Gründe:
Helmut D*** wurde des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB. (I), des Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB. (II) und des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB. (III) schuldig erkannt, weil er zu wiederholten Malen die am 9.April 1971 geborene Elke E*** im Jahre 1982 an den Brüsten und am Geschlechtsteil betastet (I), mit ihr bis Ende 1983 den außerehelichen Beischlaf unternommen (II) und von einer Mitteilung davon abgehalten hat, indem er drohte, sie und ihre Schwester umzubringen (III).Helmut D*** wurde des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (römisch eins), des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB. (römisch zwei) und des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (römisch drei) schuldig erkannt, weil er zu wiederholten Malen die am 9.April 1971 geborene Elke E*** im Jahre 1982 an den Brüsten und am Geschlechtsteil betastet (römisch eins), mit ihr bis Ende 1983 den außerehelichen Beischlaf unternommen (römisch zwei) und von einer Mitteilung davon abgehalten hat, indem er drohte, sie und ihre Schwester umzubringen (römisch drei).
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 3 und 5 StPO. geltend.Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO. geltend.
Eine abermalige Beeidigung des bereits beeideten Sachverständigen kam in der Hauptverhandlung nicht in Frage (§ 5 SVDolmG. BGBl. Nr. 137/1975) und dessen Erinnerung an die Heiligkeit des abgelegten Eides (§ 247 Abs. 1 StPO.) ist nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben (s. Klammerzitate in § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.).Eine abermalige Beeidigung des bereits beeideten Sachverständigen kam in der Hauptverhandlung nicht in Frage (Paragraph 5, SVDolmG. Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) und dessen Erinnerung an die Heiligkeit des abgelegten Eides (Paragraph 247, Absatz eins, StPO.) ist nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben (s. Klammerzitate in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.).
Die im Urteil zusammengefaßt wiedergegebene leugnende Verantwortung des Angeklagten erachtete das Schöffengericht auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens für widerlegt. Ein nicht verlesenes, im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten wurde dabei zutreffend nicht verwertet (§ 258 Abs. 1 StPO.). Die Erörterung dieses Gutachtens in der Mängelrüge ist unzulässig, auch stellt die Nichtausschöpfung möglicher, jedoch nicht beantragter Beweismittel keinen Nichtigkeitsgrund dar, abgesehen davon, daß auch dieses Gutachten die Einlassung des Angeklagten keineswegs stützt (S. 85). Wenn schließlich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Schöffensenats überzeugende Beweismittel als nicht verläßlich bezeichnet, dann begibt er sich auf das ihm in der Senatsgerichtsbarkeit verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung.Die im Urteil zusammengefaßt wiedergegebene leugnende Verantwortung des Angeklagten erachtete das Schöffengericht auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens für widerlegt. Ein nicht verlesenes, im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten wurde dabei zutreffend nicht verwertet (Paragraph 258, Absatz eins, StPO.). Die Erörterung dieses Gutachtens in der Mängelrüge ist unzulässig, auch stellt die Nichtausschöpfung möglicher, jedoch nicht beantragter Beweismittel keinen Nichtigkeitsgrund dar, abgesehen davon, daß auch dieses Gutachten die Einlassung des Angeklagten keineswegs stützt (S. 85). Wenn schließlich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Schöffensenats überzeugende Beweismittel als nicht verläßlich bezeichnet, dann begibt er sich auf das ihm in der Senatsgerichtsbarkeit verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung.