreich eingeschmuggelten Silbergut) einerseits und denen, die Rudolf R*** (an den von der Firma Z*** über Benedykt Z*** zu ihm nach Deutschland verbrachten und von dort wieder ins Inland zurückgeschmuggelten Silberwaren) später in Salzburg und Wien beging, anderseits kein (gemeint: rechtlicher) Zusammenhang bestehe (US 10): keineswegs wird damit, wie der Beschwerdeführer vermeint, in sich widersprüchlich (Z 5) ein Konnex zwischen den jeweiligen Schmuggelvorgängen (und damit die Möglichkeit einer Identität der Schmuggelware) ausgeschlossen. Auch die Verantwortung des Angeklagten J*** hinwieder, daß die Ö***-Rechnungen zum Faktum 9 gar nicht von der Firma Z*** an Rudolf R*** verkaufte Silberwaren betroffen, sondern lediglich als Muster-Belege ihm gegenüber zum Beweis für die Legalität des Weiterverkaufs gedient hätten, sah das Erstgericht mit jener eingehenden Begründung als widerlegt an, mit der es den darauf bezogenen Angaben des Angeklagten Z*** keinen Glauben schenkte (US 14 bis 17); darin, daß es diese Darstellung - und deren Widerspruch zur oben erwähnten Version des Letztgenannten, der die (zumindest teilweise) Herkunft der in den betreffenden Ö***-Fakturen verzeichneten Silberwaren von der Firma Z*** nicht bestritt, sondern vielmehr deren Identität mit in den Notizen zu anderen Fakten vermerktem Schmuggelgut sowie eine Verwendung der damit mengenmäßig nicht korrespondierenden Rechnungen bloß als Muster-Belege den Lieferanten gegenüber zum Beweis für Mengenverluste beim Einschmelzen behauptete - in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich wiedergab, kann eine von J*** geltend gemachte Unvollständigkeit des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen (Z 5) nicht erblickt werden (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO).Überhaupt mißverstanden jedoch werden dabei die Urteilsausführungen des Inhalts, daß zwischen den Verhehlungshandlungen der Angeklagten Z*** und J*** (an dem von den unbekannten Lieferanten nach Österreich eingeschmuggelten Silbergut) einerseits und denen, die Rudolf R*** (an den von der Firma Z*** über Benedykt Z*** zu ihm nach Deutschland verbrachten und von dort wieder ins Inland zurückgeschmuggelten Silberwaren) später in Salzburg und Wien beging, anderseits kein (gemeint: rechtlicher) Zusammenhang bestehe (US 10): keineswegs wird damit, wie der Beschwerdeführer vermeint, in sich widersprüchlich (Ziffer 5,) ein Konnex zwischen den jeweiligen Schmuggelvorgängen (und damit die Möglichkeit einer Identität der Schmuggelware) ausgeschlossen. Auch die Verantwortung des Angeklagten J*** hinwieder, daß die Ö***-Rechnungen zum Faktum 9 gar nicht von der Firma Z*** an Rudolf R*** verkaufte Silberwaren betroffen, sondern lediglich als Muster-Belege ihm gegenüber zum Beweis für die Legalität des Weiterverkaufs gedient hätten, sah das Erstgericht mit jener eingehenden Begründung als widerlegt an, mit der es den darauf bezogenen Angaben des Angeklagten Z*** keinen Glauben schenkte (US 14 bis 17); darin, daß es diese Darstellung - und deren Widerspruch zur oben erwähnten Version des Letztgenannten, der die (zumindest teilweise) Herkunft der in den betreffenden Ö***-Fakturen verzeichneten Silberwaren von der Firma Z*** nicht bestritt, sondern vielmehr deren Identität mit in den Notizen zu anderen Fakten vermerktem Schmuggelgut sowie eine Verwendung der damit mengenmäßig nicht korrespondierenden Rechnungen bloß als Muster-Belege den Lieferanten gegenüber zum Beweis für Mengenverluste beim Einschmelzen behauptete - in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich wiedergab, kann eine von J*** geltend gemachte Unvollständigkeit des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen (Ziffer 5,) nicht erblickt werden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Über den schon erörterten Umfang hinaus schließlich ist dessen Mängelrüge mit den ganz allgemeinen Einwänden dahin, daß die Silbergut-Mengen in den hier aktuellen Unterlagen entgegen der Urteilsbegründung nicht durchwegs auf Tausendstel kg genau bezeichnet würden und daß die Ablehnung seiner Verantwortung betreffend die Möglichkeit von Doppelaufschreibungen nicht zu sämtlichen Fakten detailliert begründet worden sei, ihrerseits mangels Substantiierung ihrer Relevanz in bezug auf bestimmte Fakten einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Begründungsmängel (Z 5) in Ansehung der - entgegen der Beschwerdeauffassung des Angeklagten Z*** unmißverständlich auf alle Fakten bezogenen - weiteren Feststellung, daß sich im tatgegenständlich verhehlten Schmuggelgut "keine Münzen" befanden (US 11 f.), vermögen die Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen.Begründungsmängel (Ziffer 5,) in Ansehung der - entgegen der Beschwerdeauffassung des Angeklagten Z*** unmißverständlich auf alle Fakten bezogenen - weiteren Feststellung, daß sich im tatgegenständlich verhehlten Schmuggelgut "keine Münzen" befanden (US 11 f.), vermögen die Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen.
