Begründung:
Die klagende S*** T***-V*** MBH
ist im Sinne der im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19. April 1919 vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Vollzugsanweisung, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241 idF des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1977, BGBl. Nr. 660, auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28. November 1979, LGBl. Nr. 90, idF der Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit und Unweltschutz vom 27. September 1984, BGBl. Nr. 376 mit der Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung der in der Steiermark anfallenden und nach den zitierten Vorschriften dem Ablieferungszwang unterliegenden Tierkörpern und Tierkörperteilen befaßt.ist im Sinne der im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19. April 1919 vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Vollzugsanweisung, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 660, auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28. November 1979, Landesgesetzblatt Nr. 90, in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit und Unweltschutz vom 27. September 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 376 mit der Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung der in der Steiermark anfallenden und nach den zitierten Vorschriften dem Ablieferungszwang unterliegenden Tierkörpern und Tierkörperteilen befaßt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte diese Gesellschaft die Verurteilung des beklagten Fleischhauers zur Zahlung von S 776.820,50 samt Zinsen als tarifmäßig geschuldetes Entgelt für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft für die Kalenderjahre 1981, 1982 und 1983 sowie als Vorauszahlung für das Jahr 1984.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und im wesentlichen eingewendet:
Die Anwendung des Entgelttarifes nach dem LGBl. Nr. 90/1979 sei nicht gerechtfertigt, weil er sich nur auf die Beseitigung der dem Ablieferungszwang unterliegenden Schlachtabfälle beziehe, während die Klägerin nur in minimalem Ausmaß ("minimalst") diese Abfälle beseitige und den Hauptanteil daran bei der Futtermittelproduktion verwerte. Selbst wenn aber dieser Tarif zur Anwendung käme, so sei er nicht, wie das Gesetz es vorschreibe, kostendeckend, sondern gewinnbringend gestaltet und entspreche damit keineswegs dem Äquivalenzprinzip. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1984 (offenbar V 14,15/81-19 gemeint), Seite 17 letzter Absatz sei es ihm auf Grund der im Gesetz vorgegebenen Determinanten möglich, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, zu überprüfen, ob die Entgeltverordnung dem § 6 Abs 3 der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919 entspricht; er habe dies aber damals nicht getan, weil Bedenken in der hier aufgezeigten Richtung dort nicht vorgebracht worden seien. Es werde deshalb die neuerliche Einleitung des Verordnungs-Prüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt.Die Anwendung des Entgelttarifes nach dem Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1979, sei nicht gerechtfertigt, weil er sich nur auf die Beseitigung der dem Ablieferungszwang unterliegenden Schlachtabfälle beziehe, während die Klägerin nur in minimalem Ausmaß ("minimalst") diese Abfälle beseitige und den Hauptanteil daran bei der Futtermittelproduktion verwerte. Selbst wenn aber dieser Tarif zur Anwendung käme, so sei er nicht, wie das Gesetz es vorschreibe, kostendeckend, sondern gewinnbringend gestaltet und entspreche damit keineswegs dem Äquivalenzprinzip. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1984 (offenbar römisch fünf 14,15/81-19 gemeint), Seite 17 letzter Absatz sei es ihm auf Grund der im Gesetz vorgegebenen Determinanten möglich, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, zu überprüfen, ob die Entgeltverordnung dem Paragraph 6, Absatz 3, der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241 aus 1919, entspricht; er habe dies aber damals nicht getan, weil Bedenken in der hier aufgezeigten Richtung dort nicht vorgebracht worden seien. Es werde deshalb die neuerliche Einleitung des Verordnungs-Prüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt.
Die Klägerin hat darauf erwidert, daß die vom Beklagten geäußerten rechtlichen Bedenken abwegig seien und von niemandem geteilt würden; der Tarif für die Beseitigung der Abfälle enthalte keine Kosten, die bei der Verwertung der Abfälle aufliefen. Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten, das Verordnungsprüfungsverfahren bezüglich des Entgelttarifs, LGBl.(Stmk)Nr. 90/79, einzuleiten, zurück und gab dem Klagebegehren statt.
Die Zurückweisung des Antrages auf Einleitung des Verordnungs-Prüfungsverfahrens begründete das Erstgericht damit, daß prozeßrechtlich Anträge der Parteien auf Wahrnehmung dieser Amtspflicht nicht vorgesehen seien.
