Begründung:
Den minderjährigen Martina und Julia H* wurden zunächst für die Zeit vom 1. 9. 1978 bis 31. 8. 1981 gemäß §§ 3 und 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse gewährt und zwar für die mj. Martina in der Höhe von S 1.680,-- und die mj. Julia in der Höhe von S 1.470,--, weil der in Deutschland lebende Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht laufend nachkam und ein Unterhaltsrückstand bestand.Den minderjährigen Martina und Julia H* wurden zunächst für die Zeit vom 1. 9. 1978 bis 31. 8. 1981 gemäß Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse gewährt und zwar für die mj. Martina in der Höhe von S 1.680,-- und die mj. Julia in der Höhe von S 1.470,--, weil der in Deutschland lebende Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht laufend nachkam und ein Unterhaltsrückstand bestand.
Vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W* als Unterhaltssachwalter beantragten die Minderjährigen mit dem am 31. 7. 1981 gestellten und am 6. 8. 1981 bei Gericht eingelangten Anträgen gemäß § 18 UVG die Weitergewährung der Vorschüsse, wobei zur Begründung behauptet wurde, gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 ff UVG bestünden keine Bedenken, weil kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt sei. Daraufhin wurden mit den Beschlüssen vom 24. 8. 1981 die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 9. 1981 bis 31. 8. 1984 gemäß § 18 UVG weitergewährt. Diese Beschlüsse wurden aber über Rekurs des Vaters vom Richter des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die Anträge auf Weitergewährung der Vorschüsse abgewiesen wurden, weil die Unterhaltsvorschüsse auf Grund eines vom Vater erteilten Dauerauftrages ohnehin laufend einlangten.Vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft W* als Unterhaltssachwalter beantragten die Minderjährigen mit dem am 31. 7. 1981 gestellten und am 6. 8. 1981 bei Gericht eingelangten Anträgen gemäß Paragraph 18, UVG die Weitergewährung der Vorschüsse, wobei zur Begründung behauptet wurde, gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2, ff UVG bestünden keine Bedenken, weil kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt sei. Daraufhin wurden mit den Beschlüssen vom 24. 8. 1981 die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 9. 1981 bis 31. 8. 1984 gemäß Paragraph 18, UVG weitergewährt. Diese Beschlüsse wurden aber über Rekurs des Vaters vom Richter des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die Anträge auf Weitergewährung der Vorschüsse abgewiesen wurden, weil die Unterhaltsvorschüsse auf Grund eines vom Vater erteilten Dauerauftrages ohnehin laufend einlangten.
Da diese Rekursentscheidungen erst am 26. 2. 1982 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zugestellt wurden, kamen in der Zeit vom 1. 9. 1981 bis 28. 2. 1982 die Unterhaltsvorschüsse zu Unrecht zur Auszahlung, so daß hinsichtlich der mj. Martina eine Überzahlung von S 10.080,-- und hinsichtlich der mj. Julia eine Überzahlung von S 8.820,-- entstanden ist.
Die Anträge auf Rückersatz dieser Überzahlung sind nunmehr gegenüber den beiden Kindern, gegenüber der Mutter der Kinder und gegenüber dem Unterhaltsschuldner bereits rechtskräftig abgewiesen.