Betraf doch die bekämpfte Konstatierung, die vom Schöffengericht in Ablehnung ihrer dazu vorgebrachten gerichtlichen Verantwortung getroffen wurde, das von ihnen übernommene Silbergut habe zu 60 bis 80 % aus nicht eingangsabgabepflichtigen "Münzen" bestanden (S 79, 86 f., 97; 98 f., 107; 202/III), augenscheinlich nur eben solche (hier allein interessierende: vgl § 30 lit j ZollG) kurrente Münzen"; so gesehen kann von einer Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe in Ansehung des Arguments, erst in der Hauptverhandlung sei erstmals davon gesprochen worden, daß es sich bei dem übernommenen Silbergut größtenteils um "Münzen" gehandelt habe (US 10), deswegen keine Rede sein, weil der Angeklagte Z*** zwar gewiß schon beim Zollamt davon gesprochen hat, daß sich bei den angekauften Silberwaren auch Münzen befunden hätten (S 264/II), nichtsdestoweniger aber ausdrücklich zugestand, daß das gesamte angekaufte Silbergut geschmuggelt worden sei (S 266/II), sodaß er damals im Gegensatz zu seiner nunmehrigen Darstellung keine (nicht eingangsabgabepflichtigen) kurrenten "Münzen" gemeint haben kann. Daraus indessen, daß die Angeklagten Z*** und J*** beim Zollamt von einem Ankauf kurrenter Münzen nichts erwähnten, daß sie bei ihrer erstmals dahingehenden Verantwortung in der Hauptverhandlung eine von der (sie prinzipiell unterstützenden) Aussage des Zeugen R*** (S 203, 205 f., 210 f./III) abweichende Darstellung (über die Art jener Münzen) gaben, daß in den Rechnungen zum Faktum 9 im Gegensatz zu anderen Ö***-Fakturen keine Münzen verzeichnet sind und daß sich solche auch nicht bei dem im Faktum 15 sichergestellten Silbergut befanden, konnte das Erstgericht sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich die Überzeugung gewinnen, daß sämtliche tatgegenständlichen Silberwerte Schmuggelgut waren. Gegen die Richtigkeit der dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches zugrunde gelegten Tatsachen schließlich bestehen nach sorgfältiger Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (Z 5 a) - mit denen die genannten Angeklagten gegen die Annahme einer sie belastenden Beweiskraft der handschriftlichen Aufzeichnungen und der Fakturen remonstrieren, die Möglichkeit weitergehender Doppelaufschreibungen und der Zuordnung von nicht eingangsabgabepflichtigen Münzen zu dem als Gegenstand der Abgabenhehlerei beurteilten Silbergut darzutun trachten sowie gegen die Übernahme der Ergebnisse des zollamtlichen Schlußberichtes protestieren und ein Zurückgreifen auf einen für sie günstigeren, vom Schöffengericht jedoch als nicht stichhältig beurteilten Aktenvermerk dieser Behörde (S 277, 279/II) fordern - im Licht der gesamten Aktenlage auch keineswegs erhebliche Bedenken. Über den Umfang ihrer eingangs erörterten berechtigten Anfechtung hinaus mußte daher den Angeklagten Z*** und J*** ein Erfolg ihrer Nichtigkeitsbeschwerden versagt bleiben, sodaß der sie betreffende Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei in bezug auf 1.619,074 kg geschmuggeltes Silbergut mit einem Feingewicht von 1.242,363 kg und darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,057.828 S ebenso wie der von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührte Verfallsausspruch aufrecht bleibt.Betraf doch die bekämpfte Konstatierung, die vom Schöffengericht in Ablehnung ihrer dazu vorgebrachten gerichtlichen Verantwortung getroffen wurde, das von ihnen übernommene Silbergut habe zu 60 bis 80 % aus nicht eingangsabgabepflichtigen "Münzen" bestanden (S 79, 86 f., 97; 98 f., 107; 202/III), augenscheinlich nur eben solche (hier allein interessierende: vergleiche Paragraph 30, Litera j, ZollG) kurrente Münzen"; so gesehen kann von einer Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe in Ansehung des Arguments, erst in der Hauptverhandlung sei erstmals davon gesprochen worden, daß es sich bei dem übernommenen Silbergut größtenteils um "Münzen" gehandelt habe (US 10), deswegen keine Rede sein, weil der Angeklagte Z*** zwar gewiß schon beim Zollamt davon gesprochen hat, daß sich bei den angekauften Silberwaren auch Münzen befunden hätten (S 264/II), nichtsdestoweniger aber ausdrücklich zugestand, daß das gesamte angekaufte Silbergut geschmuggelt worden sei (S 266/II), sodaß er damals im Gegensatz zu seiner nunmehrigen Darstellung keine (nicht eingangsabgabepflichtigen) kurrenten "Münzen" gemeint haben kann. Daraus indessen, daß die Angeklagten Z*** und J*** beim Zollamt von einem Ankauf kurrenter Münzen nichts erwähnten, daß sie bei ihrer erstmals dahingehenden Verantwortung in der Hauptverhandlung eine von der (sie prinzipiell unterstützenden) Aussage des Zeugen R*** (S 203, 205 f., 210 f./III) abweichende Darstellung (über die Art jener Münzen) gaben, daß in den Rechnungen zum Faktum 9 im Gegensatz zu anderen Ö***-Fakturen keine Münzen verzeichnet sind und daß sich solche auch nicht bei dem im Faktum 15 sichergestellten Silbergut befanden, konnte das Erstgericht sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich die Überzeugung gewinnen, daß sämtliche tatgegenständlichen Silberwerte Schmuggelgut waren. Gegen die Richtigkeit der dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches zugrunde gelegten Tatsachen schließlich bestehen nach sorgfältiger Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (Ziffer 5, a) - mit denen die genannten Angeklagten gegen die Annahme einer sie belastenden Beweiskraft der handschriftlichen Aufzeichnungen und der Fakturen remonstrieren, die Möglichkeit weitergehender Doppelaufschreibungen und der Zuordnung von nicht eingangsabgabepflichtigen Münzen zu dem als Gegenstand der Abgabenhehlerei beurteilten Silbergut darzutun trachten sowie gegen die Übernahme der Ergebnisse des zollamtlichen Schlußberichtes protestieren und ein Zurückgreifen auf einen für sie günstigeren, vom Schöffengericht jedoch als nicht stichhältig beurteilten Aktenvermerk dieser Behörde (S 277, 279/II) fordern - im Licht der gesamten Aktenlage auch keineswegs erhebliche Bedenken. Über den Umfang ihrer eingangs erörterten berechtigten Anfechtung hinaus mußte daher den Angeklagten Z*** und J*** ein Erfolg ihrer Nichtigkeitsbeschwerden versagt bleiben, sodaß der sie betreffende Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei in bezug auf 1.619,074 kg geschmuggeltes Silbergut mit einem Feingewicht von 1.242,363 kg und darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,057.828 S ebenso wie der von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührte Verfallsausspruch aufrecht bleibt.
Gleichfalls als nicht zielführend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***.
