Die Verfahrensrüge hält einer Überprüfung nicht stand. In der Hauptverhandlung am 9.November 1981 (Band VIII, S. 77) hat der Verteidiger vorgebracht, daß der Sachverständige Dkfm.Dr. Josef B Steuerberater des Geschädigten Erwin G sei und damit zu diesem in einem Vertrauensverhältnis stehe. In der am 15. November 1982 neu durchgeführten Hauptverhandlung (Band X, S. 9 ff.) hat er jedoch diese Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten, vielmehr selbst die Einvernahme des genannten Sachverständigen zu einem Beweisthema beantragt, das den Angeklagten entlasten sollte (Band X, S. 30) und welchem Antrag auch entsprochen wurde. Erhebliche Einwendungen i.S. des § 120 StPO wurden somit in der der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht, sodaß das Erstgericht mit Recht eine Entscheidung über den "Ablehnungsantrag" unterließ (vgl. SSt 36/7, 37/6).Die Verfahrensrüge hält einer Überprüfung nicht stand. In der Hauptverhandlung am 9.November 1981 (Band römisch acht, S. 77) hat der Verteidiger vorgebracht, daß der Sachverständige Dkfm.Dr. Josef B Steuerberater des Geschädigten Erwin G sei und damit zu diesem in einem Vertrauensverhältnis stehe. In der am 15. November 1982 neu durchgeführten Hauptverhandlung (Band römisch zehn, S. 9 ff.) hat er jedoch diese Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten, vielmehr selbst die Einvernahme des genannten Sachverständigen zu einem Beweisthema beantragt, das den Angeklagten entlasten sollte (Band römisch zehn, S. 30) und welchem Antrag auch entsprochen wurde. Erhebliche Einwendungen i.S. des Paragraph 120, StPO wurden somit in der der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht, sodaß das Erstgericht mit Recht eine Entscheidung über den "Ablehnungsantrag" unterließ vergleiche SSt 36/7, 37/6).
Zu 1: Dieser Beweisantrag wurde vom Angeklagten im Zuge seiner Einvernahme zum Faktum II der Anklage (Erwerb einer Liegenschaft von Dipl.Ing. Manfred H) gestellt und betrifft der Sache nach nur diesen Anklagepunkt (vgl. Band VIII, S. 93). Da hier ein Freispruch erfolgte (B a 2 des Urteils, Band X, S. 77), ist eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von vorneherein auszuschließen. Abgesehen davon wurde diesem Begehren insoferne entsprochen, als dem Angeklagten Akteneinsicht gewährt wurde (Band VIII, S. 370 und Band X, S. 7); in der am 15.November 1982 neu durchgeführten Hauptverhandlung wurde ein solches Begehren auch nicht mehr ausdrücklich gestellt.Zu 1: Dieser Beweisantrag wurde vom Angeklagten im Zuge seiner Einvernahme zum Faktum römisch zwei der Anklage (Erwerb einer Liegenschaft von Dipl.Ing. Manfred H) gestellt und betrifft der Sache nach nur diesen Anklagepunkt vergleiche Band römisch acht, S. 93). Da hier ein Freispruch erfolgte (B a 2 des Urteils, Band römisch zehn, S. 77), ist eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte von vorneherein auszuschließen. Abgesehen davon wurde diesem Begehren insoferne entsprochen, als dem Angeklagten Akteneinsicht gewährt wurde (Band römisch acht, S. 370 und Band römisch zehn, S. 7); in der am 15.November 1982 neu durchgeführten Hauptverhandlung wurde ein solches Begehren auch nicht mehr ausdrücklich gestellt.
Zu 2: Die Beschwerde führt (abweichend zum erkennbaren Inhalt des Antrages) aus, daß durch das begehrte Gutachten zu klären gewesen wäre, ob der Angeklagte im Hinblick auf die Geschäftsausstattung und "Vorbedingungen" übermäßigen Geschäftsaufwand betrieben hat, ob er seinen Anlagegeschäften reelle Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt habe oder diese Vertragsgrundlagen utopisch und nicht den üblichen Renditen entsprechend waren. Damit fehlt es der Rüge jedoch an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil das nunmehr geltend gemachte Beweisthema mit jenem des für die Prüfung des Zwischenerkenntnisses allein maßgeblichen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Zu 3 und 4: Das Erstgericht hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, daß der Zeuge "C" ein Phantom und das Bestehen eines solchen Depots nicht anzunehmen sei (Band X, S. 53). Es hat im Urteil dazu nachgetragen, daß konkrete Hinweise auf einen jordanischen Geschäftsmann dieses Namens im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind und ein Mann dieses Namens weder an der ZürcherZu 3 und 4: Das Erstgericht hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, daß der Zeuge "C" ein Phantom und das Bestehen eines solchen Depots nicht anzunehmen sei (Band römisch zehn, S. 53). Es hat im Urteil dazu nachgetragen, daß konkrete Hinweise auf einen jordanischen Geschäftsmann dieses Namens im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sind und ein Mann dieses Namens weder an der Zürcher
I J EFFEKTENBÖRSE noch bei der Schweizerischenrömisch eins J EFFEKTENBÖRSE noch bei der Schweizerischen
A in Zürich oder Kantonspolizei Zürich bekannt sei
(Band X, S. 178). Es stellte durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckt fest, daß bei der Schweizerischen A in Zürich hinsichtlich der Edelmetalle nur mehr ein Anspruch auf 60 kg Silber bestehe (Band X, S. 174) und daß es weder im Inland noch im Ausland Depots bzw. Safes mit Vermögenswerten gebe (Band X, S. 178). Damit hat das Gericht mit durchaus zureichender Begründung die Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich der von ihm behaupteten Geschäftsverbindungen mit dem genannten "ABDUAL" und im Zusammenhang damit die Existenz eines Edelmetalldepots als unglaubwürdig abgelehnt. Versagte aber der Gerichtshof dem Beschwerdeführer den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann war er nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzten und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck hatten. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten daher nicht verletzt (SSt 34/65, JBl 1981, 384 u.v.a.).(Band römisch zehn, S. 178). Es stellte durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckt fest, daß bei der Schweizerischen A in Zürich hinsichtlich der Edelmetalle nur mehr ein Anspruch auf 60 kg Silber bestehe (Band römisch zehn, S. 174) und daß es weder im Inland noch im Ausland Depots bzw. Safes mit Vermögenswerten gebe (Band römisch zehn, S. 178). Damit hat das Gericht mit durchaus zureichender Begründung die Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich der von ihm behaupteten Geschäftsverbindungen mit dem genannten "ABDUAL" und im Zusammenhang damit die Existenz eines Edelmetalldepots als unglaubwürdig abgelehnt. Versagte aber der Gerichtshof dem Beschwerdeführer den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann war er nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzten und nur unter dieser Voraussetzung Sinn und Zweck hatten. Durch das einen solchen Beweisantrag abweisende Zwischenerkenntnis wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten daher nicht verletzt (SSt 34/65, JBl 1981, 384 u.v.a.).