In der Sache selbst stellte das Erstgericht auf Grund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Vertreters der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Hans K***, fest, daß bei der Erstellung des Tarifes der Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl(Stmk)Nr. 90/1979, keinerlei Kosten der Verwertung der dem Ablieferungszwang unterliegenden Abfälle Berechnungsgrundlage gewesen seien; de facto berücksichtige der Tarif lediglich die Kosten der Abfuhr und der Einsammlung (zB Kosten für die Container, reine Fracht- und Fuhrkosten, die damit verbundenen Lohnkosten) sowie nach einem genau berechneten betriebswirtschaftlichen Schlüssel (entsprechend einem Gutachten des Univ.Prof. Dr. E***) die anteiligen Verwaltungskosten, die sich ebenfalls nur auf Abfuhr und Einsammlung der Abfälle beschränkten.In der Sache selbst stellte das Erstgericht auf Grund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Vertreters der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Hans K***, fest, daß bei der Erstellung des Tarifes der Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl(Stmk)Nr. 90 aus 1979,, keinerlei Kosten der Verwertung der dem Ablieferungszwang unterliegenden Abfälle Berechnungsgrundlage gewesen seien; de facto berücksichtige der Tarif lediglich die Kosten der Abfuhr und der Einsammlung (zB Kosten für die Container, reine Fracht- und Fuhrkosten, die damit verbundenen Lohnkosten) sowie nach einem genau berechneten betriebswirtschaftlichen Schlüssel (entsprechend einem Gutachten des Univ.Prof. Dr. E***) die anteiligen Verwaltungskosten, die sich ebenfalls nur auf Abfuhr und Einsammlung der Abfälle beschränkten.
Rechtlich zog das Erstgericht folgende Schlüsse:
Den vom Beklagten abgelieferten Abfällen komme aus rechtlichen Gründen kein Marktwert zu, da es sich um Konfiskate handle, Enteignungen ohne Entschädigung zulässig seien und weder in der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, noch in der Tierkörperverwertungsordnung, LGBl(Stmk)Nr. 90/1979, oder in einem besonderen Gesetz eine Entschädigungspflicht ausgesprochen worden sei; nach der nunmehrigen Rechtslage dürfe mit den ablieferungspflichtigen Schlachtabfällen auch nicht gehandelt werden.Den vom Beklagten abgelieferten Abfällen komme aus rechtlichen Gründen kein Marktwert zu, da es sich um Konfiskate handle, Enteignungen ohne Entschädigung zulässig seien und weder in der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241 aus 1919, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,, noch in der Tierkörperverwertungsordnung, LGBl(Stmk)Nr. 90 aus 1979,, oder in einem besonderen Gesetz eine Entschädigungspflicht ausgesprochen worden sei; nach der nunmehrigen Rechtslage dürfe mit den ablieferungspflichtigen Schlachtabfällen auch nicht gehandelt werden.
Die Einwände des Beklagten gegen die Höhe des Entgelttarifes seien durch die getroffenen Feststellungen auf Grund der Zeugenaussage des Rechtsanwaltes Dr. K*** überzeugend widerlegt worden. Überdies habe der Beklagte nur Globalbehauptungen ohne exakte Tatumstände vorgebracht und es stellten die von ihr angebotenen Beweise (von der Klägerin vorzulegende Geschäftsunterlagen, Sachverständiger und Parteienvernehmung) nur unzulässige Erkundigungsbeweise über nicht vorgebrachte Tatumstände dar. Von Amts wegen habe das Gericht keine Bedenken wegen einer allfälligen Gesetzwidrigkeit des Tarifes, so daß es sich auch nicht veranlaßt sehe, ein Verordnungs-Prüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
Das vom Beklagten angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und führte zur Begründung für die Verwerfung des allein vorgebrachten Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache im wesentlichen an:
Einziger Zweck des Gesetzes (TKVV) sei es, jeden, bei dem die in § 3 der VA (StGBl. Nr. 241/1919) angeführten Gegenstände anfallen, zu hindern, daß er diese auf eine solche Art beseitige (Wegwerfen, Eingraben udgl), daß daraus die Gefahr von Seuchen oder eine Gefahr für die Volksgesundheit entsteht. Das Gesetz lasse hier nur die Wahl, derartige Gegenstände entweder so zu verwerten, daß sie keine Gefahr darstellen, oder sie einer nach dem Gesetz vorgesehenen Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern. Nehme wie hier die Beklagte keine zulässige Verwertung vor, bildeten diese Gegenstände eine Gefahrenquelle. In der Tätigkeit der Klägerin liege eine dem Gesetzauftrag entsprechende, gefahrenvermeidende Entsorgungstätigkeit, die darin bestehe, daß der Betrieb des Beklagten durch die Beseitigung solcher Abfälle entlastet werde. Es komme auf die Beseitigung der Abfälle aus dem Betrieb an und es müsse unberücksichtigt bleiben, was die Klägerin mit diesen Abfällen unternehme. Die Ansicht, daß mit dem Begriff "Beseitigung" der Gesetzgeber nur die Entfernung aus dem (ablieferungspflichtigen) Betrieb gemeint haben könne, werde dadurch erhärtet, daß "Beseitigen" bedeute, etwas, das sich in irgendeinem Sinn als schädlich erweise, durch gesetzliche Maßnahmen zu entfernen; "Beseitigen" sei mit "Entfernen", "Fortschaffen", "Wegbringen" gleichzusetzen (Großer Duden, sinnverwandte Wörter, und Das treffende Wort, Wörterbuch sinnverwandter Ausdrücke, 5. Auflage). Da der Beklagte die Abfälle nicht selbst verwerte, sei er ablieferungspflichtig und es liege in der Tätigkeit der Klägerin immer und notwendigerweise eine Beseitigung der ablieferungspflichtigen Gegenstände im aufgezeigten Sinn. Ungeachtet des Umstandes, daß die TKVV Begriffe wie Beseitigung und Verwertung unterscheide, handle es sich bei dem Tarif nur um die Beseitigung. Die Verarbeitung (Verwertung) stelle deshalb keine Beseitigungsart dar. Der Ablieferungspflichtige sei aus diesem Grunde nicht von der Zahlungspflicht befreit, weil ihm gegenüber in jedem Fall eine "Beseitigung" der Abfälle vorgenommen werde.Einziger Zweck des Gesetzes (TKVV) sei es, jeden, bei dem die in Paragraph 3, der VA (StGBl. Nr. 241 aus 1919,) angeführten Gegenstände anfallen, zu hindern, daß er diese auf eine solche Art beseitige (Wegwerfen, Eingraben udgl), daß daraus die Gefahr von Seuchen oder eine Gefahr für die Volksgesundheit entsteht. Das Gesetz lasse hier nur die Wahl, derartige Gegenstände entweder so zu verwerten, daß sie keine Gefahr darstellen, oder sie einer nach dem Gesetz vorgesehenen Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern. Nehme wie hier die Beklagte keine zulässige Verwertung vor, bildeten diese Gegenstände eine Gefahrenquelle. In der Tätigkeit der Klägerin liege eine dem Gesetzauftrag entsprechende, gefahrenvermeidende Entsorgungstätigkeit, die darin bestehe, daß der Betrieb des Beklagten durch die Beseitigung solcher Abfälle entlastet werde. Es komme auf die Beseitigung der Abfälle aus dem Betrieb an und es müsse unberücksichtigt bleiben, was die Klägerin mit diesen Abfällen unternehme. Die Ansicht, daß mit dem Begriff "Beseitigung" der Gesetzgeber nur die Entfernung aus dem (ablieferungspflichtigen) Betrieb gemeint haben könne, werde dadurch erhärtet, daß "Beseitigen" bedeute, etwas, das sich in irgendeinem Sinn als schädlich erweise, durch gesetzliche Maßnahmen zu entfernen; "Beseitigen" sei mit "Entfernen", "Fortschaffen", "Wegbringen" gleichzusetzen (Großer Duden, sinnverwandte Wörter, und Das treffende Wort, Wörterbuch sinnverwandter Ausdrücke, 5. Auflage). Da der Beklagte die Abfälle nicht selbst verwerte, sei er ablieferungspflichtig und es liege in der Tätigkeit der Klägerin immer und notwendigerweise eine Beseitigung der ablieferungspflichtigen Gegenstände im aufgezeigten Sinn. Ungeachtet des Umstandes, daß die TKVV Begriffe wie Beseitigung und Verwertung unterscheide, handle es sich bei dem Tarif nur um die Beseitigung. Die Verarbeitung (Verwertung) stelle deshalb keine Beseitigungsart dar. Der Ablieferungspflichtige sei aus diesem Grunde nicht von der Zahlungspflicht befreit, weil ihm gegenüber in jedem Fall eine "Beseitigung" der Abfälle vorgenommen werde.
Dieses Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Beklagte mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen.
Die Klägerin begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.