Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Rekursgericht hat in seinem abändernden Beschluß zwar gemäß § 527 Abs.1 Satz 2 ZPO einen Bewertungsausspruch aufgenommen, nach dem beurteilt werden kann, daß der Rekursausschluß nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO nicht vorliegt. Mit Rücksicht auf die positive Zulässigkeitsvoraussetzung im § 528 Abs.2 ZPO wäre ein weiterer Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 (§ 526 Abs.3) ZPO erforderlich gewesen. Der Mangel des Ausspruches darüber, ob der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, ist im vorliegenden Fall unerheblich: Das Rekursgericht gelangte einerseits infolge der Bejahung der Anfechtbarkeit eines die Unterbrechung nach § 41 MRG ablehnenden Beschlusses und andererseits durch zeitliche Beziehung der Unterbrechungsvoraussetzung des § 41 MRG, daß ein Verfahren nach § 37 MRG "bereits" anhängig sei, auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Unterbrechung zu seiner angefochtenen Entscheidung; überdies hätte das Rekursgericht die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Verfahrens im Hinblick auf § 37 Abs.1 Z 1 MRG zu prüfen gehabt. Diese verfahrensrechtlichen Fragen sind im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO qualifiziert. Die Lösung der beiden vom Rekursgericht ausdrücklich behandelten Fragen sind auch Gegenstand der Rechtsmittelausführungen. Die Anfechtung ist daher schon aus diesem Grunde zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs.4 Z 2 ZPO ist danach unerheblich, weil sie auch an der Beachtlichkeit der tatsächlich ausgeführten Anfechtungsgründe nichts änderte.Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Rekursgericht hat in seinem abändernden Beschluß zwar gemäß Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 ZPO einen Bewertungsausspruch aufgenommen, nach dem beurteilt werden kann, daß der Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht vorliegt. Mit Rücksicht auf die positive Zulässigkeitsvoraussetzung im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO wäre ein weiterer Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 526, Absatz 3,) ZPO erforderlich gewesen. Der Mangel des Ausspruches darüber, ob der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, ist im vorliegenden Fall unerheblich: Das Rekursgericht gelangte einerseits infolge der Bejahung der Anfechtbarkeit eines die Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG ablehnenden Beschlusses und andererseits durch zeitliche Beziehung der Unterbrechungsvoraussetzung des Paragraph 41, MRG, daß ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG "bereits" anhängig sei, auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Unterbrechung zu seiner angefochtenen Entscheidung; überdies hätte das Rekursgericht die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Verfahrens im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu prüfen gehabt. Diese verfahrensrechtlichen Fragen sind im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifiziert. Die Lösung der beiden vom Rekursgericht ausdrücklich behandelten Fragen sind auch Gegenstand der Rechtsmittelausführungen. Die Anfechtung ist daher schon aus diesem Grunde zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ist danach unerheblich, weil sie auch an der Beachtlichkeit der tatsächlich ausgeführten Anfechtungsgründe nichts änderte.
Aus Anlaß des zulässigen Rekurses ist die von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich behandelte Frage nach der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für das klageweise erhobene Feststellungsbegehren zu prüfen:
§ 37 MRG verweist Anträge in den in seinem ersten Absatz genannten Angelegenheiten nach seinem dritten Absatz in das Verfahren außer Streitsachen; zu den "Angelegenheiten" zählt nach Z 1 des Abs.1 die "Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs.3)". Für die Bestimmung des nach § 37 MRG in das außerstreitige Verfahren gewiesenen Verfahrensgegenstandes ist ungeachtet der Eingangsworte des Absatzes 1 ("über die Anträge...") im allgemeinen und ungeachtet der Formulierung der Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs.3 MRG ("..., so kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen worden ist, begehren..") nicht die formelle Antragstellung, sondern der Inhalt des