Die Ausführungen des Erstbeklagten zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO). Was die rechtliche Beurteilung der Sache betrifft, so geht der Erstbeklagte nicht von der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung aus, wonach Dkfm. Maria C*** den Auftrag zur Ausführung der in Rede stehenden Arbeiten auf der Grundlage der von der klagenden Partei gelegten Kostenvoranschläge und nicht der von der MA 25 bzw. der Schlichtungsstelle korrigierten Ansätze erteilt habe. Diese Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.Die Ausführungen des Erstbeklagten zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Was die rechtliche Beurteilung der Sache betrifft, so geht der Erstbeklagte nicht von der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung aus, wonach Dkfm. Maria C*** den Auftrag zur Ausführung der in Rede stehenden Arbeiten auf der Grundlage der von der klagenden Partei gelegten Kostenvoranschläge und nicht der von der MA 25 bzw. der Schlichtungsstelle korrigierten Ansätze erteilt habe. Diese Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
Der Erstbeklagte und die zweitbelkagte Partei bekämpfen weiters die Annahme einer solidarischen Verpflichtung für die Bezahlung des restlichen Werklohns. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß mehrere Personen grundsätzlich solidarisch haften, wenn sie jemandem einen Auftrag auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen; ihre solidarische Verpflichtung für die sich ergebenden Ansprüche aus einem solchen Vertrag wurde aus den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr abgeleitet (MietSlg. 34.128; SZ 53/14; SZ 41/68; SZ 27/299; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4, 7 zu § 891 ABGB; Ehrenzweig-Mayrhofer, System 3 II/1, 23, 88). Es wurde darauf verwiesen, daß derjenige, der mit dem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache einen Vertrag schließe, gewiß nicht den Willen habe, eine nach Größe und Zahl der Miteigentumsanteile geteilte Forderung gegen vielleicht weit verstreute Schuldner zu erwerben; sein Vertragswille sei vielmehr im Zweifel auf den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle Miteigentümer, also auf ihre Gesamthaftung gerichtet. Zur Begründung einer solchen Gesamthaftung sei der Verwalter auch gemäß § 1029 ABGB ermächtigt, weil er sonst Gefahr liefe, die Leistungen, deren er bedarf, überhaupt nicht zu erhalten (SZ 18/217). Eine solidarische Haftung ergibt sich im Zweifel auch nach Art.8 Nr.1 EVHGB, da diese Bestimmung für beide Teile auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das Rechtsgeschäft nur für einen von ihnen ein Handelsgeschäft ist (SZ 53/14; SZ 44/13; SZ 41/68; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 III 53; Welser GesRZ 1978, 141, 143). Nur wenn, dem Vertragspartner erkennbar, eine größere Personenanzahl mit jeweils kleinen Anteilen beteiligt ist, wie zB bei einer großen Wohnungseigentumsgemeinschaft, kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß jeder Beteiligte für den ganzen Betrag einstehen soll (SZ 53/14; SZ 44/13; SZ 38/160; Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 97 FN 39). Im vorliegenden Fall, in dem von einem Hausverwalter namens einer aus zwei Miteigentümern bestehenden Miteigentumsgemeinschaft ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, ist jedoch die solidarische Haftung der Miteigentümer gerechtfertigt (Gamerith aaO Rz 7; vgl. MietSlg. 15.027).Der Erstbeklagte und die zweitbelkagte Partei bekämpfen weiters die Annahme einer solidarischen Verpflichtung für die Bezahlung des restlichen Werklohns. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß mehrere Personen grundsätzlich solidarisch haften, wenn sie jemandem einen Auftrag auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen; ihre solidarische Verpflichtung für die sich ergebenden Ansprüche aus einem solchen Vertrag wurde aus den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr abgeleitet (MietSlg. 