Entscheidungsgründe:
Die P*** P*** Gesellschaft mbH (in der Folge: P***) bot in Zeitungsanzeigen zinsengünstige Kapitalanlagen an. Am 8.8.1985 erschien der Beklagte in den Räumlichkeiten der P*** und sprach dort mit Herrn S***, der sich als Geschäftsführer dieser Gesellschaft vorstellte und mit Dr.Leopold P***, der sich als Treuhänder des Franz H***, dem ein Darlehen zugezählt werden sollte, ausgab. Es wurde ein Darlehensvertrag über einen Betrag von S 143.000 abgeschlossen, in welchem der Beklagte als Darlehensgeber und Franz H*** als Darlehensnehmer aufscheinen.
Im Punkt III des Vertrages heißt es unter anderem: "Für die gesamte Abwicklung und Durchführung des gegenständlichen Darlehensvertrages bestellen der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer einvernehmlich Dr.Leopold Pavlas, 1010 Wien, Stubenring 14 unwiderruflich zum Treuhänder. Der Treuhänder übernimmt die Treuhandschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von beiden Vertragsteilen unwiderruflich ermächtigt, nach Maßgabe des gegenständlichen Darlehensvertrages die Zahlungsabwicklung und Durchführung des gegenständlichen Darlehensvertrages vorzunehmen." Mündlich wurde vereinbart, daß der Beklagte nicht das Darlehen bar zuzählen, sondern Sparbriefe übergeben soll. Franz H*** sollte berechtigt sein, die Sparbriefe zu belehnen. Nach den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht in diesem Punkt nicht übernommenen Feststellungen, bestand der Beklagte darauf, daß nur ein Bankinstitut mit der Belehnung beauftragt werden sollte, was Dr.Leopold P*** auch zusagte. Der Beklagte übergab Dr.Leopold P*** 19 Sparbriefe, die er von der S*** Retz-Pulkau erworben hatte. Da der Beklagte mißtrauisch war, nannte er ein falsches Losungswort, weil er von der Annahme ausging, daß, wenn die Sparbriefe vereinbarungsgemäß bei einer Bank belehnt würden, diese mit der S*** Retz-Pulkau Rücksprache halten werde und der Beklagte dann noch immer das richtige Losungswort angeben könne, ihm im Falle einer widmungswidrigen Verwendung aber die Möglichkeit einer Verschweigung des Losungswortes offen stehe. Der Beklagte erhielt zunächst die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen ausbezahlt. Später war dies nicht mehr der Fall, obwohl sich der Beklagte diesbezüglich an Dr.Leopold P***, die P*** und Franz H*** gewandt hatte. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß Franz H*** in Untersuchungshaft gekommen sei, teilte er der S*** Retz-Pulkau mit, er habe die Sparbriefe zur Belehnung weitergegeben, wisse aber nicht, wer sie erhalten habe, er wolle Sicherheit haben, daß sie kein Unberechtigter einlöse. Aus diesem Grunde wurden die Sparbriefe am 11.7.1986 mit einer Verlustmeldung gesperrt. Auch der Kläger kam auf Grund eines Inserates mit der P***, Dr.Leopold P*** und Franz H*** in Kontakt und erhoffte sich eine günstige Kapitalanlage. Er übergab am 14.8.1985 einen Betrag von S 143.000 als Darlehen für Franz H*** an Dr.Leopold P***, der angab, der Treuhänder des Franz H*** zu sein. Es war eine Rückzahlung in einem Jahr und eine Verzinsung von 8,5 % vereinbart. Der Kläger erhielt die Sparbriefe des Beklagten und nahm an, diese gehörten Franz H*** oder der P***. Es wurde ihm auch das vermeintliche Losungswort bekanntgegeben. Nach der Vereinbarung war der Kläger berechtigt, im Falle der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Geldbetrages nach Verständigung des Treuhänders und Ablaufes eines 14tägigen Respiros auf diese Sicherungen zurückzugreifen. Der Kläger, der dann selbst Geld benötigte, versuchte schon vor Fälligkeit mit Dr.Leopold P*** als Treuhänder in Verbindung zu treten. Da er weder diesen noch die P*** erreichen