Einer argumentativen Einlassung unzugänglich ist die Behauptung des Angeklagten M***, zwischen dem Gutachten des Schriftsachverständigen und den Urteilsgründen bestehe ein Widerspruch, weil darin dieses Gutachten zur Bekräftigung des Schuldspruches zitiert werde; wird doch im Urteil keineswegs als erwiesen angenommen, daß Gabriela F*** die Eintragungen in ihrem Notizbuch unter Zwang verfaßt habe, sondern ausdrücklich festgestellt, daß sie ab April 1986 mit ihren Eintragungen Ronald S*** gegenüber zum Ausdruck bringen wollte, daß es ihr im Hause M*** gefalle, um ihn solcherart in Sicherheit zu wiegen und nicht an ihre (in Wahrheit beabsichtigte) Flucht denken zu lassen (vgl US 8). Wenn der Angeklagte M*** eine weitere "Widersprüchlichkeit" darin zu erblicken vermeint, daß das Schöffengericht der Zeugin F*** teils Glauben schenkte, ihr in anderen Punkten aber Glaubwürdigkeit absprach, genügt es ihm zu erwidern, daß das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung keineswegs verbunden ist, die Aussage einer Person entweder voll und gänzlich zur Feststellung zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 258 Nr 89).Einer argumentativen Einlassung unzugänglich ist die Behauptung des Angeklagten M***, zwischen dem Gutachten des Schriftsachverständigen und den Urteilsgründen bestehe ein Widerspruch, weil darin dieses Gutachten zur Bekräftigung des Schuldspruches zitiert werde; wird doch im Urteil keineswegs als erwiesen angenommen, daß Gabriela F*** die Eintragungen in ihrem Notizbuch unter Zwang verfaßt habe, sondern ausdrücklich festgestellt, daß sie ab April 1986 mit ihren Eintragungen Ronald S*** gegenüber zum Ausdruck bringen wollte, daß es ihr im Hause M*** gefalle, um ihn solcherart in Sicherheit zu wiegen und nicht an ihre (in Wahrheit beabsichtigte) Flucht denken zu lassen vergleiche US 8). Wenn der Angeklagte M*** eine weitere "Widersprüchlichkeit" darin zu erblicken vermeint, daß das Schöffengericht der Zeugin F*** teils Glauben schenkte, ihr in anderen Punkten aber Glaubwürdigkeit absprach, genügt es ihm zu erwidern, daß das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung keineswegs verbunden ist, die Aussage einer Person entweder voll und gänzlich zur Feststellung zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 258, Nr 89).
Dem weiteren Einwand des Manfred M*** schließlich, die gegebenen Beweismittel ließen keine zwingenden Schlüsse auf seine Täterschaft zu und der Behauptung der Gabriele M***, im vorliegenden Verfahren sei das grundlegende Prinzip "in dubio pro reo" mißachtet worden, weil die Angaben der Zeugin F*** höchst zweifelhaft seien, ist zu antworten, daß einerseits die Tatsacheninstanz keineswegs gehalten ist, sich bei mehreren Würdigungsvarianten für die dem Angeklagten günstigere zu entscheiden und daß die behauptete Verletzung des Zweifelsgrundsatzes dann eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung darstellt, wenn - wie hier - die gegebenen Indizien einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO Nr 42 und 43).Dem weiteren Einwand des Manfred M*** schließlich, die gegebenen Beweismittel ließen keine zwingenden Schlüsse auf seine Täterschaft zu und der Behauptung der Gabriele M***, im vorliegenden Verfahren sei das grundlegende Prinzip "in dubio pro reo" mißachtet worden, weil die Angaben der Zeugin F*** höchst zweifelhaft seien, ist zu antworten, daß einerseits die Tatsacheninstanz keineswegs gehalten ist, sich bei mehreren Würdigungsvarianten für die dem Angeklagten günstigere zu entscheiden und daß die behauptete Verletzung des Zweifelsgrundsatzes dann eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung darstellt, wenn - wie hier - die gegebenen Indizien einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Nr 42 und 43).
Zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 10) der Angeklagten Gabriele M***. Indem sie nämlich darin behauptet, Gabriela F*** sei "offenbar selbst bereit" gewesen, dem Gewerbe einer Prostituierten nachzugehen, weshalb von einem Zuführen nicht gesprochen werden könne, sie - die Angeklagte - habe ferner nicht mit dem Vorsatz gehandelt, die gesamte Lebensführung der Gabriela F*** in die einer Prostituierten umzugestalten, weil das bloße Herstellen von Kontakten potentieller Kunden hiefür nicht ausreiche, und es seien schließlich keine Anhaltspunkte dafür zu finden, daß es der Beschwerdeführerin um die vorsätzliche Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle gegangen wäre, setzt sie sich über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen hinweg, wonach Gabriela F*** von sich aus nicht gewillt war, der Prostitution nachzugehen (vgl US 5 und 6), sondern erst durch die im Urteil im einzelnen angeführten Handlungen der Angeklagten dazu gebracht wurde, die gewerbsmäßige Unzucht auszuüben (vgl abermals US 5, 6 sowie US 9), in welchem Zusammenhang die Beschwerde übrigens ihre Behauptung, die Angeklagte M*** habe nicht den Vorsatz gehabt, die gesamte Lebensführung der Gabriele F*** in die einer Prostituierten umzugestalten, in keiner Weise substantiiert und sich damit einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu darauf verwiesen, daß Gabriela F*** nach ihrer "Einschulung" von den Angeklagten faktisch außerstandgesetzt worden war, einem anderen Erwerb nachzugehen (US 5 f.). Ähnliches gilt für die Beschwerdebehauptung, Gabriela F*** sei nicht ausgenützt worden, weil ihr Unterkunft und Nahrung gewährt worden seien. Mangelt es doch auch insoweit an der für eine argumentative Erwiderung unumgänglichen Konkretisierung des Vorbringens und wird der Sache nach übergangen, daß Gabriela F*** nach den Urteilsannahmen ihre gesamten Einkünfte sogleich an die Beschwerdeführerin abliefern mußte und daß der Schandlohn von sämtlichen Angeklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendet wurde (US 9).Zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 10,) der Angeklagten Gabriele M***. Indem sie nämlich darin behauptet, Gabriela F*** sei "offenbar selbst bereit" gewesen, dem Gewerbe einer Prostituierten nachzugehen, weshalb von einem Zuführen nicht gesprochen werden könne, sie - die Angeklagte - habe ferner nicht mit dem Vorsatz gehandelt, die gesamte Lebensführung der Gabriela F*** in die einer Prostituierten umzugestalten, weil das bloße Herstellen von Kontakten potentieller Kunden hiefür nicht ausreiche, und es seien schließlich keine Anhaltspunkte dafür zu finden, daß es der Beschwerdeführerin um die vorsätzliche Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle gegangen wäre, setzt sie sich über die konträren tatrichterlichen Konstatierungen hinweg, wonach Gabriela F*** von sich aus nicht gewillt war, der Prostitution nachzugehen vergleiche US 5 und 6), sondern erst durch die im Urteil im einzelnen angeführten Handlungen der Angeklagten dazu gebracht wurde, die gewerbsmäßige Unzucht auszuüben vergleiche abermals US 5, 6 sowie US 9), in welchem Zusammenhang die Beschwerde übrigens ihre Behauptung, die Angeklagte M*** habe nicht den Vorsatz gehabt, die gesamte Lebensführung der Gabriele F*** in die einer Prostituierten umzugestalten, in keiner Weise substantiiert und sich damit einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Nur der Vollständigkeit halber sei hiezu darauf verwiesen, daß Gabriela F*** nach ihrer "Einschulung" von den Angeklagten faktisch außerstandgesetzt worden war, einem anderen Erwerb nachzugehen (US 5 f.). Ähnliches gilt für die Beschwerdebehauptung, Gabriela F*** sei nicht ausgenützt worden, weil ihr Unterkunft und Nahrung gewährt worden seien. Mangelt es doch auch insoweit an der für eine argumentative Erwiderung unumgänglichen Konkretisierung des Vorbringens und wird der Sache nach übergangen, daß Gabriela F*** nach den Urteilsannahmen ihre gesamten Einkünfte sogleich an die Beschwerdeführerin abliefern mußte und daß der Schandlohn von sämtlichen Angeklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendet wurde (US 9).
Nach dem Gesagten waren mithin die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten waren mithin die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.