Die im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptungen, wonach mehrere gegen seinen Antrag gefällte Zwischenerkenntnisse den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten verkürzt haben sollen, erweisen sich als nicht stichhältig. Mit der begehrten neuerlichen Vernehmung der Zeugin Gabriele S sollte unter Beweis gestellt werden, daß der Angeklagte die im Betrugsfaktum B II 2 bezeichneten Schmuckstücke der Barbara L übergeben habe, und daß mehrere Personen Gelegenheit zur Verübung des Diebstahls (D) gehabt hätten. Da diese Beweisthemen ohnehin Gegenstand der im Rechtshilfeweg durchgeführten Befragung der Zeugin Gabriele S durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck gewesen sind (siehe das Rechtshilfeersuchen und das Protokoll Band III ON. 209), hätte bei der Antragstellung auch dargetan werden müssen, aus welchen Gründen nunmehr eine abermalige Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis erwarten lasse. Mangels eines derartigen Vorbringens durfte das Schöffengericht davon ausgehen, daß eine solche Vernehmung keine zusätzlichen, für die Schuldfrage bedeutsamen Erkenntnisse erbringen werde.Die im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten Behauptungen, wonach mehrere gegen seinen Antrag gefällte Zwischenerkenntnisse den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten verkürzt haben sollen, erweisen sich als nicht stichhältig. Mit der begehrten neuerlichen Vernehmung der Zeugin Gabriele S sollte unter Beweis gestellt werden, daß der Angeklagte die im Betrugsfaktum B römisch zwei 2 bezeichneten Schmuckstücke der Barbara L übergeben habe, und daß mehrere Personen Gelegenheit zur Verübung des Diebstahls (D) gehabt hätten. Da diese Beweisthemen ohnehin Gegenstand der im Rechtshilfeweg durchgeführten Befragung der Zeugin Gabriele S durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck gewesen sind (siehe das Rechtshilfeersuchen und das Protokoll Band römisch drei ON. 209), hätte bei der Antragstellung auch dargetan werden müssen, aus welchen Gründen nunmehr eine abermalige Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis erwarten lasse. Mangels eines derartigen Vorbringens durfte das Schöffengericht davon ausgehen, daß eine solche Vernehmung keine zusätzlichen, für die Schuldfrage bedeutsamen Erkenntnisse erbringen werde.
Davon abgesehen ist ein Gelegenheitsverhältnis anderer Personen zur Verübung des Diebstahls ohnedies vom Erstgericht angenommen worden (Band IV S. 43).Davon abgesehen ist ein Gelegenheitsverhältnis anderer Personen zur Verübung des Diebstahls ohnedies vom Erstgericht angenommen worden (Band römisch vier S. 43).
Die angestrebte Vernehmung der Zeugen T und U sollte ergeben, daß der Angeklagte der Barbara L 'namhafte Geldbeträge' mit der Widmung übergeben habe, 'damit die Schuld u.a. beim N O abzudecken' (Band III S. 535). Weder der Antragstellung noch der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten (Band III S. 481 ff.) zu der ihm angelasteten Untreue (C) konnte jedoch entnommen werden, daß die behauptete Geldleistung der vertragsmäßigen Erfüllung von Forderungen der N O P Ges.m.b.H. dienen sollte.Die angestrebte Vernehmung der Zeugen T und U sollte ergeben, daß der Angeklagte der Barbara L 'namhafte Geldbeträge' mit der Widmung übergeben habe, 'damit die Schuld u.a. beim N O abzudecken' (Band römisch drei S. 535). Weder der Antragstellung noch der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten (Band römisch drei S. 481 ff.) zu der ihm angelasteten Untreue (C) konnte jedoch entnommen werden, daß die behauptete Geldleistung der vertragsmäßigen Erfüllung von Forderungen der N O P Ges.m.b.H. dienen sollte.
Eine solche Bezahlung wäre vielmehr vereinbarungsgemäß im Bankeinzugsverfahren durchzuführen gewesen und ist mangels Deckung des Kontos des Angeklagten gescheitert. Unter diesen Umständen war die Behauptung des Angeklagten, in einem späteren Stadium der Zeugin L Geld zur Weiterleitung an die N O P Ges.m.b.H. übergeben zu haben, nur noch als Hinweis auf eine angeblich versuchte Schadensgutmachung zu verstehen, welcher für die Subsumtion der Tat keine Bedeutung zukäme.
Ebenso sachgerecht war die Ablehnung des Antrags, das gesondert geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des GS Erich R (Ausscheidungs- und Rückleitungsbeschluß Band III S. 104 ff.) wieder in die gegenständliche Strafsache einzubeziehen und die Hauptverhandlung auch darauf zu erstrecken (Band III S. 475 f.). Von der gemäß § 56 Abs. 1 StPO. für den Regelfall vorgesehenen Führung eines gemeinsamen Verfahrens über alle dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen kann gemäß § 57 Abs. 1 StPO. dann Abstand genommen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheint. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Gefahr einer Verzögerung des Verfahrensfortgangs, vermag jedoch die Annahme der Voraussetzungen getrennter Verfahrensführung nicht in Frage zu stellen. Insoweit genügt ein Hinweis auf den Umfang der vom Untersuchungsrichter in der ausgeschiedenen Strafsache durchzuführenden, keineswegs auf Zeugenvernehmungen beschränkten Erhebungen (Band III S. 105 ff.), die bei Fällung des Zwischenerkenntnisses unbestrittenermaßen noch nicht abgeschlossen waren.Ebenso sachgerecht war die Ablehnung des Antrags, das gesondert geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des GS Erich R (Ausscheidungs- und Rückleitungsbeschluß Band römisch drei S. 104 ff.) wieder in die gegenständliche Strafsache einzubeziehen und die Hauptverhandlung auch darauf zu erstrecken (Band römisch drei S. 475 f.). Von der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, StPO. für den Regelfall vorgesehenen Führung eines gemeinsamen Verfahrens über alle dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen kann gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO. dann Abstand genommen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheint. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Gefahr einer Verzögerung des Verfahrensfortgangs, vermag jedoch die Annahme der Voraussetzungen getrennter Verfahrensführung nicht in Frage zu stellen. Insoweit genügt ein Hinweis auf den Umfang der vom Untersuchungsrichter in der ausgeschiedenen Strafsache durchzuführenden, keineswegs auf Zeugenvernehmungen beschränkten Erhebungen (Band römisch drei S. 105 ff.), die bei Fällung des Zwischenerkenntnisses unbestrittenermaßen noch nicht abgeschlossen waren.
Das übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers unter § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. geht von keiner entsprechenden Antragstellung in der letzten Hauptverhandlung (ON. 225 ff.) aus, läßt also die gesetzliche Voraussetzung der behaupteten Nichtigkeit vermissen. Auch die Mängelrüge entbehrt weitgehend einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Das übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. geht von keiner entsprechenden Antragstellung in der letzten Hauptverhandlung (ON. 225 ff.) aus, läßt also die gesetzliche Voraussetzung der behaupteten Nichtigkeit vermissen. Auch die Mängelrüge entbehrt weitgehend einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Daß die Täterschaft des Angeklagten beim Nötigungsversuch (A) aus den Beweisergebnissen nicht 'eindeutig' und 'unbedingt' abzuleiten sei, weil die Möglichkeit auch anderer Schlußfolgerungen bestehe, zeigt keinen formalen Begründungsmangel auf.
Zum Betrugsfaktum B II 1 hat der Zeuge Sebastian V eindeutig angegeben, daß der Angeklagte als Besteller der Gutscheine aufgetreten ist (Band III S. 511). Soweit der Beschwerdeführer diesen Aussageinhalt vernachlässigt und Nichterörterung eines Entlastungsumstands reklamiert, geht er selbst nicht vom Verfahrensergebnis aus.Zum Betrugsfaktum B römisch zwei 1 hat der Zeuge Sebastian römisch fünf eindeutig angegeben, daß der Angeklagte als Besteller der Gutscheine aufgetreten ist (Band römisch drei S. 511). Soweit der Beschwerdeführer diesen Aussageinhalt vernachlässigt und Nichterörterung eines Entlastungsumstands reklamiert, geht er selbst nicht vom Verfahrensergebnis aus.
Ebensowenig fundiert ist der Einwand unzureichender und unvollständiger Begründung des Betrugs im Faktum B II 2, weil der Zeuge Rolf M keineswegs bestätigt hat, daß die Schmuckstücke namens der K Ges.m.b.H.Ebensowenig fundiert ist der Einwand unzureichender und unvollständiger Begründung des Betrugs im Faktum B römisch zwei 2, weil der Zeuge Rolf M keineswegs bestätigt hat, daß die Schmuckstücke namens der K Ges.m.b.H.
bestellt worden seien, sondern vielmehr einen vom Angeklagten im eigenen Namen abgeschlossenen Kauf bekundet hat (Band III S. 95). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Faktum erschöpft sich wiederum in einer unbeachtlichen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.bestellt worden seien, sondern vielmehr einen vom Angeklagten im eigenen Namen abgeschlossenen Kauf bekundet hat (Band römisch drei S. 95). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Faktum erschöpft sich wiederum in einer unbeachtlichen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.
Letzteres gilt auch für die Anfechtung des Schuldspruchs wegen Untreue (C), bei welchem die Einkommenssituation des Angeklagten im Tatzeitraum sehr wohl einer Würdigung unterzogen und die Annahme mangelnder Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit durchaus plausibel begründet wurde (Band IV S. 34 ff.).Letzteres gilt auch für die Anfechtung des Schuldspruchs wegen Untreue (C), bei welchem die Einkommenssituation des Angeklagten im Tatzeitraum sehr wohl einer Würdigung unterzogen und die Annahme mangelnder Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit durchaus plausibel begründet wurde (Band römisch vier S. 34 ff.).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, er habe bis Februar 1983 (statt Dezember 1982) vom H I ein Arbeitseinkommen bezogen, fehlt dieser Behauptung ebenso eine aktenmäßige Deckung (siehe Band II S. 345; Band III S. 481) wie der - allerdings möglicherweise nur auf einem Schreibfehler in der Beschwerde beruhenden - Angabe des Verdienstes mit 70.000 S (statt mit 17.500 S brutto monatlich).Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, er habe bis Februar 1983 (statt Dezember 1982) vom H römisch eins ein Arbeitseinkommen bezogen, fehlt dieser Behauptung ebenso eine aktenmäßige Deckung (siehe Band römisch zwei S. 345; Band römisch drei S. 481) wie der - allerdings möglicherweise nur auf einem Schreibfehler in der Beschwerde beruhenden - Angabe des Verdienstes mit 70.000 S (statt mit 17.500 S brutto monatlich).
Die Täterschaft des Angeklagten beim Diebstahl (D) ist keineswegs unter Vernachlässigung des Gelegenheitsverhältnisses anderer Personen begründet worden. Dieser schon bei der Behandlung der Verfahrensrüge widerlegte Beschwerdeeinwand und die auf die abstrakte Möglichkeit einer Verwechslung einer Damenuhr mit einer Herrenuhr gestützte Bestreitung der Beweiskraft eines Verfahrensergebnisses lassen jedenfalls keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erkennen. In der auf eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. abzielenden Rechtsrüge wendet der Angeklagte zunächst gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (A) ein, die Drohungen seien nicht geeignet gewesen, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber, wie seine Bezugnahme auf zudem noch aus dem Sinnzusammenhang gelöste Angaben der Bedrohten Gertrude B über eine Wertung der Angelegenheit als 'Spaß' zeigt, daß für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der im § 74 Z. 5 StGB. umschriebenen Eignung einer Drohung stets ein objektiver Maßstab anzulegen und darauf abzustellen ist, ob der Bedrohte unter den Gegebenheiten des Anlaßfalls bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte übel herbeizuführen. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Opfer tatsächlich in einen Angstzustand versetzt wird, noch darauf, ob die angedrohte Rechtsgutverletzung als unmittelbar bevorstehend angesehen werden muß, weil die sogenannte Imminenz des übels (anders als etwa beim Raub) keine Verwirklichungsvoraussetzung der gefährlichen Drohung (oder Nötigung) ist.Die Täterschaft des Angeklagten beim Diebstahl (D) ist keineswegs unter Vernachlässigung des Gelegenheitsverhältnisses anderer Personen begründet worden. Dieser schon bei der Behandlung der Verfahrensrüge widerlegte Beschwerdeeinwand und die auf die abstrakte Möglichkeit einer Verwechslung einer Damenuhr mit einer Herrenuhr gestützte Bestreitung der Beweiskraft eines Verfahrensergebnisses lassen jedenfalls keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. erkennen. In der auf eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. abzielenden Rechtsrüge wendet der Angeklagte zunächst gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (A) ein, die Drohungen seien nicht geeignet gewesen, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber, wie seine Bezugnahme auf zudem noch aus dem Sinnzusammenhang gelöste Angaben der Bedrohten Gertrude B über eine Wertung der Angelegenheit als 'Spaß' zeigt, daß für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. umschriebenen Eignung einer Drohung stets ein objektiver Maßstab anzulegen und darauf abzustellen ist, ob der Bedrohte unter den Gegebenheiten des Anlaßfalls bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte übel herbeizuführen. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Opfer tatsächlich in einen Angstzustand versetzt wird, noch darauf, ob die angedrohte Rechtsgutverletzung als unmittelbar bevorstehend angesehen werden muß, weil die sogenannte Imminenz des übels (anders als etwa beim Raub) keine Verwirklichungsvoraussetzung der gefährlichen Drohung (oder Nötigung) ist.
Folglich vermag die Tatsache, daß drohende Ankündigungen nicht bei einer persönlichen Begegnung, sondern telefonisch und unter Einschaltung anderer Personen zur Weitergabe an die Betroffenen geäußert werden, auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluß zu üben, weil solche Begleitumstände der Verursachung begründeter Besorgnisse beim Opfer nicht entgegenstehen.
Den Urteilsannahmen zufolge begehrte der Angeklagte von Gertrude B und Fritz C bei den Telefongesprächen die Bezahlung einer angeblichen Schuld und kündigte für den Fall der Leistungsverweigerung sinngemäß an, daß er ihnen Körperverletzungen zufügen und das Geschäftslokal der Gertrude B beschädigen werde. Diese wiederholten Bedrohungen durch eine in der Anonymität bleibende Person waren durchaus geeignet, den Betroffenen den Eindruck zu vermitteln, der Anrufer sei zur Verwirklichung der angekündigten Attacken fähig und gewillt, welche Befürchtung übrigens konkret in der Anzeige ihren Niederschlag fand (Band II S. 11 ff. in ON. 57). Dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung haftet daher der reklamierte Rechtsirrtum nicht an.Den Urteilsannahmen zufolge begehrte der Angeklagte von Gertrude B und Fritz C bei den Telefongesprächen die Bezahlung einer angeblichen Schuld und kündigte für den Fall der Leistungsverweigerung sinngemäß an, daß er ihnen Körperverletzungen zufügen und das Geschäftslokal der Gertrude B beschädigen werde. Diese wiederholten Bedrohungen durch eine in der Anonymität bleibende Person waren durchaus geeignet, den Betroffenen den Eindruck zu vermitteln, der Anrufer sei zur Verwirklichung der angekündigten Attacken fähig und gewillt, welche Befürchtung übrigens konkret in der Anzeige ihren Niederschlag fand (Band römisch zwei S. 11 ff. in ON. 57). Dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung haftet daher der reklamierte Rechtsirrtum nicht an.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof von einer - infolge Rückziehung der zu B I erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - nicht gerügten unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) überzeugen:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof von einer - infolge Rückziehung der zu B römisch eins erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - nicht gerügten unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) überzeugen:
Der Schöffensenat ließ sich ersichtlich von der Auffassung leiten, daß mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines Krankenstands die für den Krankengeldanspruch maßgebende sozialversicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit sogleich in Wegfall komme.
Weiters wurde eine zumindest in der einschlägigen Krankenordnung statuierte Meldepflicht des Krankengeldempfängers bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angenommen.
