Gründe:
Der am 23.Oktober 1949 geborene jugoslawische Staatsangehörige Slobodan V*** wurde des Verbrechens des versuchten Mords nach §§ 15, 75 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.Oktober 1985 (auf offener Straße) in Wien (seine Ehefrau) Milica V*** durch einen Herzstich und zahlreiche Stiche in den Brustkorb mit einem Küchenmesser vorsätzlich zu töten versucht.Der am 23.Oktober 1949 geborene jugoslawische Staatsangehörige Slobodan V*** wurde des Verbrechens des versuchten Mords nach Paragraphen 15, 75, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.Oktober 1985 (auf offener Straße) in Wien (seine Ehefrau) Milica V*** durch einen Herzstich und zahlreiche Stiche in den Brustkorb mit einem Küchenmesser vorsätzlich zu töten versucht.
Die Geschwornen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage im Stimmenverhältnis 6 : 2 und ließen demgemäß die in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB., des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB. und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB. gestellten Eventualfragen 2, 3 und 4 unbeantwortet.Die Geschwornen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage im Stimmenverhältnis 6 : 2 und ließen demgemäß die in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB., des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB. und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB. gestellten Eventualfragen 2, 3 und 4 unbeantwortet.
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Inhalts an, durch die abgelehnte Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung habe er nicht unter Beweis stellen können, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Inhalts an, durch die abgelehnte Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung habe er nicht unter Beweis stellen können, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben.
Der Angeklagte verantwortete sich nach seiner Festnahme bei der Polizei im wesentlichen damit, seine Frau, die sich von ihm scheiden lassen wolle, habe ihm angedroht, ihn von ihrem neuen Freund umbringen zu lassen, und habe ihn unmittelbar vor der Tat mit einer Schere bedroht, weshalb er aus Angst mit dem mitgeführten Küchenmesser auf sie eingestochen habe (S. 19). Beim Untersuchungsrichter gab Slobodan V*** an, seine Frau habe ihm einen Tag vor der Tat erklärt, sie habe einen anderen Mann gefunden, der ihn verprügeln werde. Die Bedrohung mit der Schere hielt er aufrecht (ON. 4). Bei der psychiatrischen Exploration sprach er auch davon, unmittelbar vor der Tat von Milica V*** beleidigt und erniedrigt worden zu sein, weshalb er aus Wut zugestochen habe, während er die Bedrohung durch die Schere nicht ernstgenommen habe (S. 81, 83). Nach der Tat äußerte er nur, daß die Frau möglicherweise mit einer Schere auf ihn losgegangen wäre (S. 15). Dieser Verantwortung widersprach nicht nur das Tatopfer selbst (S. 55, ON. 24), sondern es konnten auch die unbeteiligten Zeugen Elisabeth M*** (S. 21, ON. 14), Johann S*** (S. 25, 26, ON. 12) und Ernest S*** (S. 29, ON. 13) auf Grund ihrer Beobachtungen aus nächster Nähe unter Betonung des Umstands, daß die Frau in beiden Händen eine Einkaufstasche trug, eine der Tathandlung unmittelbar vorausgehende Bedrohung des Täters mit einer Schere ausschließen. Diese Aussagen bekräftigten die genannten Tatzeugen auch in der Hauptverhandlung (S. 200 bis 205). Milica V*** konnte infolge eines Krankenhausaufenthalts zur Hauptverhandlung nicht erscheinen (S. 196). Der Verteidiger beantragte allerdings am Schluß der Verhandlung im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Milica V*** am 11.Oktober 1985 (bei der Polizei) und am 27. November 1985 (beim Untersuchungsrichter) deren Einvernahme zum Beweis dafür, "daß sie unmittelbar vor der Tat den Angeklagten mit Worten bzw. mit der Schere bedroht" habe. Diesen Beweisantrag wies der Schwurgerichtshof sofort "im Hinblick auf die ausreichende Klärung des Sachverhalts" ab (S. 210), ohne der zufolge Verweisung im § 302 StPO. auch im Geschwornenverfahren bestehenden Verpflichtung, die für die Abweisung des Zwischenantrags bestimmenden Gründe im Protokoll festzuhalten (§ 238 StPO.), nachzukommen. In dem gemäß § 342 StPO. auszufertigenden Urteil ist die Begründung des Zwischenerkenntnisses, wie es in diesem Fall geschah (S. 222), jedenfalls fehl am Platz (EvBl. 1971/48).Der Angeklagte verantwortete sich nach seiner Festnahme bei der Polizei im wesentlichen damit, seine Frau, die sich von ihm scheiden lassen wolle, habe ihm angedroht, ihn von ihrem neuen Freund umbringen zu lassen, und habe ihn unmittelbar vor der Tat mit einer Schere bedroht, weshalb er aus Angst mit dem mitgeführten Küchenmesser auf sie eingestochen habe (S. 19). Beim Untersuchungsrichter gab Slobodan V*** an, seine Frau habe ihm einen Tag vor der Tat erklärt, sie habe einen anderen Mann gefunden, der ihn verprügeln werde. Die Bedrohung mit der Schere hielt er aufrecht (ON. 4). Bei der psychiatrischen Exploration sprach er auch davon, unmittelbar vor der Tat von Milica V*** beleidigt und erniedrigt worden zu sein, weshalb er aus Wut zugestochen habe, während er die Bedrohung durch die Schere nicht ernstgenommen habe (S. 81, 83). Nach der Tat äußerte er nur, daß die Frau möglicherweise mit einer Schere auf ihn losgegangen wäre (S. 15). Dieser Verantwortung widersprach nicht nur das Tatopfer selbst (S. 55, ON. 24), sondern es konnten auch die unbeteiligten Zeugen Elisabeth M*** (S. 21, ON. 14), Johann S*** (S. 25, 26, ON. 12) und Ernest S*** (S. 29, ON. 13) auf Grund ihrer Beobachtungen aus nächster Nähe unter Betonung des Umstands, daß die Frau in beiden Händen eine Einkaufstasche trug, eine der Tathandlung unmittelbar vorausgehende Bedrohung des Täters mit einer Schere ausschließen. Diese Aussagen bekräftigten die genannten Tatzeugen auch in der Hauptverhandlung (S. 200 bis 205). Milica V*** konnte infolge eines Krankenhausaufenthalts zur Hauptverhandlung nicht erscheinen (S. 196). Der Verteidiger beantragte allerdings am Schluß der Verhandlung im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Milica V*** am 11.Oktober 1985 (bei der Polizei) und am 27. November 1985 (beim Untersuchungsrichter) deren Einvernahme zum Beweis dafür, "daß sie unmittelbar vor der Tat den Angeklagten mit Worten bzw. mit der Schere bedroht" habe. Diesen Beweisantrag wies der Schwurgerichtshof sofort "im Hinblick auf die ausreichende Klärung des Sachverhalts" ab (S. 210), ohne der zufolge Verweisung im Paragraph 302, StPO. auch im Geschwornenverfahren bestehenden Verpflichtung, die für die Abweisung des Zwischenantrags bestimmenden Gründe im Protokoll festzuhalten (Paragraph 238, StPO.), nachzukommen. In dem gemäß Paragraph 342, StPO. auszufertigenden Urteil ist die Begründung des Zwischenerkenntnisses, wie es in diesem Fall geschah (S. 222), jedenfalls fehl am Platz (EvBl. 1971/48).