Gründe:
Der am 13.Februar 1961 geborene Günther A*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 2 Z. 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 15. Oktober 1986 in Wien Gerhard S*** durch einen Messerstich in den Oberbauch verletzt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, die Verletzung an sich schwer war und die Tat mit einem Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.Der am 13.Februar 1961 geborene Günther A*** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 2, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 15. Oktober 1986 in Wien Gerhard S*** durch einen Messerstich in den Oberbauch verletzt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, die Verletzung an sich schwer war und die Tat mit einem Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. gestützt wird.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. gestützt wird.
In der Hauptverhandlung am 10.April 1987 beantragte der Nichtigkeitswerber die Einvernahme des Zeugen Mustafa M*** zum Beweis dafür, daß ihm der Zeuge S***, unmittelbar nachdem A*** vom Wirt M*** aus dem Lokal gewiesen worden war, nachging, ferner zum Beweis für die hochgradige Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers und das Ausmaß der Alkoholisierung des Zeugen S*** (S. 95). Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs. 1 StPO.) "wegen hinreichender Klärung des Sachverhalts" ab (S. 96). Diese Begründung entspricht zwar nicht dem Gesetz (LSK. 1977/101); doch hat das Erstgericht eine gesetzmäßige Begründung (zulässigerweise - 10 Os 157/82 u.v.a.) in der Urteilsausfertigung nachgeholt und die Ablehnung des Beweisantrags darauf gestützt, daß alle jene Umstände, die durch den Antrag bewiesen werden sollten, ohnedies als erwiesen angenommen worden sind (S. 108).In der Hauptverhandlung am 10.April 1987 beantragte der Nichtigkeitswerber die Einvernahme des Zeugen Mustafa M*** zum Beweis dafür, daß ihm der Zeuge S***, unmittelbar nachdem A*** vom Wirt M*** aus dem Lokal gewiesen worden war, nachging, ferner zum Beweis für die hochgradige Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers und das Ausmaß der Alkoholisierung des Zeugen S*** (S. 95). Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO.) "wegen hinreichender Klärung des Sachverhalts" ab (S. 96). Diese Begründung entspricht zwar nicht dem Gesetz (LSK. 1977/101); doch hat das Erstgericht eine gesetzmäßige Begründung (zulässigerweise - 10 Os 157/82 u.v.a.) in der Urteilsausfertigung nachgeholt und die Ablehnung des Beweisantrags darauf gestützt, daß alle jene Umstände, die durch den Antrag bewiesen werden sollten, ohnedies als erwiesen angenommen worden sind (S. 108).