Der Rekurs ist zulässig. Gemäß § 45 Abs 4 ASGG darf das Gericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert S 30.000 übersteigt. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist in § 46 Abs 2 Z 1 ASGG eine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision nicht vorgesehen (Kuderna, ASGG 234). Daraus folgt, daß Revisionen oder Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG auch dann zulässig sind, wenn der Streitgegenstand, über den die zweite Instanz entschieden hat, nur mehr aus Zinsen (und Kosten) besteht.Der Rekurs ist zulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASGG darf das Gericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder 6 ZPO unstatthaft ist und es erachtet, daß die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG gegeben sind, oder wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, an Geld oder Geldeswert S 30.000 übersteigt. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist in Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG eine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision nicht vorgesehen (Kuderna, ASGG 234). Daraus folgt, daß Revisionen oder Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG auch dann zulässig sind, wenn der Streitgegenstand, über den die zweite Instanz entschieden hat, nur mehr aus Zinsen (und Kosten) besteht.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ergibt sich aus
§ 78 Abs 1 EStG sowohl die öffentlich-rechtliche Pflicht des
Arbeitgebers, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten, als auch die gleichfalls öffentlich-rechtliche
Pflicht des Arbeitnehmers, dies zu dulden. Damit hat aber das
Berufungsgericht nur die Pflichten der beiden Arbeitsvertragspartner
gegenüber der Steuerbehörde beachtet. Aus dem Grundsatz, daß der
Schuldner seine Erfüllungshandlungen so zu setzen hat, daß der
Gläubiger nicht geschädigt wird, folgt, daß der Arbeitgeber den
Betrag, den er bei der Lohnzahlung als Lohnsteuer einzubehalten und
an die Abgabenbehörde abzuführen hat, mit entsprechender Sorgfalt
berechnen muß. Er darf dem Arbeitnehmer nicht mehr abziehen, als
sich aus dem Gesetz ergibt, und er haftet, wenn sich die Höhe des
Steuerabzuges aus dem Gesetz unschwer ermitteln läßt, jedenfalls für
den Verzögerungsschaden, den der Arbeitnehmer auch durch einen
erfolgreichen Rückerstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO nicht
abwenden kann. Der Arbeitgeber muß bei Erfüllung dieser
Pflicht - jedenfalls ab einer bestimmten Betriebsgröße - auch den
Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse iS des
§ 1299 ABGB vertreten, weil es ihm nach der Verkehrsübung zumutbar
ist, die Durchführung der Lohnverrechnung entsprechend ausgebildeten
Fachkräften anzuvertrauen.
Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin - so wie andere
Vertragslehrer mit Sonderverträgen - auf Grund des Ergebnisses des zitierten Musterprozesses, wie mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart worden war, für die Zeit vom 12. September 1977 bis 30. November 1980 die Nachzahlungen auf die höhere Entlohnungsgruppe l 1. Schon der Rechtsgrund dieser Nachzahlung legte es nahe, daß die Klägerin lohnsteuerrechtlich so zu behandeln war, als wenn ihr die gebührenden höheren Bezüge schon von vornherein zu den entsprechenden Fälligkeiten angewiesen worden wären. Die Bestimmung des § 67 Abs 8 EStG sieht eine solche Berechnungsweise für Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, vor. Die zwischen der beklagten Partei und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst getroffene Vereinbarung, daß über die strittige Einstufung nur ein Musterprozeß geführt und mit der Geltendmachung der Nachzahlungsforderungen der übrigen Betroffenen zugewartet, von der beklagten Partei auf die Einwendung der Verjährung verzichtet und dann alle Sondervertragslehrer nach dem Ergebnis des Musterverfahrens behandelt werden sollten, war ohne ernsthafte Bedenken als außergerichtlicher Vergleich iS des § 67 Abs 8 EStG auszulegen, durch den, wenngleich erst nach Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (vgl. § 67 Abs 8 Satz 1 EStG) Nachzahlungen von laufenden Bezügen geleistet wurden. Der beklagten Partei hätte es auffallen müssen, daß die Klägerin durch die - offenbar gemäß § 67 Abs 10 EStG vorgenommene Lohnsteuerberechnung (AS 83), die zu einer Lohnsteuerbelastung der Nachzahlung von mehr als 50 % führte, im Vergleich zu einer Berechnung nach § 67 Abs 8 Satz 1 und 3 EStG kraß benachteiligt wurde. Die beklagte Partei hat nicht einmal behauptet, daß sie die Möglichkeit der Anwendung des § 67 Abs 8 EStG individuell geprüft und erst dann als nicht zulässig erkannt hätte. Die beklagte Partei haftet daher für den der Klägerin zugefügten Verzögerungsschaden.Vertragslehrer mit Sonderverträgen - auf Grund des Ergebnisses des zitierten Musterprozesses, wie mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vereinbart worden war, für die Zeit vom 12. September 1977 bis 30. November 1980 die Nachzahlungen auf die höhere Entlohnungsgruppe l 1. Schon der Rechtsgrund dieser Nachzahlung legte es nahe, daß die Klägerin lohnsteuerrechtlich so zu behandeln war, als wenn ihr die gebührenden höheren Bezüge schon von vornherein zu den entsprechenden Fälligkeiten angewiesen worden wären. Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 8, EStG sieht eine solche Berechnungsweise für Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, vor. Die zwischen der beklagten Partei und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst getroffene Vereinbarung, daß über die strittige Einstufung nur ein Musterprozeß geführt und mit der Geltendmachung der Nachzahlungsforderungen der übrigen Betroffenen zugewartet, von der beklagten Partei auf die Einwendung der Verjährung verzichtet und dann alle Sondervertragslehrer nach dem Ergebnis des Musterverfahrens behandelt werden sollten, war ohne ernsthafte Bedenken als außergerichtlicher Vergleich iS des Paragraph 67, Absatz 8, EStG auszulegen, durch den, wenngleich erst nach Ende des abgelaufenen Kalenderjahres vergleiche Paragraph 67, Absatz 8, Satz 1 EStG) Nachzahlungen von laufenden Bezügen geleistet wurden. Der beklagten Partei hätte es auffallen müssen, daß die Klägerin durch die - offenbar gemäß Paragraph 67, Absatz 10, EStG vorgenommene Lohnsteuerberechnung (AS 83), die zu einer Lohnsteuerbelastung der Nachzahlung von mehr als 50 % führte, im Vergleich zu einer Berechnung nach Paragraph 67, Absatz 8, Satz 1 und 3 EStG kraß benachteiligt wurde. Die beklagte Partei hat nicht einmal behauptet, daß sie die Möglichkeit der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 8, EStG individuell geprüft und erst dann als nicht zulässig erkannt hätte. Die beklagte Partei haftet daher für den der Klägerin zugefügten Verzögerungsschaden.
Dem Rekurs ist sohin Folge zu geben und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles zu erkennen (§ 519 Abs 2 ZPO).Dem Rekurs ist sohin Folge zu geben und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles zu erkennen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.