Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 23 I KG Rohrberg mit den Grundstücken 473, 466, 463, 462, 461 und 458. Über diese Grundstücke führt die vom Beklagten errichtete Grindlalm-Seilbahn. Die Talstation der Seilbahn befindet sich in Rohr in 570 m Seehöhe, die Bergstation am Rohrberg in 1150 m Seehöhe. Zu Lebzeiten der Mutter (und Rechtsvorgängerin) des Klägers war der Post- und Telegrafenverwaltung auf Dauer das Recht eingeräumt worden, über die erwähnten Grundstücke ein Telefonkabel zu verlegen, zu welchem Zweck 16 Masten aufgestellt wurden. Nach einem Betriebsunfall im Jahre 1975 wurde die Grindlalm-Seilbahn von der Seilbahnbehörde als nicht mehr betriebssicher erachtet. Dem Beklagten wurde vorgeschrieben, für die Sprechverbindung und die elektrische Steuerung der Bahn eine Leitung außerhalb des bestehenden Seilbahnkörpers mit eigenem Stromkreis zu verlegen; über die bestehenden drei Seilbahnstützen durfte das Kabel nicht geführt werden. Es hätte die Möglichkeit bestanden, im Bereich der Trasse der Grindlalmbahn einen Kabelgraben auszuheben, was bedeutende Kosten verursacht hätte. Der Beklagte hätte sich zudem mit den betroffenen Grundeigentümern über die Einräumung einer Servitut einigen müssen. Als kostengünstige Lösung bot sich an, die vorgeschriebene neue Leitung auf die Masten der Telefonleitung zu verlegen. Für den Kläger bedeutete dies insofern eine Erschwernis, als bei Holzschlägerungsarbeiten im Nahbereich der Leitung zwei Kabel abgenommen werden mußten. Mit der Vereinbarung vom 1. Mai 1976 räumte der Kläger dem Beklagten das Recht zur Verlegung des Fernmeldekabels in der geschilderten Art gegen Leistung einer jährlichen Entschädigung von 100 Liter Vollmilch erster Klasse in Naturalien bzw. Leistung des entsprechenden Entgelts in der Höhe des Abgabepreises an die Sennerei ein. Das Fernmeldekabel sollte vereinbarungsgemäß von der Post- und Telegrafenverwaltung auf deren Gestänge verlegt werden. Darüber, wie lange dem Beklagten das Leitungsrecht zustehen sollte, wurde nicht gesprochen. Im Jahre 1978 wurde die Kreuzjochbahn errichtet, die ebenfalls über die Grundstücke des Klägers führt. Im Bereich der Seilbahntrasse wurde ein Kabelgraben ausgehoben, in den das bahneigene Kabel und das Telefonkabel der Post- und Telegrafenverwaltung verlegt wurden. Der Beklagte interessierte sich im Jahre 1978 ebenfalls dafür, sein Fernemeldekabel in den Leitungsgraben der Kreuzjochbahn verlegen zu dürfen. Nachdem die Post- und Telegrafenverwaltung im Jahre 1983 das Erdkabel in Betrieb genommen hatte, wurde das Kabel der Post- und Telegrafenverwaltung von den Masten abgenommen. Die Masten selbst überließ die Post- und Telegrafenverwaltung dem Beklagten. Der Beklagte setzte in der Folge seine Bemühungen um die Einräumung einer zu verbüchernden Leitungsdienstbarkeit fort. Der Kläger strebte jedoch auch eine Entschädigung für die über seinen Grund führende Grindlalmbahn an. Der von den Streitteilen als Vermittler eingesetzte Rechtsanwalt Dr. Franz W*** schlug ein Gesamtentgelt vonDer Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 23 römisch eins KG Rohrberg mit den Grundstücken 473, 466, 463, 462, 461 und 458. Über diese Grundstücke führt die vom Beklagten errichtete Grindlalm-Seilbahn. Die Talstation der Seilbahn befindet sich in Rohr in 570 m Seehöhe, die Bergstation am Rohrberg in 1150 m Seehöhe. Zu Lebzeiten der Mutter (und Rechtsvorgängerin) des Klägers war der Post- und Telegrafenverwaltung auf Dauer das Recht eingeräumt worden, über die erwähnten Grundstücke ein Telefonkabel zu verlegen, zu welchem Zweck 16 Masten aufgestellt wurden. Nach einem Betriebsunfall im Jahre 1975 wurde die Grindlalm-Seilbahn von der Seilbahnbehörde als nicht mehr betriebssicher erachtet. Dem