Die Geschwornen hatten insoweit - jeweils
stimmeneinhellig - nach Bejahung der (anklagekonform auf schweren Raub lautenden) Hauptfrage die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit verneint.
Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenene, allein auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenene, allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Den Verfahrensmangel erblickt der (umfassend geständige) Angeklagte darin, daß der Schwurgerichtshof die "Anträge des Verteidigers auf Beiziehung eines Dermatologen, eines Psychologen, sowie auf Einvernahme seiner Mutter und seines Arbeitskollegen mit unzureichender Begründung abgewiesen" habe. Durch die begehrten Beweisaufnahmen sollte - wie die Beschwerde ausführt - dargetan werden, daß sich der an hohem Übergewicht und an einer Hautkrankheit (Schuppenflechte) leidende sowie von seiner Mutter "überfürsorglich" betreute Angeklagte zur Tatzeit in einer seelischen Krise befunden habe; "möglicherweise" wäre der psychiatrische Sachverständige, der "lediglich den Angeklagten explorierte", dann - ersichtlich gemeint in Ansehung dessen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit - zu "einem anderen Gutachten gekommen".
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 5 StPO setzt jedoch - was der Beschwerdeführer übersieht - voraus, daß über einen in der (dem Urteil vorangehenden) Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden worden ist. In der Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1986 hat der Beschwerdeführer jedoch nach dem Inhalt der allein maßgeblichen Verhandlungsschrift (ON 20) weder den vor der Hauptverhandlung, nämlich am 21.August 1986, schriftlich gestellten Beweisantrag ON 12 wiederholt noch sonst einen Beweisantrag gestellt. Da aber darauf, daß über einen außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag gar nicht oder negativ entschieden wurde, eine Nichtigkeit nach der bezeichneten Gesetzesstelle nicht gestützt werden kann, das Gericht vielmehr über die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge - und nur über diese - zu entscheiden hat (sodaß die abweisliche Beschlußfassung in der Hauptverhandlung - S 125 - gar nicht nötig gewesen wäre), mangelt es sohin im gegebenen Zusammenhang schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (vgl. 11 Os 153/75, Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1, 15, 29 zu § 281 Z 4, ENr. 4 und 28 zu § 345 Z 5). Im übrigen sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß die Abweisung von - selbst den formellen Voraussetzungen entsprechenden - Beweisanträgen, die - wie hier (vgl. ON 12) - den bloßen Nachweis eines Milderungsumstandes bezwecken, den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO niemals herstellen kann (vgl. SSt. 32/70 uva) und daß Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der bezogenen Gesetzesstelle die Identität des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages mit dem in der Beschwerde relevierten, und zwar auch in bezug auf das Beweisthema, ist.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO setzt jedoch - was der Beschwerdeführer übersieht - voraus, daß über einen in der (dem Urteil vorangehenden) Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinn des Antragstellers entschieden worden ist. In der Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1986 hat der Beschwerdeführer jedoch nach dem Inhalt der allein maßgeblichen Verhandlungsschrift (ON 20) weder den vor der Hauptverhandlung, nämlich am 21.August 1986, schriftlich gestellten Beweisantrag ON 12 wiederholt noch sonst einen Beweisantrag gestellt. Da aber darauf, daß über einen außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag gar nicht oder negativ entschieden wurde, eine Nichtigkeit nach der bezeichneten Gesetzesstelle nicht gestützt werden kann, das Gericht vielmehr über die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge - und nur über diese - zu entscheiden hat (sodaß die abweisliche Beschlußfassung in der Hauptverhandlung - S 125 - gar nicht nötig gewesen wäre), mangelt es sohin im gegebenen Zusammenhang schon an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes vergleiche 11 Os 153/75, Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 1, 15, 29 zu Paragraph 281, Ziffer 4,, ENr. 4 und 28 zu Paragraph 345, Ziffer 5,). Im übrigen sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß die Abweisung von - selbst den formellen Voraussetzungen entsprechenden - Beweisanträgen, die - wie hier vergleiche ON 12) - den bloßen Nachweis eines Milderungsumstandes bezwecken, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO niemals herstellen kann vergleiche SSt. 32/70 uva) und daß Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Nichtigkeit nach der bezogenen Gesetzesstelle die Identität des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages mit dem in der Beschwerde relevierten, und zwar auch in bezug auf das Beweisthema, ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO in Verbindung mit §§ 285 a Z 2, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs 6, 344 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.