Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber, der die Wiederherstellung des den Antrag abweisenden Sachbeschlusses des Erstgerichts anstrebt, meint, der Gesetzgeber habe durch die Wortwohl im § 18 Abs 1 und im § 19 Abs 1 Z 1 MRG einer Rechtsanwendung die Grundlage entzogen, die den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 7 MG auch noch nach Vornahme der Erhaltungsarbeit zuließ, und angeordnet, dass nur für erst in Zukunft auszuführende Erhaltungsarbeiten eine Erhöhung der Hauptmietzinse begehrt werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat zu dem Streit, ob die Antragstellung nach den §§ 18 und 19 MRG auch nach Vornahme der größeren Erhaltungsarbeit erfolgen kann, bisher nicht Stellung genommen. Er teilt die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, dass ein solcher Antrag nicht schon deshalb abgewiesen werden darf, weil keine erst künftig auszuführenden Erhaltungsarbeiten beabsichtigt sind sondern die den Fehlbetrag bewirkenden Auslagen schon getätigt wurden. Da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Vermieter die im § 3 Abs 3 Z 2 letzter Satz MRG bezeichneten privilegierten Arbeiten vorweg durchzuführen hat und im § 6 Abs 1 MRG den Auftrag zur Vornahme dieser bestimmten Erhaltungsarbeiten ohne Rücksicht auf Deckung in Mietzinsreserve und Mietzinseingängen (§ 6 Abs 4 MRG) kennt, muss die Zulässigkeit des Begehrens auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Durchführung der Arbeiten nicht nur auf diesen Fall beschränkt sondern auch sonst bejaht werden, wenn der Vermieter nicht die Begutachtung im Verfahren nach § 19 Abs 1 MRG abgewartet und das Beweisrisiko für die Notwendigkeit der Arbeiten auf sich genommen hat (Würth-Zingher, MRG2 Anm 11 zu § 19). Es muss nur sichergestellt sein, dass durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der „Investitionsprämie“ iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt.Der Rechtsmittelwerber, der die Wiederherstellung des den Antrag abweisenden Sachbeschlusses des Erstgerichts anstrebt, meint, der Gesetzgeber habe durch die Wortwohl im Paragraph 18, Absatz eins und im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, MRG einer Rechtsanwendung die Grundlage entzogen, die den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 7, MG auch noch nach Vornahme der Erhaltungsarbeit zuließ, und angeordnet, dass nur für erst in Zukunft auszuführende Erhaltungsarbeiten eine Erhöhung der Hauptmietzinse begehrt werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat zu dem Streit, ob die Antragstellung nach den Paragraphen 18 und 19 MRG auch nach Vornahme der größeren Erhaltungsarbeit erfolgen kann, bisher nicht Stellung genommen. Er teilt die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, dass ein solcher Antrag nicht schon deshalb abgewiesen werden darf, weil keine erst künftig auszuführenden Erhaltungsarbeiten beabsichtigt sind sondern die den Fehlbetrag bewirkenden Auslagen schon getätigt wurden. Da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Vermieter die im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz MRG bezeichneten privilegierten Arbeiten vorweg durchzuführen hat und im Paragraph 6, Absatz eins, MRG den Auftrag zur Vornahme dieser bestimmten Erhaltungsarbeiten ohne Rücksicht auf Deckung in Mietzinsreserve und Mietzinseingängen (Paragraph 6, Absatz 4, MRG) kennt, muss die Zulässigkeit des Begehrens auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Durchführung der Arbeiten nicht nur auf diesen Fall beschränkt sondern auch sonst bejaht werden, wenn der Vermieter nicht die Begutachtung im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, MRG abgewartet und das Beweisrisiko für die Notwendigkeit der Arbeiten auf sich genommen hat (Würth-Zingher, MRG2 Anmerkung 11, zu Paragraph 19,). Es muss nur sichergestellt sein, dass durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der „Investitionsprämie“ iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, MRG eintritt.
Das Rekursgericht ist daher nicht von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, wenn es dem Erstgericht unter Aufhebung des Sachbeschlusses auftrug, das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung des Hauptmietzinses abzuführen und über den Antrag sodann neu zu entscheiden, weil der Umstand, dass die Arbeiten nicht erst künftig ausgeführt werden sollen sondern schon ausgeführt und wenige Wochen vor dem Antragstag in Rechnung gestellt wurden, die Antragsabweisung nicht rechtfertigt.