Beklagten wurde vorgeschrieben, für die Sprechverbindung und die elektrische Steuerung der Bahn eine Leitung außerhalb des bestehenden Seilbahnkörpers mit eigenem Stromkreis zu verlegen; über die bestehenden drei Seilbahnstützen durfte das Kabel nicht geführt werden. Es hätte die Möglichkeit bestanden, im Bereich der Trasse der Grindlalmbahn einen Kabelgraben auszuheben, was bedeutende Kosten verursacht hätte. Der Beklagte hätte sich zudem mit den betroffenen Grundeigentümern über die Einräumung einer Servitut einigen müssen. Als kostengünstige Lösung bot sich an, die vorgeschriebene neue Leitung auf die Masten der Telefonleitung zu verlegen. Für den Kläger bedeutete dies insofern eine Erschwernis, als bei Holzschlägerungsarbeiten im Nahbereich der Leitung zwei Kabel abgenommen werden mußten. Mit der Vereinbarung vom 1. Mai 1976 räumte der Kläger dem Beklagten das Recht zur Verlegung des Fernmeldekabels in der geschilderten Art gegen Leistung einer jährlichen Entschädigung von 100 Liter Vollmilch erster Klasse in Naturalien bzw. Leistung des entsprechenden Entgelts in der Höhe des Abgabepreises an die Sennerei ein. Das Fernmeldekabel sollte vereinbarungsgemäß von der Post- und Telegrafenverwaltung auf deren Gestänge verlegt werden. Darüber, wie lange dem Beklagten das Leitungsrecht zustehen sollte, wurde nicht gesprochen. Im Jahre 1978 wurde die Kreuzjochbahn errichtet, die ebenfalls über die Grundstücke des Klägers führt. Im Bereich der Seilbahntrasse wurde ein Kabelgraben ausgehoben, in den das bahneigene Kabel und das Telefonkabel der Post- und Telegrafenverwaltung verlegt wurden. Der Beklagte interessierte sich im Jahre 1978 ebenfalls dafür, sein Fernemeldekabel in den Leitungsgraben der Kreuzjochbahn verlegen zu dürfen. Nachdem die Post- und Telegrafenverwaltung im Jahre 1983 das Erdkabel in Betrieb genommen hatte, wurde das Kabel der Post- und Telegrafenverwaltung von den Masten abgenommen. Die Masten selbst überließ die Post- und Telegrafenverwaltung dem Beklagten. Der Beklagte setzte in der Folge seine Bemühungen um die Einräumung einer zu verbüchernden Leitungsdienstbarkeit fort. Der Kläger strebte jedoch auch eine Entschädigung für die über seinen Grund führende Grindlalmbahn an. Der von den Streitteilen als Vermittler eingesetzte Rechtsanwalt Dr. Franz W*** schlug ein Gesamtentgelt von
S 8.500,-- (S 7.000,-- für die Benützung der Grundstücke des Klägers durch die Bahn und S 1.500,-- für die Einräumung des Leitungsrechtes) vor, doch war dieses Entgelt dem Beklagten zu hoch. Der Kläger begehrte die Entfernung der privaten Leitungsanlage des Beklagten einschließlich der 16 Masten von seiner Liegenschaft und brachte zur Begründung vor, die Vereinbarung vom 1. Mai 1976 habe nur für die Dauer des Betriebes der Telefonleitung durch die Post- und Telegrafenverwaltung Gültigkeit gehabt. Durch die unterirdische Verkabelung der Telefonleitung im Bereich der Trasse der Kreuzjochbahn sei das Leitungsrecht des Beklagten erloschen. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Das Leitungsrecht sei ihm für die Dauer des Betriebes der Grindlalmbahn eingeräumt worden. Das Leitungsrecht wäre nur dann erloschen, wenn der Kläger ihm das Einlegen des Steuerungskabels in den Kabelgraben der Kreuzjochbahn gestattet hätte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest, der Kläger habe sich bei Abschluß der Vereinbarung vom 1. Mai 1976 mit dem eher geringfügigen Entgelt begnügt, weil die Telefonmasten bereits standen und die Anbringung eines zusätzlichen Kabels keine ins Gewicht fallende Erschwernis für ihn bedeutet habe. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, das dem Beklagten eingeräumte Recht sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Bestimmungen des Mietengesetzes unterlegen, weil die Leitungsanlage als mietengeschützte Geschäftsräumlichkeit zu beurteilen sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 49 MRG seien die Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG auf den vorliegenden Fall bis 31. Dezember 1986 anzuwenden. Die Aufkündigung des Bestandverhältnisses hätte daher gerichtlich erfolgen müssen. Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht beipflichten wollte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die Verlegung der Leitung der Post- und Telegrafenverwaltung in den Kabelgraben der Kreuzjochbahn rechtfertige als wichtiger Grund die Auflösung des zwischen den Streitteilen begründeten Dauerschuldverhältnisses nur dann, wenn der Kläger dem Beklagten die Verlegung seines Kabels in den Kabelgraben gestattet hätte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest, der Kläger habe sich bei Abschluß der Vereinbarung vom 1. Mai 1976 mit dem eher geringfügigen Entgelt begnügt, weil die Telefonmasten bereits standen und die Anbringung eines zusätzlichen Kabels keine ins Gewicht fallende Erschwernis für ihn bedeutet habe. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, das dem Beklagten eingeräumte Recht sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Bestimmungen des Mietengesetzes unterlegen, weil die Leitungsanlage als mietengeschützte Geschäftsräumlichkeit zu beurteilen sei. Nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 49, MRG seien die Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MG auf den vorliegenden Fall bis 31. Dezember 1986 anzuwenden. Die Aufkündigung des Bestandverhältnisses hätte daher gerichtlich erfolgen müssen. Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht beipflichten wollte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die Verlegung der Leitung der Post- und Telegrafenverwaltung in den Kabelgraben der Kreuzjochbahn rechtfertige als wichtiger Grund die Auflösung des zwischen den Streitteilen begründeten Dauerschuldverhältnisses nur dann, wenn der Kläger dem Beklagten die Verlegung seines Kabels in den Kabelgraben gestattet hätte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, jedoch nicht S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung unterliege nicht den Regelungen des Mietengesetzes bzw. des Mietrechtsgesetzes, weil beide Gesetze nur die Raummiete, die Flächenmiete hingegen nur unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen erfaßten. Mit dem Vertrag vom 1. Mai 1976 sei aber jedenfalls ein Dauerschuldverhältnis begründet worden. Dauerschuldverhältnisse könnten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch empfangsbedürftige Erklärung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liege immer dann vor, wenn einem Teil die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden könne. Dieser Grundsatz gelte auch für die Auflösung einer Servitut; nur wenn eine dingliche Bindung begründet wurde, was hier mangels Verbücherung des Leitungsrechtes des Beklagten nicht zutreffe, seien jedoch strengere Maßstäbe für die Auflösung anzuwenden. Die Verlegung der Telefonleitung der Post- und Telegrafenverwaltung in einen neuen Kabelgraben und die damit gegebene Entbehrlichkeit der Masten und der darauf verlegten Freileitung sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für keinen der beiden Streitteile vorhersehbar gewesen. Unter den gegebenen geänderten Umständen sei dem Kläger die Einhaltung der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zumutbar, zumal das vom Beklagten zu leistende Entgelt geringfügig sei und die auf den Grundstücken des Klägers errichteten 16 Leitungsmasten die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft nicht bloß unerheblich erschwerten.