Zu 5: Aus der Aussage des Zeugen Heinz F im Rechtshilfewege in der Schweiz (vgl. Band IX, S. 263 ff.) ergibt sich, daß sein Stellvertreter nicht mehr aussagen könnte als er selbst. Einen Leiter der Depotstelle für Edelmetall gibt es anscheinend nicht, zumal der Zeuge anläßlich der erwähnten Aussage erklärte, wer damit gemeint sein solle, entziehe sich seiner Kenntnis (vgl. Band IX, S. 265 oben). Bei dieser Sachlage kann es keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten bedeuten, wenn das Erstgericht den Stellvertreter des Zeugen Heinz F und den angeblichen Leiter der Depotstelle nicht einvernommen hat. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Vernehmung des Zeugen Heinz F zumindest angeben müssen, aus welchen besonderen Gründen auch jetzt noch eine Einvernahme des Stellvertreters des Zeugen Heinz F oder eine Einvernahme des Depotleiters erforderlich sei, welch letzteren das Erstgericht umsoweniger vorladen oder im Rechtshilfewege einvernehmen lassen konnte, als der Verteidiger bei der seinerzeitigen Antragstellung nicht in der Lage war, Namen und Anschrift dieses Zeugen zu nennen.Zu 5: Aus der Aussage des Zeugen Heinz F im Rechtshilfewege in der Schweiz vergleiche Band römisch neun, S. 263 ff.) ergibt sich, daß sein Stellvertreter nicht mehr aussagen könnte als er selbst. Einen Leiter der Depotstelle für Edelmetall gibt es anscheinend nicht, zumal der Zeuge anläßlich der erwähnten Aussage erklärte, wer damit gemeint sein solle, entziehe sich seiner Kenntnis vergleiche Band römisch neun, S. 265 oben). Bei dieser Sachlage kann es keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten bedeuten, wenn das Erstgericht den Stellvertreter des Zeugen Heinz F und den angeblichen Leiter der Depotstelle nicht einvernommen hat. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Vernehmung des Zeugen Heinz F zumindest angeben müssen, aus welchen besonderen Gründen auch jetzt noch eine Einvernahme des Stellvertreters des Zeugen Heinz F oder eine Einvernahme des Depotleiters erforderlich sei, welch letzteren das Erstgericht umsoweniger vorladen oder im Rechtshilfewege einvernehmen lassen konnte, als der Verteidiger bei der seinerzeitigen Antragstellung nicht in der Lage war, Namen und Anschrift dieses Zeugen zu nennen.
Die Mängelrüge (Z. 5) bezeichnet die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte den Geschäftsbetrieb ohne jegliches Startkapital aufgenommen hat und daß ihm klar sein mußte, daß er seine Geschäftstätigkeit nur aus den übergebenen Kundengeldern finanzieren konnte (vgl. Band X, S. 85, 86), deshalb als unvollständig begründet, weil das Erstgericht nicht berücksichtigte, daß eine Eigentumswohnung vorhanden gewesen sei, die zu geschäftlichen Zwecken genutzt wurde und daß der Angeklagte auch Darlehen von über 1,000.000 S zum Aufbau des Geschäftsbetriebes verwenden konnte. Mit dieser Version des Angeklagten (vgl. Band VIII, S. 88, 89, 90) - über eine Darlehenszuzählung hat sich das Gericht ohnedies auseinandergesetzt (vgl. Band X, S. 189) und diese Darstellung als unglaubwürdig abgelehnt (Band X, S. 189). Mit dem Besitz einer (bloß angezahlten) Eigentumswohnung mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil auch diese von Kundengeldern finanziert wurde (vgl. Band VIII, S. 38 f.; Band X, S. 189) und deren Besitz allein nichts an der bekämpften Urteilsannahme zu ändern vermag. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht die als erwiesen angenommene Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht nur aus dem Mangel an Startkapital erschlossen, sondern durchaus denkrichtig und lebensnah mit dem Vorleben des Beschwerdeführers der Art, der Dauer der gegenständlichen Straftaten und seines Verhaltens nach den Taten begründet (vgl. Band X, S. 179, 198, 202 und 203), sodaß auch hier der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt. Unbegründet ist weiters die Behauptung, die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe den Anlegern Gewinne zugesichert und dabei verschwiegen, daß es Spekulationsgeschäfte waren, stehe in Widerspruch zu den zur Feststellungsgrundlage erhobenen Vertragsmustern (Band X, S. 89-117), aus welchen der Charakter eines Spekulationsgeschäftes im Hinblick auf den Verkauf der Edelmetalle bei einer Kündigung zum Tageskurs hervorgehe. Denn diese Beschwerdeausführungen übergehen die Urteilsannahmen, daß jede der nach den angeführten Vertragsmustern abgeschlossene Vereinbarung insoweit ergänzt wurde, als der Angeklagte mündlich bei diesen Anlagegesprächen seinen Kunden hohe, aber auch sichere Gewinne versprach, sie jedoch über die Möglichkeit eines Verlustes im Falle eines Kursrückganges und vorzeitiger Auflösung des Vertrages nicht aufklärte, und daß er es weiters verstand, durch entsprechendes seriöses Auftreten sowie durch die Behauptung, seine Kunden würden durch eine renommierte Vermögens- und Anlageberatungsfirma mit entsprechenden Erfahrungen und Auslandsbeziehungen betreut, den Eindruck zu vermeiden, es handle sich bei solchen Geschäften um Risikoanlagen oder Spekulationsgeschäfte.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte den Geschäftsbetrieb ohne jegliches Startkapital aufgenommen hat und daß ihm klar sein mußte, daß er seine Geschäftstätigkeit nur aus den übergebenen Kundengeldern finanzieren konnte vergleiche Band römisch zehn, S. 85, 86), deshalb als unvollständig begründet, weil das Erstgericht nicht berücksichtigte, daß eine Eigentumswohnung vorhanden gewesen sei, die zu geschäftlichen Zwecken genutzt wurde und daß der Angeklagte auch Darlehen von über 1,000.000 S zum Aufbau des Geschäftsbetriebes verwenden konnte. Mit dieser Version des Angeklagten vergleiche Band römisch acht, S. 88, 89, 90) - über eine Darlehenszuzählung hat sich das Gericht ohnedies auseinandergesetzt vergleiche Band römisch zehn, S. 189) und diese Darstellung als unglaubwürdig abgelehnt (Band römisch zehn, S. 189). Mit dem Besitz einer (bloß angezahlten) Eigentumswohnung mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil auch diese von Kundengeldern finanziert wurde vergleiche Band römisch acht, S. 38 f.; Band römisch zehn, S. 189) und deren Besitz allein nichts an der bekämpften Urteilsannahme zu ändern vermag. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht die als erwiesen angenommene Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht nur aus dem Mangel an Startkapital erschlossen, sondern durchaus denkrichtig und lebensnah mit dem Vorleben des Beschwerdeführers der Art, der Dauer der gegenständlichen Straftaten und seines Verhaltens nach den Taten begründet vergleiche Band römisch zehn, S. 179, 198, 202 und 203), sodaß auch hier der geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt. Unbegründet ist weiters die Behauptung, die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe den Anlegern Gewinne zugesichert und dabei verschwiegen, daß es Spekulationsgeschäfte waren, stehe in Widerspruch zu den zur Feststellungsgrundlage erhobenen Vertragsmustern (Band römisch zehn, S. 89-117), aus welchen der Charakter eines Spekulationsgeschäftes im Hinblick auf den Verkauf der Edelmetalle bei einer Kündigung zum Tageskurs hervorgehe. Denn diese Beschwerdeausführungen übergehen die Urteilsannahmen, daß jede der nach den angeführten Vertragsmustern abgeschlossene Vereinbarung insoweit ergänzt wurde, als der Angeklagte mündlich bei diesen Anlagegesprächen seinen Kunden hohe, aber auch sichere Gewinne versprach, sie jedoch über die Möglichkeit eines Verlustes im Falle eines Kursrückganges und vorzeitiger Auflösung des Vertrages nicht aufklärte, und daß er es weiters verstand, durch entsprechendes seriöses Auftreten sowie durch die Behauptung, seine Kunden würden durch eine renommierte Vermögens- und Anlageberatungsfirma mit entsprechenden Erfahrungen und Auslandsbeziehungen betreut, den Eindruck zu vermeiden, es handle sich bei solchen Geschäften um Risikoanlagen oder Spekulationsgeschäfte.