Begehrens entscheidend. Nach diesem Verständnis verweist der Klammerausdruck im § 37 Abs.1 Z 1 MRG auf den materiellrechtlichen Anspruch der formell als Untermieter bezeichneten Vertragspartei. Dieser Anspruch ist ein Feststellungsanspruch (5 Ob 9/86 in Übereinstimmung mit Würth-Zingher MRG 2 in Anm.15 zu § 2 und Anm.10 zu § 37; Würth in Rummel ABGB, § 2 MRG Rz 9 und Derbolav MRG in Anm.3 zu § 37). Gegenstand der Feststellung ist das Vorliegen eines durch die besondere im § 2 Abs.3 MRG umschriebene Umgehungsabsicht gekennzeichneten Scheingeschäftes. Ein schutzwürdiges Interesse an der Berufung auf das verdeckte Rechtsgeschäft billigt das Gesetz nur dem fälschlich in die Rolle des Untermieters gedrängten Mieter zu. In diesem Sinne kommt auch das positive Feststellungsinteresse nur diesem zu. Berühmt sich die als Untermieter bezeichnete Vertragspartei aber ernstlich eines Feststellungsanspruches im Sinne des § 2 Abs.3 MRG, ist dem Vermieter ein negativer Feststellungsanspruch zuzugestehen. Dieser in der reinen Negation des Anspruches des Mieters bestehende Feststellungsanspruch sollte sinnvollerweise in derselben Verfahrensart verfolgbar sein wie der im § 2 Abs.3 MRG umschriebene Rechtsanspruch des Mieters, über den Anspruch sollte zur Hintanhaltung vermeidbarer Entscheidungskonflikte mit derselben erweiterten Rechtskraftwirkung entschieden werden, wie sie einer Sachentscheidung über den Antrag des Mieters eigen ist.Paragraph 37, MRG verweist Anträge in den in seinem ersten Absatz genannten Angelegenheiten nach seinem dritten Absatz in das Verfahren außer Streitsachen; zu den "Angelegenheiten" zählt nach Ziffer eins, des Absatz eins, die "Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3,)". Für die Bestimmung des nach Paragraph 37, MRG in das außerstreitige Verfahren gewiesenen Verfahrensgegenstandes ist ungeachtet der Eingangsworte des Absatzes 1 ("über die Anträge...") im allgemeinen und ungeachtet der Formulierung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG ("..., so kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen worden ist, begehren..") nicht die formelle Antragstellung, sondern der Inhalt des Begehrens entscheidend. Nach diesem Verständnis verweist der Klammerausdruck im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auf den materiellrechtlichen Anspruch der formell als Untermieter bezeichneten Vertragspartei. Dieser Anspruch ist ein Feststellungsanspruch (5 Ob 9/86 in Übereinstimmung mit Würth-Zingher MRG 2 in Anm.15 zu Paragraph 2 und Anm.10 zu Paragraph 37,; Würth in Rummel ABGB, Paragraph 2, MRG Rz 9 und Derbolav MRG in Anm.3 zu Paragraph 37,). Gegenstand der Feststellung ist das Vorliegen eines durch die besondere im Paragraph 2, Absatz 3, MRG umschriebene Umgehungsabsicht gekennzeichneten Scheingeschäftes. Ein schutzwürdiges Interesse an der Berufung auf das verdeckte Rechtsgeschäft billigt das Gesetz nur dem fälschlich in die Rolle des Untermieters gedrängten Mieter zu. In diesem Sinne kommt auch das positive Feststellungsinteresse nur diesem zu. Berühmt sich die als Untermieter bezeichnete Vertragspartei aber ernstlich eines Feststellungsanspruches im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG, ist dem Vermieter ein negativer Feststellungsanspruch zuzugestehen. Dieser in der reinen Negation des Anspruches des Mieters bestehende Feststellungsanspruch sollte sinnvollerweise in derselben Verfahrensart verfolgbar sein wie der im Paragraph 2, Absatz 3, MRG umschriebene Rechtsanspruch des Mieters, über den Anspruch sollte zur Hintanhaltung vermeidbarer Entscheidungskonflikte mit derselben erweiterten Rechtskraftwirkung entschieden werden, wie sie einer Sachentscheidung über den Antrag des Mieters eigen ist.
Ein Antrag des Vermieters auf Feststellung, daß ein Anspruch des Untermieters im Sinne des § 2 Abs.3 MRG nicht bestehe, hat die im § 37 Abs.1 Z 1 MRG umschriebene "Angelegenheit" zum Inhalt und ist daher unter Ausschluß des Prozeßweges in das Verfahren außer Streitsachen gewiesen.Ein Antrag des Vermieters auf Feststellung, daß ein Anspruch des Untermieters im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht bestehe, hat die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG umschriebene "Angelegenheit" zum Inhalt und ist daher unter Ausschluß des Prozeßweges in das Verfahren außer Streitsachen gewiesen.