konnte, erachtete er sich für berechtigt, die Sparbriefe schon vor Fälligkeit zu realisieren, was aber wegen der Sperre nicht möglich war.Im Punkt römisch drei des Vertrages heißt es unter anderem: "Für die gesamte Abwicklung und Durchführung des gegenständlichen Darlehensvertrages bestellen der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer einvernehmlich Dr.Leopold Pavlas, 1010 Wien, Stubenring 14 unwiderruflich zum Treuhänder. Der Treuhänder übernimmt die Treuhandschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von beiden Vertragsteilen unwiderruflich ermächtigt, nach Maßgabe des gegenständlichen Darlehensvertrages die Zahlungsabwicklung und Durchführung des gegenständlichen Darlehensvertrages vorzunehmen." Mündlich wurde vereinbart, daß der Beklagte nicht das Darlehen bar zuzählen, sondern Sparbriefe übergeben soll. Franz H*** sollte berechtigt sein, die Sparbriefe zu belehnen. Nach den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht in diesem Punkt nicht übernommenen Feststellungen, bestand der Beklagte darauf, daß nur ein Bankinstitut mit der Belehnung beauftragt werden sollte, was Dr.Leopold P*** auch zusagte. Der Beklagte übergab Dr.Leopold P*** 19 Sparbriefe, die er von der S*** Retz-Pulkau erworben hatte. Da der Beklagte mißtrauisch war, nannte er ein falsches Losungswort, weil er von der Annahme ausging, daß, wenn die Sparbriefe vereinbarungsgemäß bei einer Bank belehnt würden, diese mit der S*** Retz-Pulkau Rücksprache halten werde und der Beklagte dann noch immer das richtige Losungswort angeben könne, ihm im Falle einer widmungswidrigen Verwendung aber die Möglichkeit einer Verschweigung des Losungswortes offen stehe. Der Beklagte erhielt zunächst die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen ausbezahlt. Später war dies nicht mehr der Fall, obwohl sich der Beklagte diesbezüglich an Dr.Leopold P***, die P*** und Franz H*** gewandt hatte. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß Franz H*** in Untersuchungshaft gekommen sei, teilte er der S*** Retz-Pulkau mit, er habe die Sparbriefe zur Belehnung weitergegeben, wisse aber nicht, wer sie erhalten habe, er wolle Sicherheit haben, daß sie kein Unberechtigter einlöse. Aus diesem Grunde wurden die Sparbriefe am 11.7.1986 mit einer Verlustmeldung gesperrt. Auch der Kläger kam auf Grund eines Inserates mit der P***, Dr.Leopold P*** und Franz H*** in Kontakt und erhoffte sich eine günstige Kapitalanlage. Er übergab am 14.8.1985 einen Betrag von S 143.000 als Darlehen für Franz H*** an Dr.Leopold P***, der angab, der Treuhänder des Franz H*** zu sein. Es war eine Rückzahlung in einem Jahr und eine Verzinsung von 8,5 % vereinbart. Der Kläger erhielt die Sparbriefe des Beklagten und nahm an, diese gehörten Franz H*** oder der P***. Es wurde ihm auch das vermeintliche Losungswort bekanntgegeben. Nach der Vereinbarung war der Kläger berechtigt, im Falle der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Geldbetrages nach Verständigung des Treuhänders und Ablaufes eines 14tägigen Respiros auf diese Sicherungen zurückzugreifen. Der Kläger, der dann selbst Geld benötigte, versuchte schon vor Fälligkeit mit Dr.Leopold P*** als Treuhänder in Verbindung zu treten. Da er weder diesen noch die P*** erreichen konnte, erachtete er sich für berechtigt, die Sparbriefe schon vor Fälligkeit zu realisieren, was aber wegen der Sperre nicht möglich war.
Der Kläger begehrte - gestützt auf ein an den Sparbriefen erworbenes Pfandrecht - den Beklagten schuldig zu erkennen, den Betrag von S 143.000 samt 8,5 % Zinsen seit 14.8.1985 und Kosten bei Exekution in die dem Kläger verpfändeten Sparbriefe der S*** Retz-Pulkau zu bezahlen.