34.128; SZ 53/14; SZ 41/68; SZ 27/299; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4, 7 zu Paragraph 891, ABGB; Ehrenzweig-Mayrhofer, System 3 II/1, 23, 88). Es wurde darauf verwiesen, daß derjenige, der mit dem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache einen Vertrag schließe, gewiß nicht den Willen habe, eine nach Größe und Zahl der Miteigentumsanteile geteilte Forderung gegen vielleicht weit verstreute Schuldner zu erwerben; sein Vertragswille sei vielmehr im Zweifel auf den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle Miteigentümer, also auf ihre Gesamthaftung gerichtet. Zur Begründung einer solchen Gesamthaftung sei der Verwalter auch gemäß Paragraph 1029, ABGB ermächtigt, weil er sonst Gefahr liefe, die Leistungen, deren er bedarf, überhaupt nicht zu erhalten (SZ 18/217). Eine solidarische Haftung ergibt sich im Zweifel auch nach Artikel 8, Nr.1 EVHGB, da diese Bestimmung für beide Teile auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das Rechtsgeschäft nur für einen von ihnen ein Handelsgeschäft ist (SZ 53/14; SZ 44/13; SZ 41/68; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch drei 53; Welser GesRZ 1978, 141, 143). Nur wenn, dem Vertragspartner erkennbar, eine größere Personenanzahl mit jeweils kleinen Anteilen beteiligt ist, wie zB bei einer großen Wohnungseigentumsgemeinschaft, kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß jeder Beteiligte für den ganzen Betrag einstehen soll (SZ 53/14; SZ 44/13; SZ 38/160; Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 97 FN 39). Im vorliegenden Fall, in dem von einem Hausverwalter namens einer aus zwei Miteigentümern bestehenden Miteigentumsgemeinschaft ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, ist jedoch die solidarische Haftung der Miteigentümer gerechtfertigt (Gamerith aaO Rz 7; vergleiche MietSlg. 15.027).
Die zweitbeklagte Partei macht geltend, daß die Gemeinschaft der beklagten Parteien als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren sei. Eine durch Vertrag begründete Gemeinschaft ist nur dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, wenn ein gemeinschaftlicher Erwerbszweck durch organisiertes Zusammenwirken erreicht werden soll. Das entscheidende Kriterium der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist demnach die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Die schlichte Rechtsgemeinschaft beschränkt sich hingegen auf gemeinschaftlichen Besitz und die gemeinschaftliche Nutzung der Sache (SZ 50/123; HS 9117; Wahle in Klang Komm. 2 V 500; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 11; Welser GesRZ 1976, 34, 36; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1175). Ein Sachvorbringen, das die Beurteilung der Gemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuließe, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet; entsprechende Feststellungen wurden nicht getroffen. Die Frage, ob die Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für Gesellschaftsverbindlichkeiten solidarisch oder nur anteilsweise zu haften haben (vgl. EvBl. 1972/143; JBl. 1969, 556; Welser, GesRZ 1978, 141, 143; kritisch Strasser a.a.O. Rz 6 zu §§ 1202, 1203 ABGB), ist daher nicht zu beurteilen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die zweitbeklagte Partei macht geltend, daß die Gemeinschaft der beklagten Parteien als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren sei. Eine durch Vertrag begründete Gemeinschaft ist nur dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, wenn ein gemeinschaftlicher Erwerbszweck durch organisiertes Zusammenwirken erreicht werden soll. Das entscheidende Kriterium der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist demnach die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Die schlichte Rechtsgemeinschaft beschränkt sich hingegen auf gemeinschaftlichen Besitz und die gemeinschaftliche Nutzung der Sache (SZ 50/123; HS 9117; Wahle in Klang Komm. 2 römisch fünf 500; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 11; Welser GesRZ 1976, 34, 36; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 1175,). Ein Sachvorbringen, das die Beurteilung der Gemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuließe, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet; entsprechende Feststellungen wurden nicht getroffen. Die Frage, ob die Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für Gesellschaftsverbindlichkeiten solidarisch oder nur anteilsweise zu haften haben vergleiche EvBl. 1972/143; JBl. 1969, 556; Welser, GesRZ 1978, 141, 143; kritisch Strasser a.a.O. Rz 6 zu Paragraphen 1202, 1203, ABGB), ist daher nicht zu beurteilen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.