Dieser rechtlichen Beurteilung kann - der Generalprokuratur folgend - nicht beigetreten werden. Die Vorschriften über den Anspruch auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§§ 138 bis 143 ASVG.) enthalten keine Regelung, derzufolge die Leistungsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Erwerbstätigkeit des Erkrankten unwirksam wird (siehe hiezu Binder, Der krankenversicherungsrechtliche Schutz im Falle der Arbeitsunfähigkeit, in 'Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Rechte der Sozialversicherung', herausgegeben von Tomandl, insbesondere S. 4 ff.). Auch eine diesbezügliche Meldepflicht des Krankengeldempfängers ist nicht gesetzlich normiert, doch könnte eine solche aus einer von ihm erkannten maßgebenden Änderung seines Gesundheitszustands resultieren (siehe MGA. des ASVG. Anm. 2 zu § 40). Nach der vom Erstgericht herangezogenen Krankenordnung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist zwar die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt und die Kasse in übereinstimmung mit § 143 Abs. 6 Z. 3 ASVG. ermächtigt, bei wiederholten Verletzungen der Krankenordnung und erfolgloser Belehrung des Versicherten das gänzliche oder teilweise Ruhen des Krankengelds zu verfügen (Punkte 31 Abs. 2 lit. c, Abs. 3; 65 Abs. 3). Eine Verpflichtung des Krankengeldbeziehers zur Meldung seines verbotswidrigen Verhaltens läßt sich daraus jedoch nicht ableiten.Dieser rechtlichen Beurteilung kann - der Generalprokuratur folgend - nicht beigetreten werden. Die Vorschriften über den Anspruch auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Paragraphen 138 bis 143 ASVG.) enthalten keine Regelung, derzufolge die Leistungsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch Erwerbstätigkeit des Erkrankten unwirksam wird (siehe hiezu Binder, Der krankenversicherungsrechtliche Schutz im Falle der Arbeitsunfähigkeit, in 'Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Rechte der Sozialversicherung', herausgegeben von Tomandl, insbesondere S. 4 ff.). Auch eine diesbezügliche Meldepflicht des Krankengeldempfängers ist nicht gesetzlich normiert, doch könnte eine solche aus einer von ihm erkannten maßgebenden Änderung seines Gesundheitszustands resultieren (siehe MGA. des ASVG. Anmerkung 2 zu Paragraph 40,). Nach der vom Erstgericht herangezogenen Krankenordnung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist zwar die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt und die Kasse in übereinstimmung mit Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer 3, ASVG. ermächtigt, bei wiederholten Verletzungen der Krankenordnung und erfolgloser Belehrung des Versicherten das gänzliche oder teilweise Ruhen des Krankengelds zu verfügen (Punkte 31 Absatz 2, Litera c,, Absatz 3,; 65 Absatz 3,). Eine Verpflichtung des Krankengeldbeziehers zur Meldung seines verbotswidrigen Verhaltens läßt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Demgemäß kann im Anlaßfall nach den Urteilskonstatierungen nicht davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte gegen eine gesetzliche Meldepflicht verstoßen und schon dadurch eine 'Täuschung über Tatsachen' verwirklicht hat.
Betrug wäre ihm allerdings dann anzulasten, wenn er zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht oder eine Kenntnisnahme des Sozialversicherungsträgers von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.
Auf Grund seiner Rechtsansicht hat das Erstgericht die für eine abschließende Beurteilung des Anklagevorwurfs in objektiver und subjektiver Hinsicht notwendigen Feststellungen nicht getroffen. Dieses Konstatierungsdefizit (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) erfaßt das Faktum B I zur Gänze. Es war daher gemäß § 290 Abs. 1 StPO. der Punkt B I des Urteilssatzes aufzuheben und die erforderliche Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.Auf Grund seiner Rechtsansicht hat das Erstgericht die für eine abschließende Beurteilung des Anklagevorwurfs in objektiver und subjektiver Hinsicht notwendigen Feststellungen nicht getroffen. Dieses Konstatierungsdefizit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) erfaßt das Faktum B römisch eins zur Gänze. Es war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. der Punkt B römisch eins des Urteilssatzes aufzuheben und die erforderliche Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
Da die Kassation sich zusammen mit dem Strafausspruch auf die Entscheidung über die Vorhaftanrechnung erstreckt, erübrigte sich für den Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer unter § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. weiters geltend gemachten Unvollständigkeit des Anrechnungsausspruchs. Diesbezüglich war das Rechtsmittel auf die Aufhebung des betreffenden Urteilsausspruchs zu verweisen.Da die Kassation sich zusammen mit dem Strafausspruch auf die Entscheidung über die Vorhaftanrechnung erstreckt, erübrigte sich für den Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. weiters geltend gemachten Unvollständigkeit des Anrechnungsausspruchs. Diesbezüglich war das Rechtsmittel auf die Aufhebung des betreffenden Urteilsausspruchs zu verweisen.