Der Beklagte wendete ein, zum rechtsgültigen Pfandrechtserwerb hätte es neben der Übergabe der Sparbriefe auch der Mitteilung des Losungswortes bedurft. Dr.Leopold P*** sei nur berechtigt gewesen, die Sparbriefe bei einer Bank zu belehnen. Der Beklagte sei weiterhin Eigentümer der Sparbriefe. Der Kläger habe auch nicht gutgläubig ein Pfandrecht erworben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus, die S*** Retz-Pulkau sei bei Rückgabe der Sparbriefe und Nennung des Losungswortes berechtigt aber nicht verpflichtet gewesen, dieselben einzulösen. Der Kläger habe durch körperlichen Erwerb der vinkulierten Sparbriefe kein Pfandrecht erwerben können, weil diese nicht die Forderung verkörperten, sondern lediglich zum Ausweis bei der Behebung des Guthabens dienten. Gemäß den §§ 367, 456 ABGB könne aber nur an körperlichen Sachen, nicht aber an Forderungen durch Übergabe solcher Papiere ein Pfandrecht erworben werden. Die Verpfändung der Sparbriefe durch Dr.Leopold P*** sei daher nicht rechtswirksam.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus, die S*** Retz-Pulkau sei bei Rückgabe der Sparbriefe und Nennung des Losungswortes berechtigt aber nicht verpflichtet gewesen, dieselben einzulösen. Der Kläger habe durch körperlichen Erwerb der vinkulierten Sparbriefe kein Pfandrecht erwerben können, weil diese nicht die Forderung verkörperten, sondern lediglich zum Ausweis bei der Behebung des Guthabens dienten. Gemäß den Paragraphen 367, 456, ABGB könne aber nur an körperlichen Sachen, nicht aber an Forderungen durch Übergabe solcher Papiere ein Pfandrecht erworben werden. Die Verpfändung der Sparbriefe durch Dr.Leopold P*** sei daher nicht rechtswirksam.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde (einer der 19 Sparbriefe und zwar jener mit der Nr.0211-303698 wurde allerdings offenbar irrtümlich im Urteilsspruch nicht angeführt), und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die den Streitgegenstand bildenden vinkulierten Sparbriefe seien lediglich Legitimationspapiere, wie sich aus den §§ 1 und 18 Abs 1 und 8 Kreditwesengesetz 1979 ergebe. Die Bank sei bei Vorlage der Papiere und Nennung einer allfälligen Sperrklausel zur Auszahlung nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Rechtsübergang erfolge daher nicht, wie bei Inhaberpapieren lediglich durch Übergabe des Papiers. Unbestritten sei aber, daß der Beklagte die in den Sparbriefen umschriebenen Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau gehabt habe. Er sei weiters damit einverstanden gewesen, daß Franz H*** diese Forderungen zur Sicherstellung eines ihm zu gewährenden Darlehens verwende. Dies ergebe sich aus dem zwischen dem Beklagten und Dr.Leopold P*** für Franz H*** geschlossenen Vertrag, möge dieser auch in seiner schriftlichen Abfassung infolge Verwendung eines vorhandenen Formulars als Darlehensvertrag bezeichnet worden sein. Franz H*** seinerseits habe dann tatsächlich dem Kläger die in den Sparbriefen festgehaltenen Forderungen verpfändet. Auch Forderungen könnten Gegenstand eines Pfandrechtes sein, sofern sie sich verwerten ließen. Zum Erwerb des Pfandrechtes müßten aber die Publizitätserfordernisse vorliegen. Im vorliegenden Fall seien als Zeichen der Verpfändung die Legitimationspapiere, ohne die die Forderung nicht geltend gemacht werden könne, übergeben worden. Dazu sei schließlich auch der Drittschuldner verständigt worden. Den Publizitätserfordernissen sei somit Genüge getan. Die zwischen dem Beklagten und Dr.Leopold P*** angeblich vereinbarte Bedingung, mit der Belehnung müsse ein Kreditinstitut beauftragt werden, hätte lediglich dazu dienen sollen, einen Mißbrauch der Verfügungsmöglichkeit über die Sparbriefe zu verhindern. Die Sparbriefe seien aber nicht mißbraucht worden, sondern die in ihnen dargelegten Forderungen seien tatsächlich, wie vereinbart, zur Sicherung eines Kredites an Franz H*** verwendet worden. Der Zweck dieser Vereinbarung läge darin, daß der Beklagte mit seinen Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau das Risiko der Kreditgewährung an Franz H*** trage und dafür Zinsen erhalte. Der Zweck dieser Vereinbarung sei aber von Franz H*** erfüllt worden. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß Franz H*** vom Beklagten ermächtigt worden sei, seine Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau zur Sicherung eines Kredites zu verpfänden und diese Verpfändung tatsächlich wirksam erfolgt sei. Der Kläger habe daher ein Befriedigungsrecht im Umfang dieser Forderungen erworben, weshalb der Klage Folge zu geben gewesen sei. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beuteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde (einer der 19 Sparbriefe und zwar jener mit der Nr.0211-303698 wurde allerdings offenbar irrtümlich im Urteilsspruch nicht angeführt), und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die den Streitgegenstand bildenden vinkulierten Sparbriefe seien lediglich Legitimationspapiere, wie sich aus den Paragraphen eins und 18 Absatz eins und 8 Kreditwesengesetz 1979 ergebe. Die Bank sei bei Vorlage der Papiere und Nennung einer allfälligen Sperrklausel zur Auszahlung nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Rechtsübergang erfolge daher nicht, wie bei Inhaberpapieren lediglich durch Übergabe des Papiers. Unbestritten sei aber, daß der Beklagte die in den Sparbriefen umschriebenen Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau gehabt habe. Er sei weiters damit einverstanden gewesen, daß Franz H*** diese Forderungen zur Sicherstellung eines ihm zu gewährenden Darlehens verwende. Dies ergebe sich aus dem zwischen dem Beklagten und Dr.Leopold P*** für Franz H*** geschlossenen Vertrag, möge dieser auch in seiner schriftlichen Abfassung infolge Verwendung eines vorhandenen Formulars als Darlehensvertrag bezeichnet worden sein. Franz H*** seinerseits habe dann tatsächlich dem Kläger die in den Sparbriefen festgehaltenen Forderungen verpfändet. Auch Forderungen könnten Gegenstand eines Pfandrechtes sein, sofern sie sich verwerten ließen. Zum Erwerb des Pfandrechtes müßten aber die Publizitätserfordernisse vorliegen. Im vorliegenden Fall seien als Zeichen der Verpfändung die Legitimationspapiere, ohne die die Forderung nicht geltend gemacht werden könne, übergeben worden. Dazu sei schließlich auch der Drittschuldner verständigt worden. Den Publizitätserfordernissen sei somit Genüge getan. Die zwischen dem Beklagten und Dr.Leopold P*** angeblich vereinbarte Bedingung, mit der Belehnung müsse ein Kreditinstitut beauftragt werden, hätte lediglich dazu dienen sollen, einen Mißbrauch der Verfügungsmöglichkeit über die Sparbriefe zu verhindern. Die Sparbriefe seien aber nicht mißbraucht worden, sondern die in ihnen dargelegten Forderungen seien tatsächlich, wie vereinbart, zur Sicherung eines Kredites an Franz H*** verwendet worden. Der Zweck dieser Vereinbarung läge darin, daß der Beklagte mit seinen Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau das Risiko der Kreditgewährung an Franz H*** trage und dafür Zinsen erhalte. Der Zweck dieser Vereinbarung sei aber von Franz H*** erfüllt worden. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß Franz H*** vom Beklagten ermächtigt worden sei, seine Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau zur Sicherung eines Kredites zu verpfänden und diese Verpfändung tatsächlich wirksam erfolgt sei. Der Kläger habe daher ein Befriedigungsrecht im Umfang dieser Forderungen erworben, weshalb der Klage Folge zu geben gewesen sei. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beuteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.