Dieser Argumentation kann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gefolgt werden.
Der Senat sieht sich zwar unbeschadet der in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, derzufolge im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die rechtskräftige, bescheidmäßige und endgültige Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden absolut präjudiziell in Ansehung der Höhe der Abgabenschuld ist (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, § 55 E 1 bis E 9, E 12 bis E 15). Gleichermaßen hält er aber auch daran fest, daß das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei ist und selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen hat (vgl abermals die obigen Entscheidungen, insbesondere das im verstärkten Senat gefaßte Erkenntnis 13 Os 28/76 = SSt 48/36 = EvBl 1977/166 = RZ 1977/71, S 130).Der Senat sieht sich zwar unbeschadet der in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht veranlaßt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, derzufolge im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die rechtskräftige, bescheidmäßige und endgültige Abgabenfestsetzung durch die Finanzbehörden absolut präjudiziell in Ansehung der Höhe der Abgabenschuld ist vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, Paragraph 55, E 1 bis E 9, E 12 bis E 15). Gleichermaßen hält er aber auch daran fest, daß das Strafgericht in der Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten völlig frei ist und selbständig und unabhängig die objektiven Tatbestandsmerkmale sowie, uneingeschränkt, die innere Tatseite einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit selbst zu prüfen hat vergleiche abermals die obigen Entscheidungen, insbesondere das im verstärkten Senat gefaßte Erkenntnis 13 Os 28/76 = SSt 48/36 = EvBl 1977/166 = RZ 1977/71, S 130).
Im Zuge der zuletzt angeführten Prüfung hat das Erstgericht nun vermeint, daraus, daß der Angeklagte zugestandenermaßen tatsächlich ausbezahlte Gewinne dolos der Umsatzversteuerung entzog, darauf schließen zu können, daß er auch in Ansehung der Freispiele mit dem erforderlichen Vorsatz handelte, und zwar unbeschadet der Klärung der Frage, wann in seinem Bereich die oben erwähnte Klarstellung der Steuerpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof bekannt wurde. Diese Konklusion ermangelt der erforderlichen Schlüssigkeit. Entspricht es doch weder den Gesetzen logischen Denkens noch der Lebenserfahrung, bei Umsatzsteuerverkürzungen der in Frage stehenden Art, die inhaltlich gänzlich verschiedene Arten von Umsatzvorgängen betreffen, den Nachweis tatbildmäßigen (zum Teil qualifiziert) vorsätzlichen Handelns hinsichtlich eines Teiles dieser Umsatzvorkommen eo ipso als hinreichend zu erachten, um die Erfüllung der subjektiven Tatseite auch hinsichtlich der bei Umsatzvorgängen ganz anderer Art objektiv unterlaufenen Abgabenverkürzungen anzunehmen.
Ausgehend von diesem Begründungsmangel leidet das Urteil aber auch unter einem Feststellungsgebrechen im Sinne der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, weil nach dem Gesagten als Voraussetzung für eine richtige rechtliche Beurteilung, inwieweit dem Angeklagten auch von der subjektiven Tatseite her ein rechtswidriges und tatbildmäßiges Verhalten im Sinne der Anklage zur Last liegt, Konstatierungen darüber unerläßlich sind, welcher Teil der Abgabenverkürzung auf die jeweilige Nichtversteuerung von Freispielen entfällt und ab wann dem Angeklagten bekannt war, daß auch derartige Spiele der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, worauf dann schlüssige Feststellungen über die Schuldform gegründet werden können.Ausgehend von diesem Begründungsmangel leidet das Urteil aber auch unter einem Feststellungsgebrechen im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil nach dem Gesagten als Voraussetzung für eine richtige rechtliche Beurteilung, inwieweit dem Angeklagten auch von der subjektiven Tatseite her ein rechtswidriges und tatbildmäßiges Verhalten im Sinne der Anklage zur Last liegt, Konstatierungen darüber unerläßlich sind, welcher Teil der Abgabenverkürzung auf die jeweilige Nichtversteuerung von Freispielen entfällt und ab wann dem Angeklagten bekannt war, daß auch derartige Spiele der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, worauf dann schlüssige Feststellungen über die Schuldform gegründet werden können.
Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war gemäß § 285 e StPO der gesamte Schuldspruch - inklusive der mit der Umsatzsteuerhinterziehung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Verkürzungen an Einkommen- und Gewerbesteuer (§ 289 StPO) - zu kassieren, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Beschwerdepunkte im einzelnen einzugehen.Da die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO der gesamte Schuldspruch - inklusive der mit der Umsatzsteuerhinterziehung in untrennbarem Zusammenhang stehenden Verkürzungen an Einkommen- und Gewerbesteuer (Paragraph 289, StPO) - zu kassieren, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Beschwerdepunkte im einzelnen einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei insoweit vermerkt, daß es rechtlich belanglos ist, auf welche Weise (Erhebungen oder Schätzungen) die Finanzbehörde zur Feststellung der bescheidmäßig erfaßten Abgabenschuld gekommen ist
(vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, § 55 E 11); ferner, daß auch keine teilweise Verjährung eingetreten ist, weil es sich um ein fortgesetzes Delikt handelt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 21 FinStrG) schonvergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, Paragraph 55, E 11); ferner, daß auch keine teilweise Verjährung eingetreten ist, weil es sich um ein fortgesetzes Delikt handelt und die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (Paragraph 21, FinStrG) schon
deshalb - unabhängig von der Bezahlung der sich aus dieser Selbstanzeige ergebenden Schuld - vorliegend für den Angeklagten nicht eintreten konnte, weil ausgehend von den Urteilsfeststellungen (vgl S 195 unten) von keiner Offenlegung aller steuerlich bedeutsamen Umstände gesprochen werden kann. Schließlich ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch eine Realkonkurrenz zwischen den beiden ihm angelasteten Finanzvergehen rechtlich durchaus möglich (vgl Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO § 33 E 28, 28 a und b).deshalb - unabhängig von der Bezahlung der sich aus dieser Selbstanzeige ergebenden Schuld - vorliegend für den Angeklagten nicht eintreten konnte, weil ausgehend von den Urteilsfeststellungen vergleiche S 195 unten) von keiner Offenlegung aller steuerlich bedeutsamen Umstände gesprochen werden kann. Schließlich ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch eine Realkonkurrenz zwischen den beiden ihm angelasteten Finanzvergehen rechtlich durchaus möglich vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 33, E 28, 28 a und b).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.