Der dem Erstgericht dadurch, daß die Anklageschrift erst nach der ursprünglichen Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn verlesen (S 201 f./III) und auch im Anschluß an dessen spätere Wiedereinbeziehung zwar auf sein Verlangen in die serbokroatische Sprache übersetzt, aber nicht (neuerlich) verlesen wurde (S 210 f./III), unterlaufene Verstoß gegen § 244 StPO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) kann als Nichtigkeitsgrund (Z 3) deshalb nicht zu seinem Vorteil geltend gemacht werden, weil jene Formverletzung im Hinblick darauf, daß der Inhalt der Anklageschrift nichtsdestoweniger sämtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes gleichwie dem Verteidiger, der sich erst nach ihrer Verlesung (zunächst) entfernt hatte (S 202/II), und dem Beschwerdeführer selbst (durch ihre Übersetzung) mündlich bekannt gemacht worden war, auf die Entscheidung unzweifelhaft keinen dem Letztgenannten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Vollends haltlos hinwieder ist der Vorwurf einer "Unverständlichkeit" oder zumindest "Undeutlichkeit" der Entscheidungsgründe (Z 5) in bezug auf die Menge des vom Angeklagten T*** verhehlten Schmuggelgutes. Denn zum einen wurde dessen Feinsilbergewicht, der (insoweit aktenwidrigen) Mängelrüge zuwider, im Urteil (US 4, 9) gar nicht mit 56.965 kg bezeichnet (worin zudem nur ein klar erkennbarer reiner Tippfehler gelegen wäre), sondern ohnehin mit 56,965 kg (S 334, 339/III), und zum anderen geht der für diesen Fall erhobene Einwand, daß dann auch das Rohgewicht nicht mit 70,75 kg, sondern mit 70,750 kg hätte beziffert werden müssen, "weil Silber in der geringsten Menge nicht mit Dekagramm, sondern mit Gramm gewogen wird", mit Rücksicht darauf völlig ins Leere, daß die Identität der solcherart einander gegenübergestellten Mengenbezeichnungen augenscheinlich allgemein leicht einsichtig ist. Der weitere Einwand gegen die (im übrigen nicht ganz vollständig wiedergegebene) Urteilsbegründung zur Feststellung, daß der Beschwerdeführer nur den Verkauf von anderem Silbergut als Münzen an die Firma Z*** vermittelte und das in Kenntnis der Herkunft jener Waren aus einem Schmuggel tat (US 9, 26 f.), lediglich damit aber, sie sei "unzureichend und daher nichtig gemäß dem bezogenen Nichtigkeitsgrund" (Z 5), ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Der dem Erstgericht dadurch, daß die Anklageschrift erst nach der ursprünglichen Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn verlesen (S 201 f./III) und auch im Anschluß an dessen spätere Wiedereinbeziehung zwar auf sein Verlangen in die serbokroatische Sprache übersetzt, aber nicht (neuerlich) verlesen wurde (S 210 f./III), unterlaufene Verstoß gegen Paragraph 244, StPO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) kann als Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) deshalb nicht zu seinem Vorteil geltend gemacht werden, weil jene Formverletzung im Hinblick darauf, daß der Inhalt der Anklageschrift nichtsdestoweniger sämtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes gleichwie dem Verteidiger, der sich erst nach ihrer Verlesung (zunächst) entfernt hatte (S 202/II), und dem Beschwerdeführer selbst (durch ihre Übersetzung) mündlich bekannt gemacht worden war, auf die Entscheidung unzweifelhaft keinen dem Letztgenannten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Vollends haltlos hinwieder ist der Vorwurf einer "Unverständlichkeit" oder zumindest "Undeutlichkeit" der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) in bezug auf die Menge des vom Angeklagten T*** verhehlten Schmuggelgutes. Denn zum einen wurde dessen Feinsilbergewicht, der (insoweit aktenwidrigen) Mängelrüge zuwider, im Urteil (US 4, 9) gar nicht mit 56.965 kg bezeichnet (worin zudem nur ein klar erkennbarer reiner Tippfehler gelegen wäre), sondern ohnehin mit 56,965 kg (S 334, 339/III), und zum anderen geht der für diesen Fall erhobene Einwand, daß dann auch das Rohgewicht nicht mit 70,75 kg, sondern mit 70,750 kg hätte beziffert werden müssen, "weil Silber in der geringsten Menge nicht mit Dekagramm, sondern mit Gramm gewogen wird", mit Rücksicht darauf völlig ins Leere, daß die Identität der solcherart einander gegenübergestellten Mengenbezeichnungen augenscheinlich allgemein leicht einsichtig ist. Der weitere Einwand gegen die (im übrigen nicht ganz vollständig wiedergegebene) Urteilsbegründung zur Feststellung, daß der Beschwerdeführer nur den Verkauf von anderem Silbergut als Münzen an die Firma Z*** vermittelte und das in Kenntnis der Herkunft jener Waren aus einem Schmuggel tat (US 9, 26 f.), lediglich damit aber, sie sei "unzureichend und