Zur Beschwerde des Angeklagten A:
Der Erstangeklagte bekämpft die seiner Verurteilung wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) mit zugrundeliegenden Schuldsprüche, nach welchen er vom Sommer 1983 bis 18.Juli 1984 in Innsbruck 10 bis 12 Briefchen Heroin (1,2 Gramm) an Ewald I (C 2) und von Juli bisDer Erstangeklagte bekämpft die seiner Verurteilung wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) mit zugrundeliegenden Schuldsprüche, nach welchen er vom Sommer 1983 bis 18.Juli 1984 in Innsbruck 10 bis 12 Briefchen Heroin (1,2 Gramm) an Ewald römisch eins (C 2) und von Juli bis
Mitte November 1984 in Landeck und Innsbruck 7 bis 8 Briefchen Heroin (0,8 Gramm) an Hans-Peter H (C 4) verkauft hat. Das Beschwerdevorbringen erweist sich durchwegs als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung, wenn der Nichtigkeitswerber bemängelt, daß das Schöffengericht die erwähnten Schuldsprüche nur auf die Angaben des Mitangeklagten Hans-Peter H und die Aussagen des Zeugen Ewald I gestützt habe und nicht seiner stets gleichbleibenden Verantwortung gefolgt sei, obwohl er sonst umfassend geständig gewesen sei und nur hiezu stets unverändert seine Unschuld beteuert habe. Die Beschwerde verfällt in hypothetische Erörterungen, indem sie die belastende Deposition des I als möglichen Racheakt hinstellt und es fürMitte November 1984 in Landeck und Innsbruck 7 bis 8 Briefchen Heroin (0,8 Gramm) an Hans-Peter H (C 4) verkauft hat. Das Beschwerdevorbringen erweist sich durchwegs als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung, wenn der Nichtigkeitswerber bemängelt, daß das Schöffengericht die erwähnten Schuldsprüche nur auf die Angaben des Mitangeklagten Hans-Peter H und die Aussagen des Zeugen Ewald römisch eins gestützt habe und nicht seiner stets gleichbleibenden Verantwortung gefolgt sei, obwohl er sonst umfassend geständig gewesen sei und nur hiezu stets unverändert seine Unschuld beteuert habe. Die Beschwerde verfällt in hypothetische Erörterungen, indem sie die belastende Deposition des römisch eins als möglichen Racheakt hinstellt und es für
unwahrscheinlich hält, daß sich der Angeklagte seinem Widersacher durch den Verkauf von Suchtgift ausgeliefert habe. Das Gericht.hat sich auch mit dieser Version ausdrücklich befaßt und sie nicht für geeignet gehalten, eine andere Sachverhaltsbeurteilung nach sich zu ziehen (Bd. II S. 500, 502). Das Postulat des Nichtigkeitswerbers, wenn 'Aussage gegen Aussage' stünde, hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen, zeigt, daß er das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) verkennt:unwahrscheinlich hält, daß sich der Angeklagte seinem Widersacher durch den Verkauf von Suchtgift ausgeliefert habe. Das Gericht.hat sich auch mit dieser Version ausdrücklich befaßt und sie nicht für geeignet gehalten, eine andere Sachverhaltsbeurteilung nach sich zu ziehen (Bd. römisch zwei S. 500, 502). Das Postulat des Nichtigkeitswerbers, wenn 'Aussage gegen Aussage' stünde, hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen, zeigt, daß er das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) verkennt:
Verwehrt diese dem erkennenden Gericht doch nicht, sich unter mehreren denkbaren Schlußfolgerungen auch für den Angeklagten ungünstigere zu entscheiden und so zu relevanten Feststellungen zu gelangen, wenn diese Konklusionen nur denkgesetzlich möglich sind und den Erfahrungssätzen nicht widersprechen (SSt XLV/23, XIX/94 u.v.a.). Daß nicht alle den Eindruck der Glaubwürdigkeit eines Menschen vermittelnden psychologischen Vorgänge einer verbalen Erfassung und Wiedergabe zugänglich sind, ist eine Erfahrungstatsache. überspitzte Anforderungen an die Begründungspflicht, die sich im Rahmen einer gedrängten Darstellung zu halten hat (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO), müßten