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Entscheidungstext 13Os147/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os147/86

Entscheidungsdatum

16.10.1986

Anmerkung

E09506

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut D*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 20.Juni 1986, GZ. 10 römisch fünf r 2798/85-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Helmut D*** wurde des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. (römisch eins), des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB. (römisch zwei) und des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. (römisch drei) schuldig erkannt, weil er zu wiederholten Malen die am 9.April 1971 geborene Elke E*** im Jahre 1982 an den Brüsten und am Geschlechtsteil betastet (römisch eins), mit ihr bis Ende 1983 den außerehelichen Beischlaf unternommen (römisch zwei) und von einer Mitteilung davon abgehalten hat, indem er drohte, sie und ihre Schwester umzubringen (römisch drei).

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO. geltend.

Eine abermalige Beeidigung des bereits beeideten Sachverständigen kam in der Hauptverhandlung nicht in Frage (Paragraph 5, SVDolmG. Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) und dessen Erinnerung an die Heiligkeit des abgelegten Eides (Paragraph 247, Absatz eins, StPO.) ist nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben (s. Klammerzitate in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.).

Die im Urteil zusammengefaßt wiedergegebene leugnende Verantwortung des Angeklagten erachtete das Schöffengericht auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens für widerlegt. Ein nicht verlesenes, im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten wurde dabei zutreffend nicht verwertet (Paragraph 258, Absatz eins, StPO.). Die Erörterung dieses Gutachtens in der Mängelrüge ist unzulässig, auch stellt die Nichtausschöpfung möglicher, jedoch nicht beantragter Beweismittel keinen Nichtigkeitsgrund dar, abgesehen davon, daß auch dieses Gutachten die Einlassung des Angeklagten keineswegs stützt (S. 85). Wenn schließlich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Schöffensenats überzeugende Beweismittel als nicht verläßlich bezeichnet, dann begibt er sich auf das ihm in der Senatsgerichtsbarkeit verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Sonach bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht Graz zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1986 S. 565 u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00147.86.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19861016_OGH0002_0130OS00147_8600000_000

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