Mit Punkt 2.) seines Beschlusses vom 19. 6. 1984, P 85/74-115, hat das Erstgericht das Land Niederösterreich als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft W* schuldig erkannt, die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die mj. Julia H* von S 8.820,-- und für die mj. Martina H* von S 10.080,-- an die Republik Österreich, zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Es ist hiebei davon ausgegangen, daß der Unterhaltsschuldner zumindest seit Beginn 1980 einen Dauerauftrag zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die mj. Martina und Julia an das Jugendamt erteilt habe, so daß der Unterhalt dort regelmäßig und vollständig einlangte. Zum Zeitpunkt der Stellung des Weitergewährungsantrages am 31. 7. 1981 habe überhaupt kein Unterhaltsrückstand bestanden. Die dennoch erfolgte Antragstellung gemäß § 18 UVG, in der vom laufenden Einlangen der vollständigen Unterhaltsbeiträge nichts angeführt und überdies eine unrichtige Anschrift des Unterhaltsschuldners in der BRD angegeben wurde, sei eine grob fahrlässig unvollständige Antragstellung. Daher sei im Sinne des § 22 Abs. 1 UVG eine Rückersatzpflicht gegeben.Mit Punkt 2.) seines Beschlusses vom 19. 6. 1984, P 85/74-115, hat das Erstgericht das Land Niederösterreich als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft W* schuldig erkannt, die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die mj. Julia H* von S 8.820,-- und für die mj. Martina H* von S 10.080,-- an die Republik Österreich, zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Es ist hiebei davon ausgegangen, daß der Unterhaltsschuldner zumindest seit Beginn 1980 einen Dauerauftrag zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge für die mj. Martina und Julia an das Jugendamt erteilt habe, so daß der Unterhalt dort regelmäßig und vollständig einlangte. Zum Zeitpunkt der Stellung des Weitergewährungsantrages am 31. 7. 1981 habe überhaupt kein Unterhaltsrückstand bestanden. Die dennoch erfolgte Antragstellung gemäß Paragraph 18, UVG, in der vom laufenden Einlangen der vollständigen Unterhaltsbeiträge nichts angeführt und überdies eine unrichtige Anschrift des Unterhaltsschuldners in der BRD angegeben wurde, sei eine grob fahrlässig unvollständige Antragstellung. Daher sei im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, UVG eine Rückersatzpflicht gegeben.
Infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft W*, Jugendamt, änderte das Gericht zweiter Instanz den Punkt 2.) des Beschlusses des Erstgerichtes – Punkt 1.) des Beschlusses, mit dem der Rückersatzantrag bezüglich der Mutter der Kinder abgewiesen wurde, erwuchs unbekämpft in Rechtskraft – dahin ab, daß der Rückersatzantrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegenüber der Bezirkshauptmannschaft W* bzw. dem Rechtsträger Land Niederösterreich bezüglich der zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse für die mj. Julia H* im Betrage von S 8.820,-- und für die mj. Martina H* im Betrage von S 10.080,--, abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte aus, es sei zweifelsfrei davon auszugehen, daß seit September 1979 (mit geringfügigen Abweichungen vom monatlichen Rhythmus, jedoch in diesem Fällen zumeist höhere Überweisungen z.B. Zahlungen über S 2.000,-- vom Vater an Stelle S 1.680,-- betreffend beide Minderjährige) laufende Zahlungen vom Unterhaltsschuldner beim Jugendamt eingelangt seien, womit sich der anlässlich der Bewilligung vorliegende objektive Verzug des Unterhaltsschuldners (unregelmäßige Unterhaltszahlungen des Vaters in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung am 31. 8. 1978) nicht mehr als gegeben erwiesen habe, wenn auch immer wieder kurzfristige Schwankungen und Rückstände dadurch entstanden seien, daß die Banküberweisungen aus der BRD länger gedauert hätten bzw. aus dem Überweisungsdatum (Monatsbeginn bzw. -ende) solche Minusstände zu Lasten des Vaters aufgetreten seien. Werde berücksichtigt, daß auch entsprechend der Überweisungskarteikarte sicherlich immer wieder, wenn auch kurzfristig, Zahlungsrückstände des Vaters aufgetreten seien, die den Sachbearbeiter bei vielleicht zugegebenermaßen etwas flüchtiger Betrachtungsweise, aber wieder gemildert durch das Bestreben, für die Minderjährigen die Unterhaltsbevorschussung weiter zu erhalten, noch vertretbar dazu veranlaßt hätten, den formelhaften Begründungssatz – wie durchaus in der Alltagspraxis üblich – zu wählen, so erschienen die Fehlleistungen in der Aktendurchsicht und -bearbeitung in diesem Ausmaß, etwa auch die unrichtige Adressenangabe nicht als derart gravierend, um daran die Rechtsfolge der groben Fahrlässigkeit zu knüpfen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Punktes 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses.