Der Rekurs ist aus den folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Nach § 528 Abs 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit sie über den Kostenpunkt (Z 2) oder über einen 15.000 S an Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (Z 5) ergehen.Nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit sie über den Kostenpunkt (Ziffer 2,) oder über einen 15.000 S an Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (Ziffer 5,) ergehen.
Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt auch vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen die Kostenersatzentscheidung ablehnt. Hat das Erstgericht die in der Verhandlungstagsatzung vorgenommene Beschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz (§ 235 Abs 4 ZPO) nur nicht im Verhandlungsprotokoll festgehalten, worauf die Ausführung im Urteil des Erstgerichtes, die Einschränkung sei "in der ersten mündlichen Streitverhandlung" erfolgt, deutet - der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des § 215 Abs 1 ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärungen nach § 292 Abs 2 ZPO zulässig (Fasching, ZPR, Rz 633; EvBl 1964/231; ZBl. 1930/331) -, so hatte schon das Gericht zweiter Instanz nur mehr über einen 15.000 S an Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand zu entscheiden. Das Unterlassungsbegehren wäre durch die Beschränkung weggefallen und die Nebenforderung an Kosten bleibt nach § 54 Abs 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt. War das Gericht zweiter Instanz jedoch wegen Unwirksamkeit der Klagseinschränkung (vgl. hiezu EvBl 1982/141) angerufen, auch in der Hauptsache zu entscheiden, muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand. Es hätte daher des Ausspruches bedurft, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 15.000 S übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz ist in dem nun angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß das ursprünglich erhobene Begehren wirksam im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO durch Zurücknahme des Begehrens in der Hauptsache auf den Kostenersatzanspruch beschränkt wurde. Es konnte, von dieser Annahme ausgehend, keinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, § 527 Abs 1 Satz 2 und § 526 Abs 3 ZPO in seinen Zurückweisungsbeschluß aufnehmen, weil schon die Zurückweisung darauf gegründet war, daß der Streitgegenstand an Geldeswert nicht den Betrag von 15.000 S übersteigt (§ 517 ZPO Einleitungssatz). Diese Bewertung kann, weil zwingende Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN nicht verletzt wurden und bei Beurteilung der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz die Geldsumme nicht maßgebend ist, die von den Klägern als Wert des Streitgegenstandes angegeben wurde, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (JBl. 1985, 113, vgl. auch EvBl 1955/221). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO verhindert daher, daß auf das Rekursvorbringen sachlich eingegangen werden kann, auch soweit die Rechtsmittelwerber sich nicht gegen die schon nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt sondern deren Verweigerung in der Hauptsache wenden, weil sie meinen, daß diese weiter Gegenstand des Verfahrens sei. Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt auch vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen die Kostenersatzentscheidung ablehnt. Hat das Erstgericht die in der Verhandlungstagsatzung vorgenommene Beschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz (Paragraph 235, Absatz 4, ZPO) nur nicht im Verhandlungsprotokoll festgehalten, worauf die Ausführung im Urteil des Erstgerichtes, die Einschränkung sei "in der ersten mündlichen Streitverhandlung" erfolgt, deutet - der Gegenbeweis auf Unvollständigkeit des Verhandlungsprotokolls ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 215, Absatz eins, ZPO wegen Nichtbeurkundung abgegebener Erklärungen nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig (Fasching, ZPR, Rz 633; EvBl 1964/231; ZBl. 1930/331) -, so hatte schon das Gericht zweiter Instanz nur mehr über einen 15.000 S an Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand zu entscheiden. Das Unterlassungsbegehren wäre durch die Beschränkung weggefallen und die Nebenforderung an Kosten bleibt nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt. War das Gericht zweiter Instanz jedoch wegen Unwirksamkeit der Klagseinschränkung vergleiche hiezu EvBl 1982/141) angerufen, auch in der Hauptsache zu entscheiden, muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand. Es hätte daher des Ausspruches bedurft, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 15.000 S übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz ist in dem nun angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß das ursprünglich erhobene Begehren wirksam im Sinne des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO durch Zurücknahme des Begehrens in der Hauptsache auf den Kostenersatzanspruch beschränkt wurde. Es konnte, von dieser Annahme ausgehend, keinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, Paragraph 527, Absatz eins, Satz 2 und Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in seinen Zurückweisungsbeschluß aufnehmen, weil schon die Zurückweisung darauf gegründet war, daß der Streitgegenstand an Geldeswert nicht den Betrag von 15.000 S übersteigt (Paragraph 517, ZPO Einleitungssatz). Diese Bewertung kann, weil zwingende Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN nicht verletzt wurden und bei Beurteilung der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz die Geldsumme nicht maßgebend ist, die von den Klägern als Wert des Streitgegenstandes angegeben wurde, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (JBl. 1985, 113, vergleiche auch EvBl 1955/221). Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO verhindert daher, daß auf das Rekursvorbringen sachlich eingegangen werden kann, auch soweit die Rechtsmittelwerber sich nicht gegen die schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt sondern deren Verweigerung in der Hauptsache wenden, weil sie meinen, daß diese weiter Gegenstand des Verfahrens sei. Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.