Die vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Bei der Beurteilung der Verschuldensfähigkeit des Beklagen ist davon auszugehen, dass der Beklagte zur Tatzeit im 13. Lebensjahr stand und Schüler des ersten Klassenzugs der dritten Klasse einer Hauptschule war. Die beschränkte Deliktsfähigkeit Unmündiger nach § 1310 ABGB greift nur ein, wenn weder ein Fall des § 1308 ABGB (also der Geschädigte selbst das Verhalten des Unmündigen schuldhaft veranlasst hat) vorliegt noch der Geschädigte von den Aufsichtspersonen Ersatz fordern kann (ZVR 1976/14 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 311; Ehrenzweig, System2 II/1 679). Das trifft hier zu, weil der Kläger – wie noch zu zeigen sein wird – das Verhalten des Schädigers nicht veranlasst hat. Auch für die Haftung einer Aufsichtsperson, die im Übrigen von keiner Seite behauptet wurde, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.Bei der Beurteilung der Verschuldensfähigkeit des Beklagen ist davon auszugehen, dass der Beklagte zur Tatzeit im 13. Lebensjahr stand und Schüler des ersten Klassenzugs der dritten Klasse einer Hauptschule war. Die beschränkte Deliktsfähigkeit Unmündiger nach Paragraph 1310, ABGB greift nur ein, wenn weder ein Fall des Paragraph 1308, ABGB (also der Geschädigte selbst das Verhalten des Unmündigen schuldhaft veranlasst hat) vorliegt noch der Geschädigte von den Aufsichtspersonen Ersatz fordern kann (ZVR 1976/14 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 311; Ehrenzweig, System2 II/1 679). Das trifft hier zu, weil der Kläger – wie noch zu zeigen sein wird – das Verhalten des Schädigers nicht veranlasst hat. Auch für die Haftung einer Aufsichtsperson, die im Übrigen von keiner Seite behauptet wurde, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Deshalb ist der Schadenersatz gemäß § 1310 ABGB dem Beklagten nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Der erste Fall dieser Bestimmung fordert auch bei Unmündigen die Prüfung ihrer Verantwortlichkeit unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Einsichtsfähigkeit – die wiederum weitgehend vom Alter und der geistigen Entwicklung abhängt – sowie die Art ihres für das Schadensereignis ursächlichen Verhaltens im Einzelfall (EFSlg 33.757; ZVR 1978/167 ua; Gamerith in ÖAV 1981, 20 ff, 22). Entgegen der vom Beklagten auch in der Revision vertretenen Ansicht ist von einem durchschnittlich begabten zwölfjährigen Hauptschüler, dem bewusst war, dass er sich nicht in der Halle aufhalten durfte (AS 57), und der selbst zugab, dass ihm die Gefährlichkeit seines Tuns – des Entzündens von Stoffresten zwischen leicht entflammbaren Textilballen – bekannt war (AS 44), ein solches Ausmaß an Einsicht zu fordern, dass ihm bewusst sein musste, er könne durch seine Handlungsweise derartige Folgen herbeiführen. Damit fällt dem Beklagten, der es – aufgrund seiner (zumindest) durchschnittlichen Intelligenz – nicht bloß wissen musste, sondern es – nach seiner eigenen Aussage – sogar wusste, welche eminente Brandgefahr er durch sein Handeln heraufbeschworen hat, ein zurechenbares Verschulden zur Last, sodass es einer Erörterung der Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung nicht mehr bedarf (EFSlg 13.683; SZ 45/69 ua; zuletzt wieder 6 Ob 618/83).Deshalb ist der Schadenersatz gemäß Paragraph 1310, ABGB dem Beklagten nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Der erste Fall dieser Bestimmung fordert auch bei Unmündigen die Prüfung ihrer Verantwortlichkeit unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Einsichtsfähigkeit – die wiederum weitgehend vom Alter und der geistigen Entwicklung abhängt – sowie die Art ihres für das Schadensereignis ursächlichen Verhaltens im Einzelfall (EFSlg 33.757; ZVR 1978/167 ua; Gamerith in ÖAV 1981, 20 ff, 22). Entgegen der vom