Soweit die Feststellung, daß der vom Angeklagten als Zeugen beantragte N. C nicht existiere, auch mit der Mängelrüge bekämpft wird, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO verwiesen werden. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO werden auch in dieser Beziehung nicht aufgezeigt. Die bezüglichen Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im wesentlichen in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.Soweit die Feststellung, daß der vom Angeklagten als Zeugen beantragte N. C nicht existiere, auch mit der Mängelrüge bekämpft wird, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verwiesen werden. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO werden auch in dieser Beziehung nicht aufgezeigt. Die bezüglichen Ausführungen erschöpfen sich vielmehr im wesentlichen in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Dies gilt insbesondere auch für jene Passagen der Beschwerde, mit denen die Urteilsfeststellungen über das Nichtvorhandensein des vom Angeklagten behaupteten Silberbarrendepots in der Schweiz und über die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung darüber, wie er zu diesem Silber gelangen wolle (vgl. Band X, S. 192), bekämpft werden, sowie für jene Einwände gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß die Verantwortung des Angeklagten, bei den über die aktenkundigen Konten bei der Schweizer A Zürich abgewickelten Geschäften handle es sich um bereits "erledigte Kundenanlagen", unglaubwürdig sei. Denn die letztere Urteilsannahme hat das Erstgericht nicht nur, was der Beschwerdeführer allein hervorhebt, damit begründet, daß nach Lage des Falles auch diese Anleger Anzeige erstattet hätten, sondern vor allem damit, daß der Angeklagte weder die Namen dieser Anleger nennen konnte, noch daß sich in den Geschäftsunterlagen Hinweise auf solche frühere Geschäfte fanden, bzw. daß er keine einzige Abrechnung nach Tageskursen vorlegen konnte (vgl. Band X, S. 190, 191).Dies gilt insbesondere auch für jene Passagen der Beschwerde, mit denen die Urteilsfeststellungen über das Nichtvorhandensein des vom Angeklagten behaupteten Silberbarrendepots in der Schweiz und über die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung darüber, wie er zu diesem Silber gelangen wolle vergleiche Band römisch zehn, S. 192), bekämpft werden, sowie für jene Einwände gegen die Annahme des Erstgerichtes, daß die Verantwortung des Angeklagten, bei den über die aktenkundigen Konten bei der Schweizer A Zürich abgewickelten Geschäften handle es sich um bereits "erledigte Kundenanlagen", unglaubwürdig sei. Denn die letztere Urteilsannahme hat das Erstgericht nicht nur, was der Beschwerdeführer allein hervorhebt, damit begründet, daß nach Lage des Falles auch diese Anleger Anzeige erstattet hätten, sondern vor allem damit, daß der Angeklagte weder die Namen dieser Anleger nennen konnte, noch daß sich in den Geschäftsunterlagen Hinweise auf solche frühere Geschäfte fanden, bzw. daß er keine einzige Abrechnung nach Tageskursen vorlegen konnte vergleiche Band römisch zehn, S. 190, 191).
Soweit in der Mängelrüge des weiteren behauptet wird, das Erstgericht habe bei der Feststellung, daß die Kostenfrage für die Geldanlagen in den überwiegenden Fällen vom Angeklagten überhaupt nicht erörtert wurde, die Aussage des Angeklagten berücksichtigen müssen, wonach immer drei Verträge, einer davon betreffend die Spesen, abgeschlossen worden seien, ist zu erwidern, daß sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies ausführlich auseinandergesetzt und im übrigen auch durchaus ausreichend und schlüssig (gestützt vor allem auch auf die Angaben der Geschädigten) begründet hat, warum es in der Mehrzahl der Fälle nicht zu einer Erörterung der Kostenfrage gekommen ist (vgl. Band X, S. 193).Soweit in der Mängelrüge des weiteren behauptet wird, das Erstgericht habe bei der Feststellung, daß die Kostenfrage für die Geldanlagen in den überwiegenden Fällen vom Angeklagten überhaupt nicht erörtert wurde, die Aussage des Angeklagten berücksichtigen müssen, wonach immer drei Verträge, einer davon betreffend die Spesen, abgeschlossen worden seien, ist zu erwidern, daß sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies ausführlich auseinandergesetzt und im übrigen auch durchaus ausreichend und schlüssig (gestützt vor allem auch auf die Angaben der Geschädigten) begründet hat, warum es in der Mehrzahl der Fälle nicht zu einer Erörterung der Kostenfrage gekommen ist vergleiche Band römisch zehn, S. 193).
Auch jene Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Urteilsannahme richten, daß der Angeklagte über die devisenrechtliche Problematik nicht irrte, erschöpfen sich - wie ein Vergleich der Beschwerdeausführungen mit den Urteilsgründen zeigt - gleichfalls nur in einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.