in diesem Bereich geradezu zwangsläufig zu psychologisierenden Spekulationen führen, die erst recht an überzeugungskraft einbüßten. Daß sich der Mitangeklagte H, wenn auch nach einer ersten zurückhaltenden Einlassung, dann aber stets gleichbleibend geständig verantwortete, wird auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Das Fehlen von Widersprüchen in dessen Angaben ist nach den weiterführenden Urteilsgründen darin zu erblicken, daß er 'im Gegensatz zum Angeklagten A bei seiner gerichtlichen Verantwortung gänzlich bei seinen (geständigen) Angaben vor den Sicherheitsbehörden' blieb (Bd. II S. 497 f.). So gesehen ist auch die gerügte Aktenwidrigkeit nicht gegeben.Verwehrt diese dem erkennenden Gericht doch nicht, sich unter mehreren denkbaren Schlußfolgerungen auch für den Angeklagten ungünstigere zu entscheiden und so zu relevanten Feststellungen zu gelangen, wenn diese Konklusionen nur denkgesetzlich möglich sind und den Erfahrungssätzen nicht widersprechen (SSt XLV/23, XIX/94 u.v.a.). Daß nicht alle den Eindruck der Glaubwürdigkeit eines Menschen vermittelnden psychologischen Vorgänge einer verbalen Erfassung und Wiedergabe zugänglich sind, ist eine Erfahrungstatsache. überspitzte Anforderungen an die Begründungspflicht, die sich im Rahmen einer gedrängten Darstellung zu halten hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), müßten in diesem Bereich geradezu zwangsläufig zu psychologisierenden Spekulationen führen, die erst recht an überzeugungskraft einbüßten. Daß sich der Mitangeklagte H, wenn auch nach einer ersten zurückhaltenden Einlassung, dann aber stets gleichbleibend geständig verantwortete, wird auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Das Fehlen von Widersprüchen in dessen Angaben ist nach den weiterführenden Urteilsgründen darin zu erblicken, daß er 'im Gegensatz zum Angeklagten A bei seiner gerichtlichen Verantwortung gänzlich bei seinen (geständigen) Angaben vor den Sicherheitsbehörden' blieb (Bd. römisch zwei S. 497 f.). So gesehen ist auch die gerügte Aktenwidrigkeit nicht gegeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu
verwerfen.
Zur Beschwerde des Angeklagten B:
Nach den auf das dessen Geständnis vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (Bd. I S. 549, ferner Bd. II S. 238, 239, 467, 468) gestützten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite hatte der Drittangeklagte bei der wiederholten und jeweils entgeltlichen Beförderung des Mitangeklagten A von Landeck nach Innsbruck zunächst nur vermutet, daß A dort Suchtgift verkauft, also mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 2. Halbsatz StGB) gehandelt, später jedoch durch eigene Wahrnehmungen über die Heroinverkäufe des A in Innsbruck darüber Gewißheit erlangt (Bd. II S. 492, 493, 498, 506). Er war sich auch nach seinem ausdrücklichen Eingeständnis (Bd. II S. 468) bewußt, daß es sich bei dem von A weitergegebenen Heroin um Schmuggelgut handelte (Bd. II S. 498, 506).Nach den auf das dessen Geständnis vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (Bd. römisch eins S. 549, ferner Bd. römisch zwei S. 238, 239, 467, 468) gestützten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite hatte der Drittangeklagte bei der wiederholten und jeweils entgeltlichen Beförderung des Mitangeklagten A von Landeck nach Innsbruck zunächst nur vermutet, daß A dort Suchtgift verkauft, also mit bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, 2. Halbsatz StGB) gehandelt, später jedoch durch eigene Wahrnehmungen über die Heroinverkäufe des A in Innsbruck darüber Gewißheit erlangt (Bd. römisch zwei S. 492, 493, 498, 506). Er war sich auch nach seinem ausdrücklichen Eingeständnis (Bd. römisch zwei S. 468) bewußt, daß es sich bei dem von A weitergegebenen Heroin um Schmuggelgut handelte (Bd. römisch zwei S. 498, 506).
Die gegen die Schuldsprüche E und L ergriffene Mängelrüge versagt. Konnte sich das Erstgericht doch bei den Sachverhaltsfeststellungen auf das Geständnis (siehe oben) stützen. Soweit der Nichtigkeitswerber bestreitet, sich bei der wiederholten Beförderung des Erstangeklagten zwecks Suchtgiftverkaufs nach Innsbruck der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt gewesen zu sein, und dazu dem Ersturteil der Sache nach einen Feststellungsmangel (Z. 9 lit a) vorwirft, genügt der Hinweis, daß dem Beschwerdeführer den Urteilskonstatierungen zufolge der (verbotene, nämlich auf einen Suchtgifthandel abzielende) Zweck der Beförderung des Erstangeklagten nach Innsbruck bekannt war und er dadurch (zunächst bedingt vorsätzlich, später sogar wissentlich) dessen von ihm als verboten erkanntem Tun Vorschub geleistet hat. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit geleistet hat.Die gegen die Schuldsprüche E und L ergriffene Mängelrüge versagt. Konnte sich das Erstgericht doch bei den Sachverhaltsfeststellungen auf das Geständnis (siehe oben) stützen. Soweit der Nichtigkeitswerber bestreitet, sich bei der wiederholten Beförderung des Erstangeklagten zwecks Suchtgiftverkaufs nach Innsbruck der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt gewesen zu sein, und dazu dem Ersturteil der Sache nach einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) vorwirft, genügt der Hinweis, daß dem Beschwerdeführer den Urteilskonstatierungen zufolge der (verbotene, nämlich auf einen Suchtgifthandel abzielende) Zweck der Beförderung des Erstangeklagten nach Innsbruck bekannt war und er dadurch (zunächst bedingt vorsätzlich, später sogar wissentlich) dessen von ihm als verboten erkanntem Tun Vorschub geleistet hat. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit geleistet hat.
Der Beitrag des Beschwerdeführers zu dem von A als unmittelbarem Täter verübten Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) setzt ebensowenig wie die im § 37 Abs 1 lit b FinStrG pönalisierte Unterstützung eines Abgabenhehlers beim Verhandeln des Schmuggelguts ein Tätigwerden gegen Entgelt voraus. Es ist daher irrelevant, ob der Nichtigkeitswerber den Erstangeklagten ausschließlich wegen des erhaltenen Entgelts mit seinem Personenkraftwagen von Landeck nach Innsbruck brachte oder ob er dies bloß anläßlich (zumindest teilweise auch) aus einem anderen Grund (nämlich zum Besuch der Berufsschule) unternommener Fahrten tat. Es bedurfte daher keiner Feststellungen darüber, welche dieser Fahrten mit einem Schulbesuch des Beschwerdeführers verbunden waren; genug daran, daß ihm auch in diesen Fällen der Zweck der Mitbeförderung des Erstangeklagten (Suchtgifthandel in Innsbruck) bewußt war.Der Beitrag des Beschwerdeführers zu dem von A als unmittelbarem Täter verübten Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) setzt ebensowenig wie die im Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG pönalisierte Unterstützung eines Abgabenhehlers beim Verhandeln des Schmuggelguts ein Tätigwerden gegen Entgelt voraus. Es ist daher irrelevant, ob der Nichtigkeitswerber den Erstangeklagten ausschließlich wegen des erhaltenen Entgelts mit seinem Personenkraftwagen von Landeck nach Innsbruck brachte oder ob er dies bloß anläßlich (zumindest teilweise auch) aus einem anderen Grund (nämlich zum Besuch der Berufsschule) unternommener Fahrten tat. Es bedurfte daher keiner Feststellungen darüber, welche dieser Fahrten mit einem Schulbesuch des Beschwerdeführers verbunden waren; genug daran, daß ihm auch in diesen Fällen der Zweck der Mitbeförderung des Erstangeklagten (Suchtgifthandel in Innsbruck) bewußt war.
Ob aber A jeweils dabei das Suchtgift bereits mitgeführt oder aber erst in Innsbruck beschafft hat, ist für die Schuldsprüche bedeutungslos; denn selbst wenn A - auch nur nach der Vorstellung des Nichtigkeitswerbers - das von ihm sodann weiterverkaufte Heroin jeweils erst in Innsbruck besorgt, mithin die Drogen also gar nicht befördert haben sollte, zöge dies keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach sich. Hätte er doch auch diesfalls angesichts des ihm bekannten Drogenhandels des Erstangeklagten in Innsbruck einen wirksamen Tatbeitrag durch Beförderung des unmittelbaren Täters zum Tatort geleistet. Entscheidend für die Strafbarkeit eines Tatbeitrags (§ 12, dritter Fall, StGB) ist ein Kausalnexus zur unmittelbaren Tat (LSK. 1977/87 u.a.). Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen der Tat des Gehilfen und der des unmittelbaren Täters (hier: § 12 Abs 1 SuchtgiftG a.F. und § 37 Abs 1 lit b FinStrG, weil jede einem Abgabenhehler gewährte und konkret wirksame Unterstützung den soeben angeführten Fall der Abgabenhehlerei herstellt) wurde vom Erstgericht zutreffend bejaht. Entgegen der in der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) vertretenen Auffassung verlangt das Gesetz nicht, daß die dem unmittelbaren Täter zur Vollbringung der Tat geleistete Hilfe auch notwendig war und deren Ausführung ohne diese Hilfe unmöglich gewesen wäre (LSK. 1978/69). Ist doch kausal im Sinn der herrschenden öquivalenztheorie jede Handlung, bei deren Wegfall auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (!) nicht mehr vorstellbar ist (Eliminationsmethode: Malaniuk I S. 85, Nowakowski Grundzüge S. 48 f.; 13 Os 168/81). Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage angewendet zeigt sich, daß der Beschwerdeführer eine für die Begehung der vorerwähnten Delikte durch A konkret wirksame Bedingung herbeigeführt hat. Denkt man diese hinweg, ist auch die unmittelbare Tat in ihrer konkreten Ausprägung nicht mehr vorstellbar, wäre aber - etwa mit anderweitiger Unterstützung oder mit vermehrtem eigenem Aufwand des Haupttäters - gewiß ebenfalls auszuführen gewesen. Nur eine unbenützte oder unwirksame Unterstützung bliebe, den Fall einer dadurch bewirkten intellektuellen Förderung des unmittelbaren Täters ausgenommen (vgl. EvBl 1983 Nr. 109), straflos (Leukauf-Steininger, RN. 39 zu § 12 StGB).Ob aber A jeweils dabei das Suchtgift bereits mitgeführt oder aber erst in Innsbruck beschafft hat, ist für die Schuldsprüche bedeutungslos; denn selbst wenn A - auch nur nach der Vorstellung des Nichtigkeitswerbers - das von ihm sodann weiterverkaufte Heroin jeweils erst in Innsbruck besorgt, mithin die Drogen also gar nicht befördert haben sollte, zöge dies keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach sich. Hätte er doch auch diesfalls angesichts des ihm bekannten Drogenhandels des Erstangeklagten in Innsbruck einen wirksamen Tatbeitrag durch Beförderung des unmittelbaren Täters zum Tatort geleistet. Entscheidend für die Strafbarkeit eines Tatbeitrags (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) ist ein Kausalnexus zur unmittelbaren Tat (LSK. 1977/87 u.a.). Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen der Tat des Gehilfen und der des unmittelbaren Täters (hier: Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG a.F. und Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG, weil jede einem Abgabenhehler gewährte und konkret wirksame Unterstützung den soeben angeführten Fall der Abgabenhehlerei herstellt) wurde vom Erstgericht zutreffend bejaht. Entgegen der in der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) vertretenen Auffassung verlangt das Gesetz nicht, daß die dem unmittelbaren Täter zur Vollbringung der Tat geleistete Hilfe auch notwendig war und deren Ausführung ohne diese Hilfe unmöglich gewesen wäre (LSK. 1978/69). Ist doch kausal im Sinn der herrschenden öquivalenztheorie jede Handlung, bei deren Wegfall auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (!) nicht mehr vorstellbar ist (Eliminationsmethode: Malaniuk römisch eins S. 85, Nowakowski Grundzüge S. 48 f.; 13 Os 168/81). Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage angewendet zeigt sich, daß der Beschwerdeführer eine für die Begehung der vorerwähnten Delikte durch A konkret wirksame Bedingung herbeigeführt hat. Denkt man diese hinweg, ist auch die unmittelbare Tat in ihrer konkreten Ausprägung nicht mehr vorstellbar, wäre aber - etwa mit anderweitiger Unterstützung oder mit vermehrtem eigenem Aufwand des Haupttäters - gewiß ebenfalls auszuführen gewesen. Nur eine unbenützte oder unwirksame Unterstützung bliebe, den Fall einer dadurch bewirkten intellektuellen Förderung des unmittelbaren Täters ausgenommen vergleiche EvBl 1983 Nr. 109), straflos (Leukauf-Steininger, RN. 39 zu Paragraph 12, StGB).
Schließlich verkennt der Beschwerdeführer das Wesen einer Täterschaft im Sinn der dritten Beteiligungsform des § 12 StGB, wenn er seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) deshalb für rechtlich verfehlt hält, weil sein in der Beförderung des unmittelbaren Täters (von Landeck nach Innsbruck) gelegener Beitrag noch keine mit einer Straftat (des unmittelbaren Täters) in kausaler Beziehung stehende Ausführungshandlung darstelle. Geht doch der Beitrag zu einer Straftat der Ausführung derselben durch den unmittelbaren Täter im zeitlichen Ablauf oft voraus (Leukauf-Steininger 2 , RN. 46 zu § 12 StGB). Auf die zeitliche Nähe der Beitragshandlung zu der (dadurch geförderten) unmittelbaren Tatausführung kommt es dabei nicht an (LSK. 1983/105). Mag auch der Tatbeitrag zunächst noch straflos sein, solange die geförderte Tat noch nicht über das Entwicklungsstadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinaus gediehen ist. Hier, wo der unmittelbare Täter zur Vollendung des Tatbestands gelangt ist (C 8; K I 9), ist auch der Tatbeitrag strafbar geworden.Schließlich verkennt der Beschwerdeführer das Wesen einer Täterschaft im Sinn der dritten Beteiligungsform des Paragraph 12, StGB, wenn er seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) deshalb für rechtlich verfehlt hält, weil sein in der Beförderung des unmittelbaren Täters (von Landeck nach Innsbruck) gelegener Beitrag noch keine mit einer Straftat (des unmittelbaren Täters) in kausaler Beziehung stehende Ausführungshandlung darstelle. Geht doch der Beitrag zu einer Straftat der Ausführung derselben durch den unmittelbaren Täter im zeitlichen Ablauf oft voraus (Leukauf-Steininger 2 , RN. 46 zu Paragraph 12, StGB). Auf die zeitliche Nähe der Beitragshandlung zu der (dadurch geförderten) unmittelbaren Tatausführung kommt es dabei nicht an (LSK. 1983/105). Mag auch der Tatbeitrag zunächst noch straflos sein, solange die geförderte Tat noch nicht über das Entwicklungsstadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinaus gediehen ist. Hier, wo der unmittelbare Täter zur Vollendung des Tatbestands gelangt ist (C 8; K römisch eins 9), ist auch der Tatbeitrag strafbar geworden.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war
daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verhängte folgende Strafen:
über A gemäß § 28 StGB, 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren,über A gemäß Paragraph 28, StGB, 12 Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) eine Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren,
gemäß § 21, 22, 38 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe von 30.000 S (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG und § 19 FinStrG einen Wertersatz (Verfallsersatz) von 42.140 S (gemäß § 12 Abs 5 SuchtgiftG a.F. und § 20 FinStrG 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);gemäß Paragraph 21, 22, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG eine Geldstrafe von 30.000 S (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG und Paragraph 19, FinStrG einen Wertersatz (Verfallsersatz) von 42.140 S (gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG a.F. und Paragraph 20, FinStrG 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
über B nach dem ersten Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG (a.F.) und § 41 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 8 Monaten und nach § 21, 22, 37 Abs 2 FinStrG eine Geldstrafe von 2.500 S (gemäß § 20 FinStrG 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).über B nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (a.F.) und Paragraph 41, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 8 Monaten und nach Paragraph 21, 22, 37, Absatz 2, FinStrG eine Geldstrafe von 2.500 S (gemäß Paragraph 20, FinStrG 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Bei der Strafbemessung hinsichtlich der Finanzvergehen waren bei A erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd hingegen das volle Geständnis und der Umstand, daß er bisher in finanzrechtlicher Hinsicht noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten war;
bei B erschwerend die fortgesetzte Begehung durch längere Zeit, mildernd sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, seine untergeordnete Rolle und der Umstand, daß auch er bisher in finanzrechtlicher Hinsicht nicht nachteilig in Erscheinung getreten war.
Hinsichtlich der strafbaren Handlungen anderer Art waren bei A erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit fünf Vergehen, die Wiederholung der Verleumdung, der Hehlerei, des unbefugten Waffenbesitzes sowie des Erwerbs und Besitzes von Drogen, weiters eine Vorverurteilung und die Begehung von Straftaten durch längere Zeit; mildernd ein sehr weitreichendes, wenn auch nicht vollständiges Geständnis, eine teilweise Schadensgutmachung hinsichtlich der Hehlerei und des Diebstahls sowie das Alter unter 21 Jahren;
bei B erschwerend die fortgesetzte Begehung durch längere Zeit, mildernd hingegen das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, das Alter unter 21 Jahren und die Tatbeteiligung in nur untergeordneter Weise.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten A und B eine Herabsetzung der Strafen, und zwar ersterer der Freiheitsstrafe, letzterer der Strafe (singular !) ohne Spezifizierung, (wobei er aber in seinem Rechtsmittel nur von der Freiheitsstrafe spricht). Was sie vorbringen, schlägt nicht durch. Das weitgehende Geständnis des Erstangeklagten wurde vom Schöffengericht ausdrücklich als mildernd gewertet. Selbst wenn man die tristen Verhältnisse in seinem Elternhaus und eine reduzierte intellektuelle Kapazität, wie sie der Besuch einer Sonderschule offenbart, in Rechnung stellt, ist die verhängte Freiheitsstrafe schon angesichts der ungewöhnlichen Deliktskonkurrenz keineswegs überhöht. Hat er doch gewerbsmäßig größere Mengen einer bekannt nachhaltig wirksamen Droge in Verkehr gesetzt und damit, so zutreffend die Tatrichter, ein Delikt verwirklicht, das 'wegen der daraus resultierenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, und zwar vor allem von Jugendlichen, zu den verwerflichsten und sozial schädlichsten Straftaten' gehört (Bd. II, S. 512).Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten A und B eine Herabsetzung der Strafen, und zwar ersterer der Freiheitsstrafe, letzterer der Strafe (singular !) ohne Spezifizierung, (wobei er aber in seinem Rechtsmittel nur von der Freiheitsstrafe spricht). Was sie vorbringen, schlägt nicht durch. Das weitgehende Geständnis des Erstangeklagten wurde vom Schöffengericht ausdrücklich als mildernd gewertet. Selbst wenn man die tristen Verhältnisse in seinem Elternhaus und eine reduzierte intellektuelle Kapazität, wie sie der Besuch einer Sonderschule offenbart, in Rechnung stellt, ist die verhängte Freiheitsstrafe schon angesichts der ungewöhnlichen Deliktskonkurrenz keineswegs überhöht. Hat er doch gewerbsmäßig größere Mengen einer bekannt nachhaltig wirksamen Droge in Verkehr gesetzt und damit, so zutreffend die Tatrichter, ein Delikt verwirklicht, das 'wegen der daraus resultierenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, und zwar vor allem von Jugendlichen, zu den verwerflichsten und sozial schädlichsten Straftaten' gehört (Bd. römisch zwei, S. 512).
Der Angeklagte B räumt selbst ein, daß das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt hat und bemängelt bloß ihre Würdigung. Die von ihm angestrebte 'wesentlich geringere Strafe' hätte jedoch, bedingt nachgesehen, keineswegs den erwünschten präventiven Effekt, um den es gerade auch bei der Suchtgiftkriminalität geht.
Beiden Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.