Beklagten auch in der Revision vertretenen Ansicht ist von einem durchschnittlich begabten zwölfjährigen Hauptschüler, dem bewusst war, dass er sich nicht in der Halle aufhalten durfte (AS 57), und der selbst zugab, dass ihm die Gefährlichkeit seines Tuns – des Entzündens von Stoffresten zwischen leicht entflammbaren Textilballen – bekannt war (AS 44), ein solches Ausmaß an Einsicht zu fordern, dass ihm bewusst sein musste, er könne durch seine Handlungsweise derartige Folgen herbeiführen. Damit fällt dem Beklagten, der es – aufgrund seiner (zumindest) durchschnittlichen Intelligenz – nicht bloß wissen musste, sondern es – nach seiner eigenen Aussage – sogar wusste, welche eminente Brandgefahr er durch sein Handeln heraufbeschworen hat, ein zurechenbares Verschulden zur Last, sodass es einer Erörterung der Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung nicht mehr bedarf (EFSlg 13.683; SZ 45/69 ua; zuletzt wieder 6 Ob 618/83).
Dagegen trifft den Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, weder ein (die Anwendung des § 1310 ABGB ausschließendes) Verschulden nach § 1308 ABGB noch überhaupt ein Mitverschulden, das am § 1304 ABGB zu messen wäre. Die Verwahrungsobsorge eines Unternehmers, der die voluminöse, aber nahezu wertlose Handelsware in einem umfriedeten Areal lagert, darf umso weniger dann überspannt werden, wenn es sich – wie hier – unzweifelhaft um Altmaterial handelt, bei dem er zu Recht annehmen durfte, dass es infolge der Geringwertigkeit und des hohen Gewichts als Diebsgut nicht in Betracht kam. Dass der Mündigkeit nahe Hauptschüler, die sich in die Halle einschlichen und dort mit offenem Feuer hantierten, obwohl ihnen die damit verbundenen Gefahren keineswegs verborgen geblieben waren, musste der Kläger, der sich herumtreibende Kinder stets aus dem Areal gewiesen hatte, wenn er sie dort bemerkte, nicht gewärtigen, zumal sich für ihn bis zum klagsgegenständlichen Vorfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kinder auch in die Halle eingedrungen wären, nicht ergeben hatten. Wollte man der vom Beklagten erhobenen Forderung, der Kläger sei verpflichtet, die Halle trotz der Umfriedung (zusätzlich) zu versperren, beitreten, müsste bei der Lagerung verhältnismäßig leicht entflammbaren Gutes – vor allem auch von Holz – stets die Aufbewahrung in versperrten Hallen oder dgl verlangt werden. Bei der Lagerung von geringwertigen Waren muss die Verwahrungspflicht des Unternehmers daher, auch wenn es sich um leicht entflammbares Gut handelt, mit der Umfriedung des Lagerplatzes jedenfalls dann ihr Bewenden haben, wenn der Unternehmer bis zum Schadensereignis keine konkreten Anhaltspunkte vorfand, dass sich Unmündige unbefugterweise und ohne Überwachung auf dem Lagerplatz aufhielten. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Schadensteilung nach § 1304 ABGB ist daher nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, das Ereignis hätte sich nach Betriebsschluss ereignet, das Tor zum Betriebsgelände sei aber noch nicht geschlossen gewesen, ist eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung. Da – sollte auch den beiden anderen Kindern ein Verschulden zur Last fallen – alle drei solidarisch haften, weil sich deren Anteile an den Schäden nicht bestimmen lassen (§ 1302 zweiter Satz ABGB), war der Kläger jedenfalls berechtigt, den gesamten Schaden gegen den Beklagten geltend zu machen.Dagegen trifft den Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, weder ein (die Anwendung des Paragraph 1310, ABGB ausschließendes) Verschulden nach Paragraph 1308, ABGB noch überhaupt ein Mitverschulden, das am Paragraph 1304, ABGB zu messen wäre. Die Verwahrungsobsorge eines Unternehmers, der die voluminöse, aber nahezu wertlose Handelsware in einem umfriedeten Areal lagert, darf umso weniger dann