Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Schlüssigkeit des vom Kläger erhobenen Unterlassungsbegehrens mit Recht bejaht:
Nach dem gemäß § 396 ZPO für wahr zu haltenden, durch die vorgelegten Statuten (Beilage A) nicht widerlegten Tatsachenvorbringen der Klage ist der Zweck des klagenden Verbandes ua die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ob der Kläger eine solche Tätigkeit auch wirklich ausübt, ist im Rahmen der Berufung gegen ein Versäumungsurteil ebensowenig zu prüfen wie die - bei sogenannten Prozeßführungsvereinen rechtlich bedeutsame - Frage, ob ihm neben den in der Klage genannten Brennstoffeinzelhändlern und allfälligen weiteren Unternehmern auch solche Personen angehören, die keine Unternehmer sind; der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation durch den Beklagten zu behaupten und zu beweisen (ÖBl. 1986, 9, insbesondere 14; ebenso schon ÖBl. 1983, 129).Nach dem gemäß Paragraph 396, ZPO für wahr zu haltenden, durch die vorgelegten Statuten (Beilage A) nicht widerlegten Tatsachenvorbringen der Klage ist der Zweck des klagenden Verbandes ua die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ob der Kläger eine solche Tätigkeit auch wirklich ausübt, ist im Rahmen der Berufung gegen ein Versäumungsurteil ebensowenig zu prüfen wie die - bei sogenannten Prozeßführungsvereinen rechtlich bedeutsame - Frage, ob ihm neben den in der Klage genannten Brennstoffeinzelhändlern und allfälligen weiteren Unternehmern auch solche Personen angehören, die keine Unternehmer sind; der gemäß Paragraph 14, UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation durch den Beklagten zu behaupten und zu beweisen (ÖBl. 1986, 9, insbesondere 14; ebenso schon ÖBl. 1983, 129).
Auch die von der Beklagten gerügte Überschreitung des Klagebegehrens (§ 405 ZPO) liegt nicht vor. Nach seinem Vorbringen in der Klageschrift macht der Kläger der Beklagten als Interessenvertretung von Erdgashändlern den Vorwurf, sie habe im Rahmen einer Werbekampagne für Erdgas wahrheitswidrige und deshalb zur Irreführung geeignete Aussagen über diese Energiequelle gemacht. Im Zusammenhang mit der Klageerzählung - in welcher mit keinem Wort davon die Rede ist, daß die Beklagte auch selbst Erdgas verkauft hätte - kann das Unterlassungsbegehren des Klägers sinnvollerweise überhaupt nur dahin verstanden werden, daß der Beklagten die beanstandete Äußerung nicht, wie es im Urteilsantrag offenbar versehentlich heißt, "beim Verkauf von Brennstoffen", sondern "bei der Werbung für den Verkauf von Brennstoffen" untersagt werden soll. In der Berichtigung dieses offenkundigen Flüchtigkeitsfehlers kann deshalb entgegen der Meinung der Beklagten keine unzulässige Überschreitung des Klagebegehrens iS des § 405 ZPO gesehen werden; das Berufungsgericht war vielmehr berechtigt, dem beantragten Unterlassungsgebot eine dem Klagevorbringen entsprechende und dieses in keiner Weise überschreitende neue Fassung zu geben. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.Auch die von der Beklagten gerügte Überschreitung des Klagebegehrens (Paragraph 405, ZPO) liegt nicht vor. Nach seinem Vorbringen in der Klageschrift macht der Kläger der Beklagten als Interessenvertretung von Erdgashändlern den Vorwurf, sie habe im Rahmen einer Werbekampagne für Erdgas wahrheitswidrige und deshalb zur Irreführung geeignete Aussagen über diese Energiequelle gemacht. Im Zusammenhang mit der Klageerzählung - in welcher mit keinem Wort davon die Rede ist, daß die Beklagte auch selbst Erdgas verkauft hätte - kann das Unterlassungsbegehren des Klägers sinnvollerweise überhaupt nur dahin verstanden werden, daß der Beklagten die beanstandete Äußerung nicht, wie es im Urteilsantrag offenbar versehentlich heißt, "beim Verkauf von Brennstoffen", sondern "bei der Werbung für den Verkauf von Brennstoffen" untersagt werden soll. In der Berichtigung dieses offenkundigen Flüchtigkeitsfehlers kann deshalb entgegen der Meinung der Beklagten keine unzulässige Überschreitung des Klagebegehrens iS des Paragraph 405, ZPO gesehen werden; das Berufungsgericht war vielmehr berechtigt, dem beantragten Unterlassungsgebot eine dem Klagevorbringen entsprechende und dieses in keiner Weise überschreitende neue Fassung zu geben. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.