daher nichtig gemäß dem bezogenen Nichtigkeitsgrund" (Ziffer 5,), ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Gleichermaßen kann von aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), die der Angeklagte T*** durch eine Verweisung auf sein Vorbringen zur Mängelrüge und die Behauptung des Fehlens einer überzeugenden erstgerichtlichen Beweisführung zu erwecken trachtet, im vorliegenden Fall keine Rede sein.Gleichermaßen kann von aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), die der Angeklagte T*** durch eine Verweisung auf sein Vorbringen zur Mängelrüge und die Behauptung des Fehlens einer überzeugenden erstgerichtlichen Beweisführung zu erwecken trachtet, im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Nicht stichhältig ist ferner die Beschwerdeansicht, das Schöffengericht habe beim Ausspruch der über ihn verhängten Wertersatzstrafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall): durch Hinweise auf den zollamtlichen Schlußbericht (US 18, 28) wird eindeutig klargestellt, daß das für verfallen erklärte Schmuggelgut (US 6, 30) aus dem Faktum 15 stammt (S 255, 259/II), wogegen das inkriminierte Tatverhalten des Beschwerdeführers mit dem Faktum 4 erfaßt wird (S 244, 250, 256, 258 f./II; US 31), sodaß die von ihm verhehlten 70,750 kg Silbergut - ohne daß es dazu weiterer Feststellungen bedürfte - unzweifelhaft nicht zum Gegenstand des Verfallsausspruchs gehören; ohnehin nur für diesen Teil des nicht ergriffenen Schmuggelgutes, also keineswegs etwa für die von den Angeklagten Z*** und J*** verhehlte gesamte Silbergut-Menge (von 2.059,299 kg), wurde er zum Wertersatz verpflichtet (US 31 f.); die vermißte eindeutige Konstatierung des Verkehrswertes von einem Kilogramm Feinsilber zur Tatzeit ergibt sich aus US 18, 31 iVm S 281, 417/II; und die Aufteilung des Wertersatzes zwischen sämtlichen Tatbeteiligten nach § 19 Abs. 4 FinStrG (aF gleichwie nF) ist als Ermessensentscheidung grundsätzlich nur mit Berufung anfechtbar (vgl ÖJZ-LSK 1985/15 ua), wobei eine "Reservierung" von Anteilen für nicht gleichzeitig abgeurteilte Beteiligte im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.Nicht stichhältig ist ferner die Beschwerdeansicht, das Schöffengericht habe beim Ausspruch der über ihn verhängten Wertersatzstrafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Ziffer 11, zweiter Fall): durch Hinweise auf den zollamtlichen Schlußbericht (US 18, 28) wird eindeutig klargestellt, daß das für verfallen erklärte Schmuggelgut (US 6, 30) aus dem Faktum 15 stammt (S 255, 259/II), wogegen das inkriminierte Tatverhalten des Beschwerdeführers mit dem Faktum 4 erfaßt wird (S 244, 250, 256, 258 f./II; US 31), sodaß die von ihm verhehlten 70,750 kg Silbergut - ohne daß es dazu weiterer Feststellungen bedürfte - unzweifelhaft nicht zum Gegenstand des Verfallsausspruchs gehören; ohnehin nur für diesen Teil des nicht ergriffenen Schmuggelgutes, also keineswegs etwa für die von den Angeklagten Z*** und J*** verhehlte gesamte Silbergut-Menge (von 2.059,299 kg), wurde er zum Wertersatz verpflichtet (US 31 f.); die vermißte eindeutige Konstatierung des Verkehrswertes von einem Kilogramm Feinsilber zur Tatzeit ergibt sich aus US 18, 31 in Verbindung mit S 281, 417/II; und die Aufteilung des Wertersatzes zwischen sämtlichen Tatbeteiligten nach Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG (aF gleichwie nF) ist als Ermessensentscheidung grundsätzlich nur mit Berufung anfechtbar vergleiche ÖJZ-LSK 1985/15 ua), wobei eine "Reservierung" von Anteilen für nicht gleichzeitig abgeurteilte Beteiligte im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.
Auch die offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden - des Angeklagten T*** zur Gänze sowie der beiden anderen Angeklagten in ihren nach dem zuvor Gesagten erfolglos gebliebenen Teilen - waren daher (gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Auch die offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden - des Angeklagten T*** zur Gänze sowie der beiden anderen Angeklagten in ihren nach dem zuvor Gesagten erfolglos gebliebenen Teilen - waren daher (gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Z*** und J*** auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruches zu verweisen; zur Entscheidung über jenes Rechtsmittel des Angeklagten T*** ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO nF).Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Z*** und J*** auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruches zu verweisen; zur Entscheidung über jenes Rechtsmittel des Angeklagten T*** ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO nF).