Die gegenteiligen Kommentarmeinungen von Derbolav MRG Anm.3 zu § 37 aber auch von Würth im HBzMRG,502, wie schon in ImmZ 1984,6 vernachlässigen in einer zu engen Wortinterpretation die sich aus der Identität des Verfahrensgegenstandes bei positivem Feststellungsbegehren des Mieters und negativem Feststellungsbegehren des Vermieters aufdrängende erweiternde Auslegung des Tatbestandes "Antrag in der Angelegenheit betreffend die Anerkennung des Hauptmieters in einer nach § 2 Abs.3 MRG umschriebenen Sachlage" auch auf Anträge des Vermieters, wenn sie bloß in einer Negation eines Anspruches des Mieters im Sinne des § 2 Abs.3 MRG bestehen.Die gegenteiligen Kommentarmeinungen von Derbolav MRG Anm.3 zu Paragraph 37, aber auch von Würth im HBzMRG,502, wie schon in ImmZ 1984,6 vernachlässigen in einer zu engen Wortinterpretation die sich aus der Identität des Verfahrensgegenstandes bei positivem Feststellungsbegehren des Mieters und negativem Feststellungsbegehren des Vermieters aufdrängende erweiternde Auslegung des Tatbestandes "Antrag in der Angelegenheit betreffend die Anerkennung des Hauptmieters in einer nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG umschriebenen Sachlage" auch auf Anträge des Vermieters, wenn sie bloß in einer Negation eines Anspruches des Mieters im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG bestehen.
Durch die ergänzenden Ausführungen in seinem Schriftsatz ON 10 hat der Kläger klargestellt, daß sein klageweise erhobenes Feststellungsbegehren zu Punkt 2 der Klage nur eine solche Verneinung des von der Beklagten behaupteten und in der Folge auch gemäß § 39 MRG geltend gemachten Anspruches bezweckt. Dem Kläger ist daher zuzugeben, daß der Gegenstand des außerstreitgen Verfahrens für das klageweise geltend gemachte Feststellungsbegehren keine Vorfrage darstellt. Es handelt sich nämlich um dieselbe Hauptfrage (mit umgekehrten Vorzeichen). Daraus folgt aber nicht, daß eine Voraussetzung für die Unterbrechung des Rechtsstreites nach § 41 MRG fehlt, sondern vielmehr, wie der Beklagte bereits im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß geltend gemacht hat, daß es an der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gebricht. Dies war gemäß § 240 Abs.3 ZPO wahrzunehmen. Die angefochtene Entscheidung, der erstinstanzliche Beschluß sowie das gesamte bisherige Verfahren waren, soweit sie sich auf Punkt 2 des Klagebegehrens beziehen, als nichtig aufzuheben, und die Klage war in diesem Umfange zurückzuweisen.Durch die ergänzenden Ausführungen in seinem Schriftsatz ON 10 hat der Kläger klargestellt, daß sein klageweise erhobenes Feststellungsbegehren zu Punkt 2 der Klage nur eine solche Verneinung des von der Beklagten behaupteten und in der Folge auch gemäß Paragraph 39, MRG geltend gemachten Anspruches bezweckt. Dem Kläger ist daher zuzugeben, daß der Gegenstand des außerstreitgen Verfahrens für das klageweise geltend gemachte Feststellungsbegehren keine Vorfrage darstellt. Es handelt sich nämlich um dieselbe Hauptfrage (mit umgekehrten Vorzeichen). Daraus folgt aber nicht, daß eine Voraussetzung für die Unterbrechung des Rechtsstreites nach Paragraph 41, MRG fehlt, sondern vielmehr, wie der Beklagte bereits im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß geltend gemacht hat, daß es an der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gebricht. Dies war gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO wahrzunehmen. Die angefochtene Entscheidung, der erstinstanzliche Beschluß sowie das gesamte bisherige Verfahren waren, soweit sie sich auf Punkt 2 des Klagebegehrens beziehen, als nichtig aufzuheben, und die Klage war in diesem Umfange zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des nichtigen Verfahrens beruht auf § 51 Abs.2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des nichtigen Verfahrens beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.