überspannt werden, wenn es sich – wie hier – unzweifelhaft um Altmaterial handelt, bei dem er zu Recht annehmen durfte, dass es infolge der Geringwertigkeit und des hohen Gewichts als Diebsgut nicht in Betracht kam. Dass der Mündigkeit nahe Hauptschüler, die sich in die Halle einschlichen und dort mit offenem Feuer hantierten, obwohl ihnen die damit verbundenen Gefahren keineswegs verborgen geblieben waren, musste der Kläger, der sich herumtreibende Kinder stets aus dem Areal gewiesen hatte, wenn er sie dort bemerkte, nicht gewärtigen, zumal sich für ihn bis zum klagsgegenständlichen Vorfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Kinder auch in die Halle eingedrungen wären, nicht ergeben hatten. Wollte man der vom Beklagten erhobenen Forderung, der Kläger sei verpflichtet, die Halle trotz der Umfriedung (zusätzlich) zu versperren, beitreten, müsste bei der Lagerung verhältnismäßig leicht entflammbaren Gutes – vor allem auch von Holz – stets die Aufbewahrung in versperrten Hallen oder dgl verlangt werden. Bei der Lagerung von geringwertigen Waren muss die Verwahrungspflicht des Unternehmers daher, auch wenn es sich um leicht entflammbares Gut handelt, mit der Umfriedung des Lagerplatzes jedenfalls dann ihr Bewenden haben, wenn der Unternehmer bis zum Schadensereignis keine konkreten Anhaltspunkte vorfand, dass sich Unmündige unbefugterweise und ohne Überwachung auf dem Lagerplatz aufhielten. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB ist daher nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, das Ereignis hätte sich nach Betriebsschluss ereignet, das Tor zum Betriebsgelände sei aber noch nicht geschlossen gewesen, ist eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung. Da – sollte auch den beiden anderen Kindern ein Verschulden zur Last fallen – alle drei solidarisch haften, weil sich deren Anteile an den Schäden nicht bestimmen lassen (Paragraph 1302, zweiter Satz ABGB), war der Kläger jedenfalls berechtigt, den gesamten Schaden gegen den Beklagten geltend zu machen.
Die Vorinstanzen haben sich allerdings nicht mit der – bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund zu entscheidenden (vgl Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 1430) – Frage auseinandergesetzt, ob dem mj Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zum Ersatz auferlegt werden darf (JBl 1982, 375 ua; Koziol aaO 312 f). Da dem Beklagten, der sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war, ohne Zweifel grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Schaden nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Gänze durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, wäre es jedoch unbillig, die Ersatzansprüche des Klägers aus dem Grunde der Billigkeit zu kürzen.Die Vorinstanzen haben sich allerdings nicht mit der – bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund zu entscheidenden vergleiche Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 1430) – Frage auseinandergesetzt, ob dem mj Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zum Ersatz auferlegt werden darf (JBl 1982, 375 ua; Koziol aaO 312 f). Da dem Beklagten, der sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war, ohne Zweifel grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Schaden nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Gänze durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, wäre es jedoch unbillig, die Ersatzansprüche des Klägers aus dem Grunde der Billigkeit zu kürzen.
Da der Beklagte alle Schadenersatzansprüche des Klägers (arg „die“ in AS 31) der Höhe nach wenigstens mit einem (geringfügigen) Teilbetrag anerkannt hat, durfte das Erstgericht ein Zwischenurteil über den Grund der geltend gemachten Ansprüche fällen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.