Die Begehren zu den beiden verbliebenen Klagspunkten 1 und 3 hängen unter anderem davon ab, ob der in der Vertragsurkunde vom 28. März 1985 niedergelegte Vertragswille auf Vermieterseite der Urkunde gemäß der Schwester des Klägers (als untervermietender Hauptmieterin) oder vielmehr dem Kläger selbst (als dem wahren Vermieter) zuzurechnen ist. In dieser Hinsicht ist die Entscheidung über den von der Beklagten nach § 73 Abs.1 Z 1 MRG gestellten Feststellungsantrag für die Entscheidung des Rechtsstreites präjudiziell.Die Begehren zu den beiden verbliebenen Klagspunkten 1 und 3 hängen unter anderem davon ab, ob der in der Vertragsurkunde vom 28. März 1985 niedergelegte Vertragswille auf Vermieterseite der Urkunde gemäß der Schwester des Klägers (als untervermietender Hauptmieterin) oder vielmehr dem Kläger selbst (als dem wahren Vermieter) zuzurechnen ist. In dieser Hinsicht ist die Entscheidung über den von der Beklagten nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gestellten Feststellungsantrag für die Entscheidung des Rechtsstreites präjudiziell.
Das Verfahren über den Antrag des Mieters war schon anhängig, als das Erstgericht am 13.November 1985 den Unterbrechungsantag des Beklagten abgewiesen hat. Die im § 41 MRG festgelegte Unterbrechungsvoraussetzung, daß ein Verfahren "bereits anhängig ist", soll klarstellen, daß trotz zwingenden Gebotes zur amtswegigen Unterbrechung des Rechtsstreites dem Prozeßgericht nicht schlechthin die Vorfragenbeurteilung entzogen wird, sondern nur ein verfahrensaufwandsparender Grundsatz zur Anwendung gelangen soll, andererseits aber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung eine Unterbrechung des Rechtsstreites nicht zu dem Zweck gestattet werden soll, um eine erst künftige Antragstellung abzuwarten. Die im § 41 MRG umschriebene Unterbrechungsvoraussetzung der Verfahrensanhängigkeit ist erfüllt, wenn ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung bereits anhängig ist (Würth in HBzMRG,493; wie schon in Würth-Zingher MRG 2 in Anm.5 zu § 41).Das Verfahren über den Antrag des Mieters war schon anhängig, als das Erstgericht am 13.November 1985 den Unterbrechungsantag des Beklagten abgewiesen hat. Die im Paragraph 41, MRG festgelegte Unterbrechungsvoraussetzung, daß ein Verfahren "bereits anhängig ist", soll klarstellen, daß trotz zwingenden Gebotes zur amtswegigen Unterbrechung des Rechtsstreites dem Prozeßgericht nicht schlechthin die Vorfragenbeurteilung entzogen wird, sondern nur ein verfahrensaufwandsparender Grundsatz zur Anwendung gelangen soll, andererseits aber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung eine Unterbrechung des Rechtsstreites nicht zu dem Zweck gestattet werden soll, um eine erst künftige Antragstellung abzuwarten. Die im Paragraph 41, MRG umschriebene Unterbrechungsvoraussetzung der Verfahrensanhängigkeit ist erfüllt, wenn ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG beim Gericht oder der Gemeinde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterbrechung bereits anhängig ist (Würth in HBzMRG,493; wie schon in Würth-Zingher MRG 2 in Anm.5 zu Paragraph 41,).
§ 41 MRG schreibt die Unterbrechung bindend vor. Eine Mißachtung dieses Gebotes ist bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs.2 ZPO, der nur für prozeßleitende Verfügungen gilt, die in das Ermessen des Gerichtes gelegt sind, findet keine Anwendung (vgl. SZ 7/407; Würth-Zingher MRG 2 in Anm.3 zu § 41; Würth im HBzMRG,493). Das Rekursgericht hat mit seiner abändernden Entscheidung daher nicht gegen die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses verstoßen.Paragraph 41, MRG schreibt die Unterbrechung bindend vor. Eine Mißachtung dieses Gebotes ist bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, der nur für prozeßleitende Verfügungen gilt, die in das Ermessen des Gerichtes gelegt sind, findet keine Anwendung vergleiche SZ 7/407; Würth-Zingher MRG 2 in Anm.3 zu Paragraph 41,; Würth im HBzMRG,493). Das Rekursgericht hat mit seiner abändernden Entscheidung daher nicht gegen die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses verstoßen.
Die sich auf die Begehren zu den Klagspunkten 1 und 3 beziehende Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 52 Abs.1 ZPO.Die sich auf die Begehren zu den Klagspunkten 1 und 3 beziehende Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 52 Absatz eins, ZPO.